Auszug - Diskussion über vorliegende Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung  

 
 
16. (öffentliche, außerordentliche) Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Geschäftsordnungsausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Sa, 21.12.2019 Status: öffentlich
Zeit: 10:30 - 12:30 Anlass: außerordentliche
Raum: Rathaus Treptow, Vorsteherzimmer, R. 122
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin

Die Ausschussmitglieder diskutieren die aktuell vorliegenden Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung.

 

Zwischenergebnis:

 

Paragraph

Alt

Neu

Neue Einfügung in §16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Ergebnisprotokolle geführt. Die

Festlegung der Protokollführung erfolgt zu Beginn der Sitzung. Zu den Ergebnissen gehören insbesondere Änderungen und die Bestätigung der

Tagesordnung, Änderungen und Bestätigungen der vorliegenden

Ausschussprotokolle, Änderungen der im Ausschuss zu beratenden Anträge

sowie die Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen des Ausschusses.

Weiterhin sollen Aufträge an das Bezirksamt und Festlegungen des

Ausschusses enthalten sein. Soweit vorliegend, werden Unterlagen zur

Ausschussberatung

(z. B. Präsentationen, Berichte) als Anlage beigefügt.

Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu

protokollieren. Die Protokollentwürfe

sind durch die Protokollführenden dem Büro der

Bezirksverordnetenversammlung so zuzuleiten, dass sie möglichst mit der Einladung zur Folgesitzung versandt werden kann.

§17 (10)

Die Ausschüsse können Sachverständige, die nicht Bezirksverordnete sind, hinzuziehen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur auf Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung des Vorstehers / der Vorsteherin zulässig. Sachverständige haben kein Stimmrecht.

 

Ersatzlos streichen

§17 (14)

Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten. Art und Verfahren einer Informationssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu klären. Während eines Hearings sind seitens der Ausschussmitglieder lediglich Fragen an die Sachverständigen zulässig.

Ersatzlos streichen

§23 (4)

Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht widersprechen.

Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen.

 

§26 (1)

Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung dem Vorsteher / der Vorsteherin mitgeteilt werden.

 

Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsteher / der Vorsteherin eingegangen sein. Bei technisch bedingten Verzögerungen, die durch die Verwaltung zu verantworten sind, kann davon abgewichen werden.

§29 (3)

Der Vorsteher / Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV.

 

Der Vorsteher / Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV.

Nicht bearbeitete Beschlüsse der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers einmal jährlich veröffentlicht.

§34 (4)

Bei Großen Anfragen schließt sich an die Antwort des Bezirksamtes unmittelbar die Aussprache an, wenn sie von den Fragenden, von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten gewünscht wird. Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig. Während der Aussprache dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.

Bei Großen Anfragen schließt sich an die Antwort des Bezirksamtes unmittelbar die Aussprache an, wenn sie von den Fragenden, von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten gewünscht wird. Während der Aussprache dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.

§35 (3) + 34 (6) + §44

§35 (3) Die BVV kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine Begrenzung der Redezeit und / oder der Anzahl der Redebeiträge jeder Fraktion, für fraktionslose Bezirksverordnete, die auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden, und sonstige fraktionslose Bezirksverordnete beschließen. Wird die Redezeit überschritten,

 

§ 34 (6) Die BVV kann zur Tagesordnung übergehen, die Rednerliste schließen, die Aussprache vertagen oder schließen. Ein Antrag hierzu kann von jedem / jeder Bezirksverordneten gestellt werden. Wird dem Antrag widersprochen, wird eine Rede für und eine gegen den Antrag gehört. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schließung der Redeliste oder den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen, bei Antrag auf Schluss der Redeliste auf Zuruf ergänzt. Bei Ablehnung eines Antrages auf Übergang zur Tagesordnung darf der Antrag während desselben Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.

 

§44

Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:  

 

a)      Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,  

 

b)      Anträge auf Schluss der Aussprache,  

 

 

c)      Anträge auf Vertagung der Aussprache,  

 

d)      Anträge auf Schließung der Redeliste,  

 

e)      Anträge, die ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,  

 

f)       Änderungsanträge,  

 

g)      Ersatzanträge,  

 

h)      Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. 

§35 (3) Es gelten Redezeiten bei der Behandlung von Drucksachen.

 

Die Redezeiten sind im Einzelnen:

 

  1. Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete können die Aussprache zu jeder Drucksache verlangen. Dabei stehen jeder Fraktion fünf Minuten Redezeit zu, die auf bis zu zwei Rednerinnen und Redner aufgeteilt werden können. Gre Anfragen sind davon ausgenommen.

 

  1. Fraktionslosen Bezirksverordneten ist jeweils zwei Minuten Redezeit je Tagesordnungspunkt einzuräumen. Soweit sie über den selben Wahlvorschlag gewählt wurden, können sie ihre Redezeit untereinander abtreten.

 

  1. Jede Fraktion kann zu jeweils einem Tagesordnungspunkt je Sitzung eine verlängerte Aussprache von zehn Minuten pro Fraktion verlangen, die auf bis zu vier Rednerinnen und Redner je Fraktion aufgeteilt werden können.

 

  1. Die Fraktionen sind bei der Zuteilung der Redezeiten und der Anzahl der Rednerinnen und Redner gleich zu behandeln.

 

  1. Ergreift das Bezirksamt das Wort, erhalten Fraktionen und Einzelbezirksverordnete zwei Minuten Redezeit für einen Redebeitrag zur Erwiderung.

 

Prioritäten nach Satz 2 Nr.3 werden im Ältestenrat angezeigt und zu Beginn der BVV-Sitzung mit dem Beschluss über die Tagesordnung zur Kenntnis gegeben.

 

Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin oder der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

 

Der Vorsteher kann bei Drucksachen von außerordentlicher Bedeutung Ausnahmen von der Redezeitbegrenzung vorschlagen.

 

§ 34 (6) Die BVV kann die Aussprache vertagen. Ein Antrag hierzu kann von jedem / jeder Bezirksverordneten gestellt werden. Wird dem Antrag widersprochen, wird eine Rede für und eine gegen den Antrag gehört. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt

 

§44

Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:

 

a)      Anträge auf Vertagung der Aussprache,

 

b)      b) Anträge, die ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

 

c)      Änderungsanträge,

 

d)      Ersatzanträge,

 

e)      Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

§ 35 (4)

Die Reden werden in freiem Vortrag gehalten. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers / der Vorsteherin verlesen werden.

Die Reden sollen in freiem Vortrag gehalten. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers / der Vorsteherin verlesen werden.

rtliches Zitieren ist anzuzeigen.

 

§ 39 (2)

Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht. In Ausnahmefällen wird auf Anforderung von Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes ein Wortprotokollauszug gefertigt.

 

Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht.

§43

(1)    Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt.

 

(2)    Stimmenthaltungen können unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.

Siehe unten

§ 51 (5)

Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei kurzen Fragen, die eine kurze Beantwortung ermöglichen, behandelt werden. Die Fragen müssen einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.

 

Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit in einer Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.

 

 

§43 Durchführung von Abstimmungen

 

(1)   Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher Abstimmung/Wahl unterschieden.

 

Art der Abstimmung

/ Wahl

Anzeige des

Abstimmungssystems

Ergebnisanzeige; Darstellung im Protokoll

 

Teilnahme an

Abstimmung /

Wahl

BzV

Fraktion

Gesamt-ergebnis

Protokoll

offen

 

J/N/E

J/N/E

J/N/E und

Summe

Fraktion

Geheim

----

----

----

J/N/E und

Summe

Gesamtergebnis

namentlich

 

J/N/E

J/N/E

J/N/E und

Summe

Bezirksverordnete

 

 

(2)   Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Sitzung ein auf ihre Person registriertes Abstimmungsgerät. An einer Abstimmung teilnehmen dürfen nur Bezirksverordnete, die sich zum Zeitpunkt der Abstimmung im Sitzungssaal aufhalten und ausschließlich mit dem auf ihre Person registrierten Abstimmungsgerät. Abstimmungsgeräte sollen den Sitzungssaal nicht verlassen und sind beim endgültigen Verlassen bzw. beim Ende der Sitzung abzugeben.

 

(3)   Wird nicht mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems abgestimmt, erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt. Stimmenthaltungen können unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. 

 

Es wird vereinbart das Zwischenergebnis in den Fraktionen zu besprechen.

 

 


 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen (ehemals Kleine)