Auszug - Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnung in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Die Aussprache wird auf Nachfrage des BzVV nicht beantragt. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Die in den Vorlagen zu den Gebieten der sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB "Oberschöneweide", "Niederschöneweide" und "Alt-Treptow" jeweils beschlossenen erhaltungsrechtlichen Prüfkriterien aufzuheben und durch die neugefassten Prüfkriterien für alle im Bezirk Treptow-Köpenick bestehenden Gebiete der sozialen Erhaltungsverordnung zu ersetzen gemäß § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetztes vom 06.12.2017 (GVBl. S. 664) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160). Nach Inkrafttreten der Verordnung ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen. Abstimmungsergebnis: dafür: einstimmig; Enthaltung: 14.
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