Auszug - Kostenmanagement
BE
des A.f.SoGe wird über Konsensliste angenommen. Damit ist der Antrag der
PDS-Fraktion angenommen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Das
Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und
Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme für
Sozialhilfe-empfänger und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung geprüft
werden. Abstimmungsergebnis: dafür: mehrheitlich. dagegen: 1. Enthaltung: 0.
Realisierung: 31.08.04
ZB V-32 lfd. Nr. 1829 Bezirksamt
Treptow-Köpenick von Berlin 31. August 2004 Abteilung
Soziales und Gesundheit 1.
Zwischenbericht Kostenmanagement - Drs.-Nr. V/0841 Beschluss
der BVV Treptow-Köpenick Nr. 514/28/04 aus der 28. Sitzung der BVV
Treptow-Köpenick am 27.05.2004 In der o.
g. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick wurde folgender Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass
Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor
Kostenübernahme der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen zur
Grundsicherung geprüft werden. Zu o. g. Beschluss wird folgender Schlussbericht gegeben: Vor Kostenübernahme von Betriebskostennachzahlungen für Empfänger
von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung erfolgt generell eine
Prüfung auf Plausibilität, d. h. es wird der Vergleich mit den Kosten der
Vorjahre vorgenommen. Bei offensichtlich überhöhten Forderungen auf
Betriebskostennachzahlungen werden die Hilfeempfänger aufgefordert, die
vorgelegte Rechnung zur Betriebskostennachzahlung von fachlich versierten
Kräften (z. B. Mieterberatung, Rechtsberatung) überprüfen zu lassen und ggf.
dagegen in Widerspruch zu gehen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Betriebskostennachzahlungen wird regelmäßig auch die Überprüfung der
Angemessenheit hinsichtlich Wohnungsgröße und Personenanzahl erneut überprüft. Eine umfassende Prüfung von Mietpreiserhöhungen und
Betriebskostennachzahlungen ist weder im Sozialamt noch im Amt für
Grundsicherung und Wohnen möglich, da den Ämtern für diese Aufgaben kein
zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird. Das Sozialamt verfügt im
Übrigen nicht über die Fach- und Rechtskunde, die für die fachliche und
rechtliche Überprüfung vom Vermieter geforderter Mieterhöhungen und
Betriebskostennachzahlungen erforderlich ist. Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB II sowie des SGB XII und der Neuorganisation des Sozialamtes sowie der ARGE/Job-Center wird geklärt, ob durch zusätzliches Personal weitergehende Prüfungen künftig realisiert werden können. Wir werden unaufgefordert
berichten. Dr. Klaus Ulbricht Dr.
Angelika Buch Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Soziales und
Gesundheit 05.11.04 SB V-34 lfd. Nr. 1964 Bezirksamt
Treptow-Köpenick von Berlin 5. November 2004 Abteilung
Soziales und Gesundheit Schlussbericht Kostenmanagement
- Drs.-Nr. V/0841 Beschluss
der BVV Treptow-Köpenick Nr. 514/28/04 aus der 28. Sitzung der BVV
Treptow-Köpenick am 27.05.2004 In der o.
g. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick wurde folgender Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass
Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor
Kostenübernahme der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen zur
Grundsicherung geprüft werden. Zu o. g. Beschluss wird folgender Schlussbericht gegeben: Mit dem Zwischenbericht zu o. g. Beschluss der BVV vom 31.
August 2004 wurde das gegenwärtige Verfahren bei der Prüfung von
Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen für Sozialhilfeempfänger
und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung dargestellt. Unter Berücksichtigung der zum 01. Januar 2005 in Kraft
tretenden Gesetze zur Grundsicherung für Arbeitssuchende - Sozialgesetzbuch II
(SGB II) und zur Sozialhilfe - Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) müssen die
nachfolgenden Feststellungen getroffen werden: 1. Sowohl im § 22 SGB II als auch im § 29 SGB XII hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. 2. Mit Inkrafttreten des SGB XII wird die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsbestandteil der
Sozialhilfe. Damit wird die Übernahme der Kosten der Unterkunft für diesen
Personenkreis Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe. Die Leistung der Kosten der
Unterkunft entsprechend § 22 SGB II liegt ebenfalls in Zuständigkeit der
kommunalen Träger. 3. Entsprechend dem generellen Auftrag des
Gesetzgebers an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
und die Träger der Sozialhilfe, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind, besteht
für die jeweiligen Träger lediglich die Legitimation zur Feststellung der
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und zur Übernahme der Kosten der
Unterkunft bis zur jeweils als angemessen anerkannten Miethöhe. Für das Land Berlin gelten derzeit die “Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe als anzuerkennenden Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 BSHG” in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (AV-Unterkunft). Die in der AV-Unterkunft definierten Mietobergrenzen bilden den Entscheidungsrahmen für die bei der Leistungsberechnung höchstens anzuerkennende angemessene Miete der Hilfeempfänger. Darüber hinausgehende Prüfungen des Trägers der Sozialhilfe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der AV-Unterkunft ist gesichert, dass im gesamten Land Berlin die Bewilligung der Kosten der Unterkunft nach gleichen Maßstäben erfolgt. Darüber hinaus sichert diese AV ein zweckmäßiges Verwaltungshandeln der einzelnen Behörden nach gleichen Grundsätzen für alle Hilfebedürftigen im Land Berlin. Über die in der AV-Unterkunft vorgeschriebenen Prüfungen hinausgehenden Aktivitäten sind weder erforderlich noch zweckmäßig. Hinsichtlich ggf. bestehender
überhöhter Mietforderungen ist unter I. Abs. 6 der AV-Unterkunft geregelt, dass
der Hilfeempfänger bei Verdacht überhöhter Mietforderungen nachzuweisen hat,
dass er eine Überprüfung durch entsprechende Beratungsstellen eingeleitet hat.
Mit dieser Regelung in einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift besteht für
den Träger der Sozialhilfe keinerlei Veranlassung bzw. Spielraum hinsichtlich
der Prüfung vorgelegter Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen,
zumal der Träger der Sozialhilfe nicht berechtigt ist, gegenüber Vermietern als
Vertragspartner aufzutreten. Aus den zuvor genannten Gründen ist es im Land
Berlin nicht vorgesehen, Personal für die Prüfung von Mietpreiserhöhungen und
Betriebskostennachzahlungen als behördliche Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
Eine Kopie der AV-Unterkunft, welche nach jetzigem Erkenntnisstand auch nach
Inkrafttreten des SGB XII weiter in Kraft bleiben soll, liegt diesem
Schlussbericht als Anlage 1 bei. 4. Auch für die Prüfung zur Angemessenheit von Wohnraum entsprechend § 22 SGB II hat das Land Berlin mit Rundschreiben I Nr. 15/204 eine verbindliche Regelung für alle Berliner Bezirksämter erlassen, da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) mitgeteilt hat, dass es derzeit nicht beabsichtige, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort berücksichtigt werden muss und die jeweiligen kommunalen Träger in dieser Frage aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Kompetenz und Erfahrung verfügen. Darüber hat das BMWA darauf hingewiesen, dass nach der Wohngeldstatistik 2002 die durchschnittliche tatsächliche Miete arbeitsloser Wohngeldempfänger (Arbeitslosenhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezieher) nicht über der durchschnittlichen tatsächlichen Miete für Haushalte von Sozialhilfeempfängern lag. Zu diesem Ergebnis ist auch das Statistische Landesamt Berlin (StaLa) gekommen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer einheitlichen Verfahrensweise im Land Berlin hat daher die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz festgelegt, dass bei einer Erstantragstellung auf Leistungen nach dem SGB II durch bisherige Empfänger/innen von Arbeitslosenhilfe die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und für bisherige Sozialhilfeempfänger/innen die bewilligten Wohnungsmieten als grundsätzlich angemessen anzuerkennen sind. Eine Kopie des Rundschreibens I Nr. 15/2004 liegt diesem Schlussbericht als Anlage 2 bei. Ausgehend von den zuvor getroffenen
Feststellungen ist es dem Bezirksamt nicht möglich, aus den für die
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II und XII zur Verfügung stehenden Finanz- und
Personalmitteln sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und
Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme nach weiteren als
den oben genannten verbindlichen Grundsätzen geprüft werden können. Wir bitten, diesen Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen. Dr. Klaus Ulbricht Dr.
Angelika Buch Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Soziales und Gesundheit |
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