Auszug - Kostenmanagement  

 
 
28. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 8.7 Beschluss:514/28/04
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 27.05.2004 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 17:00 Anlass: außerordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/0841 Kostenmanagement
   
 
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:514/28/04
 Ursprungaktuell
Initiator:PDSBA, SozGes
Verfasser:Constance S. PewestorffBuch, Angelika
Drucksache-Art:AntragSchlussbericht in MdV

Die BE des A

BE des A.f.SoGe wird über Konsensliste angenommen. Damit ist der Antrag der PDS-Fraktion angenommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme für Sozialhilfe-empfänger und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung geprüft werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:            mehrheitlich.                 dagegen:          1.                     Enthaltung:        0.


  Beschluss: 27.05.2004 BVV Treptow-Köpenick ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Mit Terminverzug am 05.11.2004 realisiert Verantwortlich:
BA, SozGes  
Sachbearbeiter/-in: (alle)  
Termin: 31.10.2004  
Vermerk:

Realisierung:

Realisierung:

31.08.04 ZB V-32 lfd. Nr. 1829

 

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin                                                   31. August 2004

Abteilung Soziales und Gesundheit

 

 

 

 

                                        1. Zwischenbericht

 

Kostenmanagement - Drs.-Nr. V/0841

 

Beschluss der BVV Treptow-Köpenick Nr. 514/28/04 aus der 28. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick  am 27.05.2004

 

 

 

In der o. g. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick wurde folgender Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung geprüft werden. 

 

Zu o. g. Beschluss wird folgender Schlussbericht gegeben:

 

Vor Kostenübernahme von Betriebskostennachzahlungen für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung erfolgt generell eine Prüfung auf Plausibilität, d. h. es wird der Vergleich mit den Kosten der Vorjahre vorgenommen. Bei offensichtlich überhöhten Forderungen auf Betriebskostennachzahlungen werden die Hilfeempfänger aufgefordert, die vorgelegte Rechnung zur Betriebskostennachzahlung von fachlich versierten Kräften (z. B. Mieterberatung, Rechtsberatung) überprüfen zu lassen und ggf. dagegen in Widerspruch zu gehen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Betriebskostennachzahlungen wird regelmäßig auch die Überprüfung der Angemessenheit hinsichtlich Wohnungsgröße und Personenanzahl erneut überprüft.

 

Eine umfassende Prüfung von Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen ist weder im Sozialamt noch im Amt für Grundsicherung und Wohnen möglich, da den Ämtern für diese Aufgaben kein zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird. Das Sozialamt verfügt im Übrigen nicht über die Fach- und Rechtskunde, die für die fachliche und rechtliche Überprüfung vom Vermieter geforderter Mieterhöhungen und Betriebskostennachzahlungen erforderlich ist.

 

Aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des SGB II sowie des SGB XII und der Neuorganisation des Sozialamtes sowie der ARGE/Job-Center wird geklärt, ob durch zusätzliches Personal weitergehende Prüfungen künftig realisiert werden können.

 

Wir werden unaufgefordert berichten.

 

Dr. Klaus Ulbricht                                                          Dr. Angelika Buch

Bezirksbürgermeister                                                          Bezirksstadträtin

für Soziales und Gesundheit

 

05.11.04 SB V-34 lfd. Nr. 1964

 

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin                                               5. November 2004

Abteilung Soziales und Gesundheit                                                               

 

 

 

 

 

 

Schlussbericht

 

Kostenmanagement - Drs.-Nr. V/0841

 

Beschluss der BVV Treptow-Köpenick Nr. 514/28/04 aus der 28. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick am 27.05.2004

 

 

 

 

In der o. g. Sitzung der BVV Treptow-Köpenick wurde folgender Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung geprüft werden.

 

 

Zu o. g. Beschluss wird folgender Schlussbericht gegeben:

 

Mit dem Zwischenbericht zu o. g. Beschluss der BVV vom 31. August 2004 wurde das gegenwärtige Verfahren bei der Prüfung von Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung dargestellt.

 

Unter Berücksichtigung der zum 01. Januar 2005 in Kraft tretenden Gesetze zur Grundsicherung für Arbeitssuchende - Sozialgesetzbuch II (SGB II) und zur Sozialhilfe - Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) müssen die nachfolgenden Feststellungen getroffen werden:

 

1. Sowohl im § 22 SGB II als auch im § 29 SGB XII hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.

 

2. Mit Inkrafttreten des SGB XII wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsbestandteil der Sozialhilfe. Damit wird die Übernahme der Kosten der Unterkunft für diesen Personenkreis Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe. Die Leistung der Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 SGB II liegt ebenfalls in Zuständigkeit der kommunalen Träger.

 

3.      Entsprechend dem generellen Auftrag des Gesetzgebers an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Träger der Sozialhilfe, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind, besteht für die jeweiligen Träger lediglich die Legitimation zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft bis zur jeweils als angemessen anerkannten Miethöhe.

 

Für das Land Berlin gelten derzeit die “Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe als anzuerkennenden Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 BSHG” in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (AV-Unterkunft). Die in der AV-Unterkunft definierten Mietobergrenzen bilden den Entscheidungsrahmen für die bei der Leistungsberechnung höchstens anzuerkennende angemessene Miete der Hilfeempfänger. Darüber hinausgehende Prüfungen des Trägers der Sozialhilfe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der AV-Unterkunft ist gesichert, dass im gesamten Land Berlin die Bewilligung der Kosten der Unterkunft nach gleichen Maßstäben erfolgt. Darüber hinaus sichert diese AV ein zweckmäßiges Verwaltungshandeln der einzelnen Behörden nach gleichen Grundsätzen für alle Hilfebedürftigen im Land Berlin. Über die in der AV-Unterkunft vorgeschriebenen Prüfungen hinausgehenden Aktivitäten sind weder erforderlich noch zweckmäßig.

 

Hinsichtlich ggf. bestehender überhöhter Mietforderungen ist unter I. Abs. 6 der AV-Unterkunft geregelt, dass der Hilfeempfänger bei Verdacht überhöhter Mietforderungen nachzuweisen hat, dass er eine Überprüfung durch entsprechende Beratungsstellen eingeleitet hat. Mit dieser Regelung in einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift besteht für den Träger der Sozialhilfe keinerlei Veranlassung bzw. Spielraum hinsichtlich der Prüfung vorgelegter Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen, zumal der Träger der Sozialhilfe nicht berechtigt ist, gegenüber Vermietern als Vertragspartner aufzutreten. Aus den zuvor genannten Gründen ist es im Land Berlin nicht vorgesehen, Personal für die Prüfung von Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen als behördliche Aufgabe zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der AV-Unterkunft, welche nach jetzigem Erkenntnisstand auch nach Inkrafttreten des SGB XII weiter in Kraft bleiben soll, liegt diesem Schlussbericht als Anlage 1 bei.

 

4. Auch für die Prüfung zur Angemessenheit von Wohnraum entsprechend § 22 SGB II hat das Land Berlin mit Rundschreiben I Nr. 15/204 eine verbindliche Regelung für alle Berliner Bezirksämter erlassen, da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) mitgeteilt hat, dass es derzeit nicht beabsichtige, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort berücksichtigt werden muss und die jeweiligen kommunalen Träger in dieser Frage aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Kompetenz und Erfahrung verfügen. Darüber hat das BMWA darauf hingewiesen, dass nach der Wohngeldstatistik 2002 die durchschnittliche tatsächliche Miete arbeitsloser Wohngeldempfänger (Arbeitslosenhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezieher) nicht über der durchschnittlichen tatsächlichen Miete für Haushalte von Sozialhilfeempfängern lag. Zu diesem Ergebnis ist auch das Statistische Landesamt Berlin (StaLa) gekommen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer einheitlichen Verfahrensweise im Land Berlin hat daher die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz festgelegt, dass bei einer Erstantragstellung auf Leistungen nach dem SGB II durch bisherige Empfänger/innen von Arbeitslosenhilfe die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und für bisherige Sozialhilfeempfänger/innen die bewilligten Wohnungsmieten als grundsätzlich angemessen anzuerkennen sind. Eine Kopie des Rundschreibens I Nr. 15/2004 liegt diesem Schlussbericht als Anlage 2 bei.

 

 

 

 

Ausgehend von den zuvor getroffenen Feststellungen ist es dem Bezirksamt nicht möglich, aus den für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II und XII zur Verfügung stehenden Finanz- und Personalmitteln sicherzustellen, dass Mietpreiserhöhungen und Betriebskostennachzahlungen grundsätzlich vor Kostenübernahme nach weiteren als den oben genannten verbindlichen Grundsätzen geprüft werden können.

 

Wir bitten, diesen Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

Dr. Klaus Ulbricht                                                          Dr. Angelika Buch

Bezirksbürgermeister                                                          Bezirksstadträtin für

                                                                             Soziales und Gesundheit

 

 

 

 

 
 

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