Auszug - Beantwortung der Fragenkataloge durch Herrn BzStR Hölmer  

 
 
8. (öffentliche / nichtöffentliche) Sitzung des Zeitweiligen Ausschusses "Insel im 'Rotsch-Hafen'"
TOP: Ö 4.2
Gremium: Zeitweiliger Ausschuss "Insel im 'Rotsch-Hafen'" Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 20.05.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:30 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, Köln-Zimmer (Raum 118)
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin

Vorab sagt Herr BzStR Hölmer dem Ausschuss die Zusendung der Antworten per E-Mail zu.

Hinweis: Es wurde die schriftlich nachgereichte Beantwortung eingefügt, da Herr BzStR lmer diese auch so vorgetragen hat. Zusätzliche Ergänzungen, so sie in der Sitzung erfolgten, wurde eingefügt. In der Sitzung aufgrund der Wiederholung vom BzStR Hölmer weggelassene Antworten sind hier zur besseren Übersicht beibehalten worden.

Frage 1:

Wann und in welcher Form hatte das Bezirksamt direkten Kontakt mit dem Eigentümer, Herrn Thiele, und worum ging es dabei?

Antwort:

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden zwischen dem Fachbereich Stadtplanung und den Eigentümern Abstimmungstermine durchgeführt. Diese Gespräche erfolgten ab 2017 bis Anfang 2019, um Konzeptionen im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes abzustimmen.

Frage 2:

Wer hat wann die Überprüfung des Areals hinsichtlich der Einteilung in Innenbereich oder Außenbereich veranlasst?

Antwort:

Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erfolgte nach Bekanntwerden der Abgrabung der Insel eine erneute Überprüfung der planungsrechtlichen Einschätzung der Wasserfläche, um die Rechtssicherheit des durchzuführenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens sicherstellen zu können. Die planungsrechtliche Einschätzung obliegt dem Bezirksamt und wurde von diesem vorgenommen.

Frage 3:

Ist es möglich, dass in der BVV vom 15.11.2018 erwähnte Rechtsguten/Einschätzung des Rechtsamtes zu erhalten? (Quelle: Wortprotokoll aus der 21. Sitzung der BVV in der VIII. Wahlperiode am 15.11.2018)

Antwort: Beantwortung Bezirksbürgermeister Igel.

Frage 4:

Wie sind die internen Absprachen oder Vereinbarungen laut der Geschäftsordnung des Bezirksamtes bzgl. der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksamtes und welche Änderungen wurden seit Einsetzung des zeitweiligen Ausschusses durchgeführt?

Antwort: Beantwortung Bezirksbürgermeister Igel.

Frage 5:

Wie lauten die Ergebnisse der Zentrale Revision zur Korruptionsbekämpfung (ZRK)?

Antwort: Beantwortung Bezirksbürgermeister Igel.

Frage 6:

Wie lautete der genaue Arbeitsauftrag der Zentralen Revision zur Korruptionsbekämpfung (ZRK)?

Antwort: Beantwortung Bezirksbürgermeister Igel.

Frage 7:

Wann war der Bezirksstadtrat Hölmer persönlich vor Ort am Rotsch-Hafen?

Antwort:

Ein persönlicher Vor-Ort-Termin fand nicht statt.

Frage 8:

Wann war der Bezirksstadtrat Geschanowski persönlich vor Ort am Rotsch-Hafen?

Antwort: Beantwortung Bezirksstadtrat Geschanowski.

Frage 9:

Wann war der Bezirksbürgermeister Igel persönlich vor Ort am Rotsch-Hafen?

Antwort: Beantwortung Bezirksbürgermeister Igel.

Frage 10:

Warum war der Bezirksstadtrat Hölmer bei der gemeinsamen Besichtigung des zeitweiligen Ausschusses am Rotsch-Hafen nicht vor Ort?              

Antwort:

Im Kollegium wurde festgelegt, dass der Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt der federführende Dezernent in der Angelegenheit "Rotsch-Hafen" ist. Aus diesem Grund ist der Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt als "ständiges Mitglied" im ZAR vertreten. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann vorgesehen, wenn der Ausschuss ein weiteres Bezirksamtsmitglied persönlich zur Sitzung einlädt. Diese lagr den Ausschusstermin am 05.01.2019 nicht vor.

Frage 11:

Wann wurde der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erstmals und wann zuletzt über den aktuellen Stand rund um die Geschehnisse am Rotsch-Hafen informiert?

Antwort:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen ist in der Sondersitzung am 29. August 2018 über die Abbaggerung der Insel informiert worden. Zwischen Juli und August 2018 tagte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nicht. 

Frage 12:

Welche Konsequenzen zieht das Bezirksamt hinsichtlich des Umgangs und der Durchsetzung von Veränderungssperren zukünftig im Bezirk?

Antwort:

Das Bezirksamt sieht keinen Anlass am Umgang und der Durchsetzung von Veränderungssperren etwas zu verändern. Das ist auch schwerlich möglich, letztendlich.

Frage 13:

Wie ist der aktuelle Stand des OWi-Verfahrens?

Antwort:

Das Verfahren ist bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat II D anhängig; nach Rückfrage bei dieser Behörde wird ein OWiG-Verfahren in Abhängigkeit vom Ergebnis der zurzeit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet.

Der Senat hat bis dato noch kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Frage 14:

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Bezirksamt bei einem Verstoß gegen eine Veränderungssperre?

Antwort:

Die Veränderungssperre ist ein unmittelbares planungsrechtliches Sicherungsinstrument, um Bauvorhaben zu unterbinden oder bestehende Planungskonzepte abzusichern. Damit soll die Sicherung der Bauleitplanung gewährleistet werden.

Die materiell-rechtliche Prüfung der (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Nach Vollständigkeit des Bauantrages holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, so erfolgt u. a. die Beteiligung des Fachbereichs Stadtplanung; dieser beteiligt die Fachbereiche Umwelt- und Naturschutz eigenverantwortlich aufgrund der Zulässigkeit des Vorhabens nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre). Eine Veränderungssperre kann ein Bauvorhaben nur verhindern und als materieller Versagungsgrund für die Erteilung einer Baugenehmigung fungieren, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung auch in Kraft ist.

Die bezirkliche Bauaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessenausübung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuständig, so auch in Fällen von Bauen ohne Baugenehmigung im Bebauungsplangebiet mit Erlass einer Veränderungssperre; die Verantwortung obliegt der für das jeweilige Gebiet zuständigen Mitarbeiterin/dem für das jeweilige Gebiet zuständigen Mitarbeiter im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht.

Frage 15:

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Bezirksamt bei umweltrechtlichen Verstößen in einem Innenbereich?

Antwort: Beantwortung Bezirksstadtrat Geschanowski.

Frage 16:

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Bezirksamt bei umweltrechtlichen Verstößen in einem Außenbereich?                            

Antwort: Beantwortung Bezirksstadtrat Geschanowski.

 

Nachfolgend verliest Bezirksstadtrat Hölmer die Antworten zu den Fragen der Fraktion der CDU und beginnt mit der Antwort zur Frage 3e.

Frage 1:

Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für Veränderungssperren?

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Veränderungssperre als Rechtsverordnung sind die §§ 14-18 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 7386), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

Frage 2:

Wie viele Veränderungssperren existieren momentan im Bezirk (bitte mit Ort, Dauer und Umfang auflisten)?

Antwort zu 2,

Es bestehen aktuell keine weiteren Veränderungssperren im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.

Frage 3:

Wie wird die Beachtung einer Veränderungssperre sichergestellt?

Frage 3a:

Welche Verstöße gab es bisher gegen Veränderungssperren im Bezirk?

Frage 3b:

Welche Sanktionen sind dagegen ggfs. verhängt worden?

Antwort zu 3, 3a -3b:

Die Veränderungssperre ist ein unmittelbares planungsrechtliches Sicherungsinstrument, um Bauvorhaben zu unterbinden oder bestehende Planungskonzepte abzusichern. Damit soll die Sicherung der Bauleitplanung gewährleistet werden.

Die materiell-rechtliche Prüfung der (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Nach Vollständigkeit des Bauantrages holt die Bauaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, so u.a. erfolgt die Beteiligung des Fachbereichs Stadtplanung; dieser beteiligt die Fachbereiche Umwelt- und Naturschutz eigenverantwortlich aufgrund der Zulässigkeit des Vorhabens nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung des Bebauungsplanes/der Veränderungssperre).

Frage 3c:

Welchen Verfahrensstand hat das laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren?

Antwort:

Das Verfahren ist bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat II D anhängig; nach Rückfrage bei dieser Behörde wird ein OWiG-Verfahren in Abhängigkeit vom Ergebnis der zurzeit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet. Der Senat hat bis dato noch kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Frage 3d:

Sind andere Fachämter über Veränderungssperren informiert worden?

Antwort:

Da das Bezirksamtskollegium (bestehend aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten) in seiner Sitzung am Dienstag den 23. Mai 2018 unter Punkt 09. der Tagesordnung den Beschluss zur Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre 9-64/19 für die Grundstücke Adlergestell 753 (teilweise, 755/757, Nuscheweg 1, Weiselpfad 20 und 22 sowie die Flurstücke 1715, 1719, 1720 und 1722 (teilweise), Gemarkung Schmöckwitz, Flur 2 und einen Abschnitt des Weiselpfads beschlossen hat, waren die Fachämter durch ihre jeweiligen Bezirksstadträte bei der Beschlussfassung vertreten.

Frage 3e:

Warum hat das zuständige Bauamt nach Kenntnis über bauliche Tätigkeiten im Gebiet der Veränderungssperre knapp zwei Monate nichts unternommen?

Antwort:

Unter Bauamt ist vermutlich die Bauaufsichtsbehörde gemeint. Über bauliche Tätigkeiten im Bereich Rotsch-Hafen war bis zur Information über die Beseitigung der Insel am 14.06.2018 der Bauaufsichtsbehörde nichts bekannt. Die Bauaufsichtsbehörde hat es also am 14.6. bekommen. Das Stadtplanungsamt hat es am 12.6. festgestellt. Erst danach wurden mehrere Gespräche, insbesondere mit dem Fachbereich Stadtplanung geführt. Dabei wurde von Anfang an von der federführenden Zuständigkeit der Abteilung Gesundheit und Umwelt ausgegangen. Die Klärung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit bedurfte der Einbeziehung der Obersten Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen Gebietseinschätzung für die Anwendung von § 34 (unbeplanter Innenbereich) oder § 35 (Außenbereich) BauGB. Gem. § 61 Abs. 1 Nr. 9 BauO Bln sind Abgrabungen in Bezug auf die Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m² verfahrensfrei.

Frage 4:

Wie viele Mitarbeiter im Bezirksamt sind mit der Kontrolle von Veränderungssperren befasst?

Antwort:

Eine Veränderungssperre kann ein Bauvorhaben nur verhindern und als materieller Versagungsgrund für die Erteilung einer Baugenehmigung fungieren, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung auch in Kraft ist.

Die bezirkliche Bauaufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessenausübung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuständig, so auch in Fällen von Bauen ohne Baugenehmigung im Bebauungsplangebiet mit Erlass einer Veränderungssperre; die Verantwortung obliegt der für das jeweilige Gebiet zuständigen Mitarbeiterin/dem für das jeweilige Gebiet zuständigen Mitarbeiter im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht.

Frage 5:

Welche Schritte hat das Stadtplanungsamt nach den Vermessungsarbeiten am 12.06.2018 unternommen?

Frage 5a:

Gibt es einen Aktenvermerk o.Ä. zur Thematik? Falls vorhanden, bitte beifügen.

Frage 5b:

Welche Kommunikation hat diesbezüglich zwischen den Ämtern stattgefunden?

Antwort zu 5, 5a-5b:

Seit bekannt werden der Abtragung der Insel am 12. Juni 2018 stehen das Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) und der Fachbereich Stadtplanung im Austausch. Der Austausch sowie Abstimmungen erfolgen per E-Mail, in Abstimmungsterminen sowie per Telefon.

Am 12. Juni 2018 wurde UmNat telefonisch über die Abtragung der Insel informiert. Seit 12. Juni 2018 werden bestehende Unterlagen (Fotos, Mail-Verkehr mit Eigentümer) zu diesem Vorgang ausgetauscht.

Am 13. Juni 2018 erfolgte eine interne Abstimmung im Fachbereich Stadtplanung zur aktuellen Situation und dem weiteren Vorgehen. Die Information über die Beseitigung der Insel ist durch UmNat am 14. Juni 2018 dem Fachbereich BWA übermittelt worden. Ein erster gemeinsamer Termin erfolgte am 26. Juni 2018 bei UmNat.

Frage 6:

Die Bau- und Wohnungsaufsicht hat am 14.06. Kenntnis vom Vorgang erlangt. Gibt es dazu einen Aktenvermerk? Falls ja, bitte beifügen.

Antwort:

Die Information zur Kenntnisnahme der erfolgten Inselbeseitigung erfolgte am 14.06.2018 telefonisch vom Fachbereich Naturschutz gegenüber der Mitarbeiterin Frau Ederer, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht. Dies ist dem beigefügten Mailverkehr zu entnehmen (Anlage).

Frage 6a:

Hat eine Diskussion im Amt bzw. im BA-Kollegium zu diesen Vorgängen stattgefunden?

Frage 6b:

Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Antwort 6a und 6b:

Seit bekannt werden der Abtragung der Insel am 12. Juni 2018 stehen das Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat), der Fachbereich Stadtplanung und der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht im regen Austausch. Der Austausch sowie Abstimmungen erfolgen per E-Mail, in Abstimmungsterminen sowie per Telefon.

Frage 7:

Gibt es weitere Planungen zur auslaufenden Veränderungssperre?

Antwort:

Parallel zur Veränderungssperre wird die Aufstellung des Bebauungsplans vorangetrieben. Weitere Planungen zur auslaufenden Veränderungssperre bestehen nicht.

Frage 8:

Gab es am 25.05.2018 auch einen Termin des Stadtplanungsamtes im Inselgebiet? Welche Fotos wurden angefertigt? Liegt ein Aktenvermerk o.Ä. dazu vor?

Antwort:

Am 25. Mai 2018 erfolgte durch den Fachbereich Stadtplanung keine Begehung des Plangebietes.

Bezirksstadtrat Hölmer stellt fest, dass die restlichen Fragen vonseiten der CDU-Fraktion zurückgenommen worden sind und schlägt dem Ausschuss vor, dennoch die Antworten zu diesen Fragen vorzulesen. Er beginnt mit der Frage 9.

Frage 9 a-9b

Antwort

Der Fachbereich Stadtplanung erarbeitete im Zuge der Erstellung der Bezirksamtsvorlage zum Beschluss über die Einlagerung des Planaufstellungsverfahrens eine Anlage 2. Die Begründung umfasst den kompletten Planungsgegenstand, Beschreibung des Plangebiets, planerische Ausgangssituation, Planungsinhalt zu dem Verfahren. Dann erfolgt die Einschätzung der Flächen nach Innenbereich oder Aenbereich. Im Rahmen der Begründung erfolgt die Einordnung der Wasserfläche nach § 35 Baugesetzbuch, da größere Flächen oder Wasserläufe häufig eine städtebauliche Zäsur darstellen, weil sie regelmäßig den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Sie werden damit größtenteils nach § 35 BauGB bewertet.

Die Wasserfläche des Sportboothafens ist anfänglich in Verbindung mit der Fläche der Dahme nach § 35 BauGB betrachtet worden wurde eben ja ausführlich ausgeführt.

Der Fachbereich Stadtplanung hat sich jedoch im Laufe des Bebauungsplanverfahrens der Ansicht des Rechtsamtes angeschlossen, dass die Wasserfläche als Hafenbecken, (Hafennutzung) mehr verbindet als trennt. Hier liegt kein Gutachten zugrunde, sondern die Einschätzung des Rechtsamtes aus dem Abstimmungstermin am 31. August 2018.

Bezirksstadtrat Hölmer verliest nun die Antworten zu den Fragen der Fraktion DIE LINKE.

Frage 1:

Wenn es am 12.06.2018 ein Ortstermin des FB Vermessung gab und das Abbaggern der Insel festgestellt wurde, warum wurde das BWA erst am 14.06.2018 informiert?

Antwort:

Dem Fachbereich Stadtplanung ist seit dem 12. Juni 2018 bekannt, dass die Insel abgebaggert wurde. Am gleichen Tag erfolgte eine mündliche Information an das Umwelt- und Naturschutzamt.

Am 13. Juni 2018 erfolgte eine interne Abstimmung im Fachbereich Stadtplanung zur aktuellen Situation und dem weiteren Vorgehen. Die Information über die Beseitigung der Insel ist durch das Umwelt- und Naturschutzamt am 14. Juni 2018 dem Fachbereich BWA übermittelt worden.

Frage 2:

Welchen Aufwand hätte ein Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht für die Abbaggerung für den Antragsteller bedeutet und welchen Kosten wären auf ihn zugekommen?

Antwort:

Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebG) i. V. mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung-BauGebO) verwaltungsgebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach dieser Gebührenordnung und dem darin enthaltenen Gebührenverzeichnis erhoben. Bei einer Ablehnung oder Antragsrücknahme muss die Gebühr gemindert werden. Da die Herstellungskosten der Behörde nicht bekannt sind, kann auch nichts zur Höhe der Gebühren gesagt werden.

Bauanträge dürfen zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens nur von sachkundigen und erfahrenen Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfassern eingereicht werden.

Die bei der Erstellung des Bauantrages beteiligten Personen müssen vergütet werden (Privatrecht). Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Das Honorar nach der HOAI richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, der anrechenbaren (Nettobau) Kosten, der Honorarzone - in die das Objekt einzuordnen ist, - dem vereinbarten Honorarsatz -als Festlegung zwischen Mindest- und Höchstsatz- und vereinbarten Zuschlägen wegen erhöhtem Aufwand.

Frage 3:

Mit welchen Konsequenzen hat der Inhaber zu rechnen, da er den Antrag nicht gestellt hat?

Antwort:

Die Verantwortlichen haben nachträglich einen Bauantrag zu stellen. Sie müssen mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.

Frage 4:

Welche Folgen ergeben sich für den Inhaber wegen Bauens ohne Genehmigung?

Antwort:

r die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung ist die dreifache Gebühr zu entrichten. Ordnungswidrigkeiten können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Frage 5:

Ist dem Eigentümer die Veränderungssperre zum Bebauungsplan mitgeteilt worden?

Frage 6:

Wenn ja, in welcher Form?

Antwort zu Frage 5 und 6:

Die Eigentümer des Rotsch-Hafens sind über die Veränderungssperre mündlich informiert worden.

Darüber hinaus ist die Verordnung über die Veränderungssperre 9-64/19 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Schmöckwitz im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 20 vom 29. Juli 2017 sowie die Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 9-64/19 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Schmöckwitz im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 17 vom 30. Juni 2018 veröffentlicht worden.

Frage 7:

Welche Konsequenzen ergaben sich daraus für den Eigentümer?

Antwort:

In der Konsequenz der Veränderungssperre nach § 14 ff. BauGB hat der Grundstückseigentümer zu beachten, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind nicht, vorgenommen werden dürfen.

Frage 8:

Wie reagierte das Amt bzw. der BzStR auf die Mail von Juni 2018?

Antwort:

Die Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht klar ist, welche Mail „vom Juni 2018“ gemeint ist. Wenn es die Frage von Frau M. war, dann habe er ja bereits dazu ausgeführt.

Frage 9:

Wie wurde innerhalb der Verwaltung und Kollegium zusammengearbeitet?

Antwort

Seit Bekanntwerden der Abtragung der Insel am 12. Juni 2018 stehen das Umwelt und Naturschutzamt (UmNat) und der Fachbereich Stadtplanung im Austausch. Der Austausch sowie Abstimmungen erfolgen per Mail, Abstimmungsterminen sowie per Telefon. Am 12. Juni 2018 wurde UmNat telefonisch über die Abtragung der Insel informiert. Seit 12. Juni 2018 werden bestehende Unterlagen (Fotos, Mail-Verkehr mit Eigentümer) zu diesem Vorgang ausgetauscht.

Am 13. Juni 2018 erfolgte eine interne Abstimmung im Fachbereich Stadtplanung zur aktuellen Situation und dem weiteren Vorgehen. Die Information über die Beseitigung der Insel ist durch UmNat am 14. Juni 2018 dem Fachbereich BWA übermittelt worden.

Ein erster gemeinsamer Abstimmungstermin erfolgte am 26. Juni 2018 bei UmNat.

Frage 10:

Wann erfolgte ein Austausch / Abgleich der Informationen?

Antwort:

Seit Bekanntwerden der Abtragung der Insel am 12. Juni 2018 stehen das Umwelt und Naturschutzamt (UmNat) und der Fachbereich Stadtplanung im Austausch. Der Austausch sowie Abstimmungen erfolgen per Mail, Abstimmungsterminen sowie per Telefon. Am 12. Juni 2018 wurde UmNat telefonisch über die Abtragung der Insel informiert. Seit 12. Juni 2018 werden bestehende Unterlagen (Fotos, Mail-Verkehr mit Eigentümer) zu diesem Vorgang ausgetauscht.

Am 13. Juni 2018 erfolgte eine interne Abstimmung im Fachbereich Stadtplanung zur aktuellen Situation und dem weiteren Vorgehen. Die Information über die Beseitigung der Insel ist durch UmNat am 14. Juni 2018 dem Fachbereich BWA übermittelt worden.

Ein erster gemeinsamer Abstimmungstermin erfolgte am 26. Juni 2018 bei UmNat.

Frage 11:

Welche Festlegungen gab es innerhalb des Kollegiums?

Antwort:

Im Kollegium gab es die folgenden Festlegungen:

-       Das federführende Bezirksamtsmitglied ist der Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt.

-       Der Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt ist als "ständiges Mitglied" im ZAR vertreten.

-       Ein mögliches OWi-Verfahren wird erst eingeleitet, nach Abschluss der Prüfung über die erfolgte Strafanzeige, die ja auf Senatsebene im Gespräch war.

-       Zwecks Zusammenführung in einem OWi-Verfahren sind mögliche Verstöße gegen die Veränderungssperre und die Bauordnung an das Umwelt- und Naturschutzamt entsprechend fachlich vorbereitet zu melden.

Frage 12:

Wie wurden die getroffenen Festlegungen umgesetzt?

Antwort: Beantwortung Bezirksstadtrat Geschanowski.

Frage 13:

Welche Schlussfolgerungen zieht das zuständige Amt?

Antwort: Beantwortung Bezirksstadtrat Geschanowski.

Nachfragerunde:

Herr Bahlmann: Wenn gesagt wird, dass die Planungsunterlagen von jemandem mit der erforderlichen Erfahrung zu erstellen seien, was ist darunter zu verstehen bzw. wie wird das geprüft?

Frau Zeidler: Ein Vorlageberechtigter Entwurfsverfasser, im ordentlichen Deutsch, das ist ein Architekt. Das ist eine eingetragene Berufsbezeichnung, d. h. Sie müssen in der Kammer sein und da auch die Befähigung erworben haben, als Entwurfsverfasser vorhabenberechtigt zu sein.

Herr Doering: Ich wollte nur noch einmal festhalten, dass meine Frage an Herrn Thiele, ob er über die Veränderungssperre informiert worden sei, eigentlich gar nicht relevant ist, denn es gab ja vorher schon eine Veränderungssperre.

Herr Lawrenz: Also, wenn er jetzt noch einmal zusammenfassen kann. Für ihn war der Knackpunkt in der Befragung: Sie hatten irgendwann Mitte Juni Kenntnis von den Vorgängen, hatten aber im BA-Kollegium die Vereinbarung, dass alle Verfahren federführend von Herrn Geschanowski bearbeitet werden und deswegen gab es keine Anhaltspunkte zum Einschreiten in Sachen Bauaufsicht gegen Herrn Thiele?

Herr BzStR Hölmer: Zum Einschreiten war ja zu dem Zeitpunkt nichts. Die Insel war ja weg. Die Frage war ja jetzt eher, wie geht man mit diesem Sachverhalt, der da jetzt eingetreten ist, wie geht man damit um? Und wenn jemand rechtswidrig agiert, möchte man den normalerweise nicht ungeschoren davonkommen lassen und schaut, welche Instrumente, welche glichkeiten sind amtlicherseits gegeben, um zumindest noch dagegen vorzugehen? D. h., man habe innerhalb seines Bereiches geprüft, ob die Abbaggerung irgendwie für das weitere B-Planverfahren relevant ist, ob das B-Planziel noch erreicht werden kann. Und die Antwort darauf ist im Prinzip, quasi die Aufforderung nach einer Baugenehmigung. Ja, das ist das eine und das zweite ist das OWI-Verfahren. Und da habe man sich ja verständigt und die Zuarbeit ist ja erfolgt.

Herr Lawrenz: Jetzt gab es ja dieses unrühmliche Video von Herrn Geschanowski, das ja inzwischen gelöscht worden ist, wie er da auf dem Gelände war und sinngemäß sagte, er habe hier die Bautätigkeit untersagt. Das ist ja im Prinzip überhaupt nicht der Aufgabenbereich von Herrn Geschanowski, Bautätigkeiten zu untersagen. Er gehört nicht zur Bauaufsicht. Gibt es eine Art, sag ich mal, Notfallkompetenz für Dezernenten, um so etwas hilfsweise auch zu untersagen oder wäre das eher Aufgabe des BzStR BauStadtOrd gewesen?

Herr BzStR lmer: Also, er kenne das Video ehrlich gesagt nicht. Er habe es sich nicht angesehen und rde jetzt auch nicht Auskunft darüber geben wollen, was Herr Geschanowski dort gesagt hat oder nicht. Herr Geschanowski ist natürlich handlungsbefugt als Dezernent für den Bereich Umwelt und Natur, für den Bereich Umwelt und naturschutzrechtliche Belange und, wenn er feststellt, dass dort Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Prinzip dem ihm unterstehenden Kompetenzbereich, nämlich Umwelt und Natur in nichtrechtmäßiger Form beeinträchtigen, kann er natürlich einschreiten.

Herr Bahlmann: Der Ausschuss kennt ja die Pläne von Herrn Thiele, der auch hier war. Da gab es ja auch die Idee,glicherweise diese Brücke zu errichten. Wie schätzt die Stadtentwicklung die Chancen der Errichtung einer Brücke ein?

Frau Zeidler: Nach aktuellem Entwurf des Bebauungsplanes ist eine Brücke nicht vorgesehen, aber die BVV diskutiert ja nochmal den Entwurf.

Herr BzStR Hölmer: Aus Stadtentwicklungsperspektive wäre sie denkbar, nicht zwangsläufig problematisch, sage ich mal. Man muss natürlich schauen, dass der Bootsverkehr da nicht beeinträchtigt wird, das muss sich landschaftlich einfügen. Er denke, aus stadtplanerischer Sicht ist das nicht unglich. Er könnte sich aber vorstellen, dass die Kolleginnen und Kollegen beim UmNat das anders sehen, da der Bau aus deren Sicht einen massiven Eingriff in das Hafenbecken darstellen würde. Aber es ist letztendlich nicht sein Fachgebiet, also da werde er sich zurückhalten.

Der Ausschussvorsitzende schließt den Tagesordnungspunkt 4.2 ab und bedankt sich bei Herrn Bezirksstadtrat Hölmer und Frau Zeidler r die umfangreiche Beantwortung der zahlreichen Fragen.

 


 
 

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