Auszug - Belebung des Kranbahnparkes
Herr Scholz begründet den Antrag
<030>: Der Kranbahnpark ist im Sinne des Gesetzes kein Platz, keine
öffentlich gewidmete Grünfläche, auch kein öffentliches Straßenland und von
daher ist es schwer möglich, den Anwohnern direkten Zugang zu verschaffen. Der
Antrag soll das BA anregen, im Rahmen des begonnenen B-Planverfahrens für die
Anwohner doch einen Zugang zu ermöglichen. Zusätzliche finanzielle Kosten
seitens des BA sind dabei nicht angedacht. Für den technischen Aufwand müssten
die Eigentümer selbst aufkommen. Es gibt zahlreiche Anwohner, die sich einen
solchen Zugang wünschen und der Kranbahnpark würde dadurch belebt. Aussprache: BzVV: Ordnungsruf an Herrn
Chinea-Correa. BzBm Herr Dr.
Ulbricht: Es ist Bauland und Eigentümer ist das Land Berlin. Und wenn der Nachbar
auf dieses Land möchte, muss ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen
werden. Das bedeutet Wertminderung für das Grundstück. Das heißt, man muss so
etwas über Planungsrecht ermöglichen und deshalb geht es nur im Zusammenhang
mit dem B-Plan, der ja ohnehin in Arbeit ist. Außer dass sich der A.f.StaV
damit beschäftigt, wisse er nicht, was der A.f.HhPV damit tun soll. Was das
vielleicht kostet, ist zu früh und vertane Liebesmüh. Das sollte nicht
vorgezogen werden. Herr Welters: Wenn eine Fraktion einen Antrag
ablehnen will, wird sie ja im ÄR nicht für eine Überweisung in den Ausschuss
stimmen. Der Antrag sollte im Plenum diskutiert werden. Es geht um den letzten
Satz, dass die Eigentümer selbst zahlen sollen. Der A.f.StaV wägt die finanziellen
Auswirkungen nicht ab, daher an den A.f.HhPV zur Prüfung. Abstimmung Überweisung A.f.StaV (ff) und
A.f.UmGr: Mit Mehrheit angenommen. Herr Welters zur GO: Der weitestgehende Überweisungsantrag ist der unter Einschluss
des A.f.HhPV. Der ist nicht abgestimmt worden. BzVV: Es gibt einen GO-Antrag auf
Überweisung (Frau Meißner). Herr Welters hat gesagt, wenn nicht abgelehnt
wird, muss der Antrag in den A.f.HhPV überwiesen werden. Die Frage stand noch
gar nicht und infolge dessen ist die Zwangsläufigkeit überhaupt nicht gegeben.
Eine Notwendigkeit, dieses im A.f.HhPV zu beraten, gibt es s. E. nicht. Es ist
lediglich zu entscheiden, ob die Überweisung erfolgt. Zur Ablehnung ist es dadurch
nicht gekommen, und es gibt daher keinen Handlungsbedarf. Damit ist der Antrag
in den A.f.StaV und UmGr überwiesen. Der BzVV begrüßt als Gäste des
AHvB Frau Harant und Herrn Döhring und erwähnt Herrn Pewestorff, der auch
anwesend war. |
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