Auszug - Parkplätze in der Laurenzstraße
Herr Franzke begründet die BE. Aussprache: Herr Querengässer: Zur Situation vor Ort, die Straße ist eine der schmalsten in Köpenick.
Es kann nicht sein, dass die Autos auf dem Bürgersteig parken und die Fußgänger
verdrängt werden. Auch der finanzielle Aufwand für eine Absenkung des
Bürgersteiges müsse beachtet werden. Es gibt 6 Parkplätze in der Altstadt, 5
werden bewirtschaftet, 1 davon privat. Die Parkplätze sind nicht ausgelastet,
so dass keine Notwendigkeit für ein Parken auf dem Bürgersteig besteht. Es gibt
weiter ein Konzept im Zusammenhang mit der Verkehrsberuhigung in der Altstadt,
dort ist von keiner Umwidmung der Bürgersteige zu Parkflächen die Rede. Der
Auftrag an das BA ist erteilt und dieser Antrag ist daher abzulehnen. Frau
Werner: BüGr wird den Antrag auch die BE ebenfalls ablehnen. Es gibt
genügend Parkplätze in der Altstadt und die Sache ist für das Ensemble dort und
besonders für die Kirche nicht gut. Warum sollte zwangsmäßig auf Bürgersteigen
geparkt werden, wo andere Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen? Herr
Scholz: Es handelt sich um einen Prüfauftrag. Die Mitglieder des A.f.StaV
stehen hinter dem Antrag, auch weil sie das modifizierte Konzept des BA zur
Verkehrsführung in der Altstadt zur Kenntnis genommen haben. Dort sind
Parkbereiche im öffentlichen Straßenland ausgewiesen, u.a. auch die
Laurenzstraße. Im Ausschuss gab es keine gegenteilige Meinung dazu. Frau
Gelbke: Die Straße ist eine sehr kurze Straße, leistet aber auch ihren
Beitrag zur Ansicht der Kirche. Für diese max. 7 Plätze lohnt sich der ganze
Aufwand nicht. Abstimmung BE: Mit 24 Dafür- und 20 Gegenstimmen angenommen.
Damit ist der Ursprungsantrag der Fraktion der CDU (Beitritt FDP-Gr.)
angenommen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob im Zuge einer Absenkung der Bordsteinkante auf der nördlichen Seite der Laurenzstraße in 12555 Berlin ein halbspuriges Parken auf dem Gehweg angeordnet werden kann. Abstimmungsergebnis: dafür: 24. dagegen: 20. Enthaltung: .
Realisierung: 13.02.04 ZB V-27 lfd. Nr.
1485 08.11.04
SB V-34 lfd. Nr. 1955 |
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