Auszug - Öffentliche Nutzung von Sportanlagen
Frau Kappel begründet die Große Anfrage. Hat den Eindruck,
dass die ungedeckten Sportstätten im Bezirk nicht voll ausgelastet sind. Wie
können sie als Laufstrecken genutzt und öffentlich sichtbar gemacht werden? Beantwortung durch BzStR Stahr: An
sich sind alle Sportanlagen nutzbar, wenn ein paar Bedingungen eingehalten
werden. Natürlich ist es als Mitglied eines Sportvereins einfacher als eine
spontane Nutzung durch die Bürger. Die Überlassungsbedingungen erfolgen lt.
SPAN und das BA hat die Verkehrssicherungspflicht zu wahren. Das BA muss
wissen, dass jemand kommt, dass die Nutzungszeit definiert ist und dass
derjenige die Bedingungen der Anlage kennt und unterschreibt. In der Regel wird
das etwas lockerer gehalten, ein Platzwart wird die Genehmigung erteilen. Wenn
kein Platzwart da ist, muss das Regelwerk der SPAN eingehalten werden. Es sind
minimale Nutzungsentgelte zu entrichten. Bei evtl. Verletzungen muss eben ein
Vertrag vorhanden sein. Bei Benutzung wird die Anlage aufgeschlossen, und er
hofft, dass sie ansonsten abgeschlossen ist, damit die
Verkehrssicherungspflicht garantiert werden kann. Die Öffnungszeiten der
Rundlaufbahnen sind in der einschlägigen Literatur und zahlreichen
Informationsblättern ausgewiesen. Aussprache: Der BzVV stellt
fest, dass die Große Anfrage beantwortet ist. |
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