Auszug - Öffentliche Nutzung von Sportanlagen  

 
 
41. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 7.1
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 25.08.2005 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 22:00 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/1336 Öffentliche Nutzung von Sportanlagen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PDSPDS
Verfasser:Heike Kappel 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage

Frau Kappel begründet die Große Anfrage

Frau Kappel begründet die Große Anfrage. Hat den Eindruck, dass die ungedeckten Sportstätten im Bezirk nicht voll ausgelastet sind. Wie können sie als Laufstrecken genutzt und öffentlich sichtbar gemacht werden?

Beantwortung durch BzStR Stahr: An sich sind alle Sportanlagen nutzbar, wenn ein paar Bedingungen eingehalten werden. Natürlich ist es als Mitglied eines Sportvereins einfacher als eine spontane Nutzung durch die Bürger. Die Überlassungsbedingungen erfolgen lt. SPAN und das BA hat die Verkehrssicherungspflicht zu wahren. Das BA muss wissen, dass jemand kommt, dass die Nutzungszeit definiert ist und dass derjenige die Bedingungen der Anlage kennt und unterschreibt. In der Regel wird das etwas lockerer gehalten, ein Platzwart wird die Genehmigung erteilen. Wenn kein Platzwart da ist, muss das Regelwerk der SPAN eingehalten werden. Es sind minimale Nutzungsentgelte zu entrichten. Bei evtl. Verletzungen muss eben ein Vertrag vorhanden sein. Bei Benutzung wird die Anlage aufgeschlossen, und er hofft, dass sie ansonsten abgeschlossen ist, damit die Verkehrssicherungspflicht garantiert werden kann. Die Öffnungszeiten der Rundlaufbahnen sind in der einschlägigen Literatur und zahlreichen Informationsblättern ausgewiesen.

Aussprache:     
Frau Kappel: Lt. Ausführungsvorschrift zum Sportfördergesetz sind die Sportstätten möglichst vollständig auszulasten und es gibt den Hinweis, dass die Sportstätte darüber hinaus für die freie sportliche Betätigung zur Verfügung steht. Sie versteht darunter, dass jeder die Möglichkeit hat, die Sportstätte zu betreten, zumindest an doch vielleicht gekennzeichneten Öffnungszeiten (Beispiel KSC, nur für Vereinsmitglieder). Vielleicht könnten Wohnungsbaugesellschaften die öffentliche Nutzung unterstützen? Vielleicht ist auch der Bedarf nicht so richtig geprüft?     BzStR Stahr: Zitiert nochmals die Überlassungsbedingungen aus der SPAN. Die Regeln müssen eingehalten werden, ansonsten muss das BA bei Verletzungen bezahlen. Das Risiko kann nicht eingegangen werden. Die Unterstützung durch die WBG`n kann noch einmal geprüft werden.  Frau Kappel: Es gibt auch eine Alleinverantwortung zur Nutzung der Fläche.      BzStR Stahr verneint das.        Herr Retzlaff: Wenn man eine öffentliche Einrichtung nutzen will, dann hat man sich den grundlegenden Bestimmungen auch zu stellen, oder man betreibt Sport in der freien Heide. Der Eigentümer bleibt dafür verantwortlich, was auf seinem Grundstück passiert. Es gibt eine Fülle von Sportvereinen; das Einfachste ist, einem Verein beizutreten. Außerdem muss das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachtet werden.     Frau Kappel: Dann müsste man die Spielplätze ja auch zuschließen. Man sollte an einer Sportanlage mal genau probieren, was möglich ist und wie man zu weiteren Lösungen kommt.

Der BzVV stellt fest, dass die Große Anfrage beantwortet ist.


 


 
 

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