Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen - 10.03.2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Bekanntmachung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin
vom 10. März 2021

Mit der heutigen Veröffentlichung am 10.03.2021 gilt die Allgemeinverfügung ab dem 11.03.2021 als in Kraft getreten.

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Gesundheit und Umwelt, Gesundheitsamt, erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG BE) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Gesundheitsamt Treptow-Köpenick nicht etwas Anderes anordnet, für folgende Personen (betroffene Personen), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten:

1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts oder nach ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 (positiver PCR-Test) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind.

1.2 Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben und damit als Verdachtsperson für eine SARS-CoV-2-Infektion gelten. Die Isolation endet mit dem Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses.

Eine Verdachtsperson ist auch eine Person mit einem positiven Schnelltest (einschließlich Selbsttest) für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest). Die Isolation endet mit dem Nachweis eines negativen PCR-Testergebnisses. Bei einer Bestätigung durch ein positives PCR-Testergebnis gilt Ziffer 1.3 dieser Allgemeinverfügung.

1.3 Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren (PCR- Test) ein positives Ergebnis aufweist, gelten als Positiv getestete Personen.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Bezirk Treptow-Köpenick hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

2. Anordnung und Beginn der Isolation

2.1 Kontaktpersonen der Kategorie I (vgl. oben Ziff. 1.1) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts oder der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamts gemäß Ziff. 1.1 in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

Ausgenommen von der Pflicht zur Isolation nach Ziff. 2.1 Absatz 1 sind Kontaktpersonen, die innerhalb von drei Montaten vor dem engen Kontakt bereits ein laborbestätigter Fall waren, soweit sie dem Gesundheitsamt ein positives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache unverzüglich vorlegen. Diese Ausnahme von der Isolationspflicht gilt nicht für Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall, bei dem der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Variante (Mutation) besteht oder eine Infektion bestätigt wurde.
Entwickelt eine nach diesem Absatz von der Pflicht zur Isolation ausgenommene Kontaktperson innerhalb von 14 Tagen nach dem engen Kontakt Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, muss sie sich unverzüglich in Isolation begeben und es gelten die Regelungen der Ziff. 1.2.

2.2 Verdachtspersonen (vgl. oben Ziff. 1.2) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in Isolation begeben. Verdachtspersonen sind gemäß §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.
Verdachtspersonen mit einem positiven Schnelltestergebnis bzw. Selbsttestergebnis müssen sich in Insolation begeben, bis ein negativer PCR-Test vorliegt.

2.3 Positiv getestete Personen (vgl. oben Ziff. 1.3) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben unberührt.
Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und dieses über das Testergebnis zu informieren.

3. Vorschriften zur Isolation

3.1 Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort).

3.2 Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für Testungen, die vom Gesundheitsamt angeordnet sind, darf der Isolationsort verlassen werden. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ausnahmen dieser Allgemeinverfügung.

3.3 In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden.

3.4 Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

4. Hygieneregeln während der Isolation

4.1 Die Kontaktperson der Kategorie I, die Verdachtsperson oder die positiv getestete Person sowie ggf. auch die weiteren im Haushalt lebenden Personen werden hinsichtlich geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, schnellstmöglich informiert.

4.2 Die Hinweise des Gesundheitsamts sowie des Robert Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

5. Maßnahmen während der Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I

5.1 Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der Kontaktperson der Kategorie I aufnehmen. Dazu stehen auf der Website des Bezirksamtes Treptow-Köpenick nähere Informationen und ein Kontaktformular zum Herunterladen bereit. Das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars per E-Mail kann diese Kontaktaufnahme wesentlich erleichtern und beschleunigen. Die Kontaktaufnahme erfolgt bevorzugt durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien oder telefonisch.

5.2 Während der Zeit der Isolation hat die Kontaktperson der Kategorie I ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes hat die Kontaktperson der Kategorie I Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

5.3 Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Isolation gefährdet sein, kann bei Kontaktpersonen der Kategorie I im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Personen von der Anordnung der Isolation für die Zeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie den direkten Arbeitsweg abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt unter Anordnung der im Einzelfall zu beachtenden Auflagen, ggf. nach Rücksprache mit der Betriebs- oder Behördenleitung.

6. Weitergehende Regelungen während der Isolation

6.1 Wenn Kontaktpersonen der Kategorie I Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (insbesondere eine erhöhte Temperatur über 37,5 Grad, Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- oder Gliederschmerzen), oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren:

Kontaktdaten des Gesundheitsamts für Personen in Isolation/ Quarantäne:
bevorzugt bitte per E-Mail: tk-quarantaene@ba-tk.berlin.de
Tel: (030) 90297-3720

6.2 Sollte während der Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich – soweit möglich – vorab zu unterrichten.

6.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der Isolation verantwortlich.

7. Beendigung der Maßnahmen

7.1 Für Kontaktpersonen der Kategorie I, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Isolation, wenn der enge Kontakt (Tag 0) im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall 14 Tage zurückliegt und während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist. Ein negatives Testergebnis ersetz oder verkürzt die Isolation nicht.

Lebt die Kontaktperson der Kategorie I in demselben Haushalt wie die positiv getestete Person und zeigt die positiv getestete Person COVID-19-typische Erkrankungszeichen, endet die häusliche Isolation 14 Tage nach Beginn der Symptome (Tag 0) der positiv getesteten Person, wenn bei der Kontaktperson selbst während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist. Erfährt eine Kontaktperson der Kategorie I, dass sie positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

7.2 Bei Verdachtspersonen endet die Isolation mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses durch eine PCR-Testung. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

7.3 Für Positiv getestete Personen endet nach derzeitigen RKI- Empfehlungen im Fall eines positiven Testergebnisses die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Das Gesundheitsamt kann jederzeit eine andere Regelung festlegen entsprechend den jeweils aktuellen RKI- Empfehlungen.

7.4 Über abweichende Regelungen entscheidet das Gesundheitsamt.

8. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

9. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

9.2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 10.04.2021 außer Kraft, vorbehaltlich einer Verlängerung über den 10.04.2021 hinaus.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Treptow-Köpenick zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung erheblich zu verringern. Da nach wie vor keine wirksame Therapie und Impfstoff nur in begrenztem Umfang zur Verfügug stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen, wie eine Isolation von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Zu Nr. 1:

Das Gesundheitsamt ist für die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem IfSG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Bezirk Treptow-Köpenick der Anlass für die Isolation hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.
Unter die Definition einer Kontaktperson der Kategorie I fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinne der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur Isolation ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts erhalten hat.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben. Desgleichen gelten alle Personen als Verdachtspersonen, die ein positives Schnell- oder Selbttestergebnis erhalten haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei Ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR- Test) ein positives Ergebnis aufweist.

Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Isolation verpflichtet sind und die Pflicht zur Isolation für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert. Diese Personen werden mit Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis zu positiv getesteten Personen, so dass ab Kenntniserlangung die Regelungen für positiv getestete Personen für sie gelten.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Treptow-Köpenick stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, sowie über Aerosole erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine Isolation in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2-Viren an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden. Durch eine schnelle Identifizierung und Isolation von engen Kontaktpersonen der Kategorie I durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt.

Falls die Kontaktperson selbst innerhalb der letzten3 Monate vor dem engen Kontakt ein laborbestätigter Fall war, ist keine Isolation erforderlich. Nach den Empfehlungen des RKI soll lediglich ein Selbstmonitoring erfolgen. Bei Auftreten von Symptomen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, hat sich diese Kontaktperson sofort in Isolation zu begeben. Bei einem positiven Test wird die Kontaktperson wieder zu einem Fall. In dieser Situation sollten alle Maßnahmen ergriffen werden wie bei sonstigen Fällen auch.
Diese Ausnahme von der Isolationspflicht gilt nicht für Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall, bei dem der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Variante (Mutation) besteht oder eine Infektion bestätigt wurde.

Das Gesundheitsamt soll Kontakt mit den Betroffenen aufnehmen, sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen informieren und gegebenenfalls entsprechendes Informationsmaterial übermitteln bzw. übermitteln lassen. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer häuslichen Isolation aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen oder einem positiven Schnelltest/ Selbsttest (direkter Antigentest), für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, zunächst in häusliche Isolation begeben. Das Gesundheitsamt, Personen auf Veranlassung des Gesundheitsamts oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“ oder Selbsttestung) unterziehen, gilt die Pflicht zur Isolation nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung das Vorhandensein von Coronavirus-SARS-CoV2 bestätigt hat, unverzüglich, nachdem sie von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt haben, in häusliche Isolation begeben. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, so bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt, als das zuständige Gesundheitsamt durch den Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen mittels einer PCR- Testung von sich aus das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Bei der Testung mittels eines Antigentests (sog. Antigen-Schnelltest oder Selbsttest) ist bei einem positiven Testergebnis die Veranlassung einer zeitnahen PCR-Testung vorzunehmen und bis zu einem negativen PCR-Test eine Insolation notwendig.

Zu Nr. 3:

Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort). Dieser Isolationsort darf die Person für die Dauer der Isolation grundsätzlich nicht verlassen. Ausnahmen sind in Ziff. 3.2 abschließend aufgeführt. In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden. Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

Zu Nr. 4:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Haushalt lebenden Personen zu.

Zu Nr. 5.:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, sollten Kontaktperson und Gesundheitsamt Kontakt halten. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung kann das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Isolation bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall gegeben, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Zu Nr. 6.:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer Kontaktperson der Kategorie I muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Isolation fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Zu Nr. 7:

Die Isolation kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Isolation geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind.
Bestätigt eine bei einer Kontaktperson der Kategorie I vorgenommene molekularbiologische Testung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so muss die häusliche Isolation fortgesetzt werden.
Die Isolation der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung. In diesem Zeitraum wird das Testergebnis in der Regel vorliegen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist eine Höchstdauer der Isolation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen.
Nach derzeitigen RKI- Empfehlungen endet im Fall eines positiven Testergebnisses die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Das Gesundheitsamt kann jederzeit eine andere Regelung festlegen entsprechend den jeweils aktuellen RKI- Empfehlungen.

Zu Nr. 8:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.

Zu Nr. 9:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 11.03.2021 bis einschließlich 10.04.2021 und ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bei Bedarf aufgrund der epidemiologischen Lage kann die Gültigkeit der Allgemeinverfügung gegebenenfalls verlängert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Alt-Köpenick 21, 12555 Berlin, einzulegen.

gez.
Bernd Geschanowski
Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt

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