Allgemeinverfügung zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen - 06.01.2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Bekanntmachung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin
vom 30. Oktober 2020

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Gesundheit und Umwelt, Gesundheitsamt, erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG BE) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

1. Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Gesundheitsamt Treptow-Köpenick (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet, für folgende Personen (betroffene Personen), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten:

1.1 Personen, denen vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts oder nach ärztlicher Beratung von einem Arzt oder einer Ärztin mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind;

1.2 Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen);

1.3 Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung sind.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten, wenn der Anlass für die Amtshandlung im Bezirk Treptow-Köpenick hervortritt. In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesundheitsamt etwas Anderes entscheidet.

2. Vorschriften zur Isolation

2.1 Anordnung der Isolation:
2.1.1 Kontaktpersonen der Kategorie I (vgl. oben Ziff. 1.1) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts oder der Mitteilung auf Veranlassung des Gesundheitsamts gemäß Ziff. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem vom Gesundheitsamt oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt.

2.1.2 Verdachtspersonen (vgl. oben Ziff. 1.2) müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in Isolation begeben. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem Gesundheitsamt zu melden.

2.1.3 Positiv getestete Personen (vgl. oben Ziff. 1.3) müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim Gesundheitsamt zu melden und dieses über das Testergebnis zu informieren.

2.2 Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Isolationsort).

2.3 Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Verdachtspersonen dürfen den Isolationsort für die vom Gesundheitsamt angeordnete Testung verlassen.

2.4 In der gesamten Zeit der Isolation soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt der oder des Betroffenen lebenden, nicht selbst isolierten Personen beachtet werden.

2.5 Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch von Personen, die nicht zum selben Haushalt gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3. Hygieneregeln während der Isolation

3.1 Die Kontaktperson der Kategorie I, die Verdachtsperson oder die positiv getestete Person sowie ggf. auch die weiteren im Haushalt lebenden Personen werden hinsichtlich geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, schnellstmöglich informiert.

3.2 Die Hinweise des Gesundheitsamts sowie des Robert Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

4. Maßnahmen während der Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I

4.1 Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der Kontaktperson der Kategorie I aufnehmen. Dazu stehen auf der Website des Bezirksamtes Treptow-Köpenick nähere Informationen und ein Kontaktformular zum Herunterladen bereit. Das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars per E-Mail kann diese Kontaktaufnahme wesentlich erleichtern und beschleunigen. Die Kontaktaufnahme erfolgt bevorzugt durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien oder telefonisch.

4.2 Während der Zeit der Isolation hat die Kontaktperson der Kategorie I ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes hat die Kontaktperson der Kategorie I Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.

5. Weitergehende Regelungen während der Isolation

5.1 Wenn Kontaktpersonen der Kategorie I Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten (insbesondere eine erhöhte Temperatur über 37,5 Grad, Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- oder Gliederschmerzen), oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren:

Kontaktdaten des Gesundheitsamts:

5.2 Sollte während der Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich – soweit möglich – vorab zu unterrichten.

5.3 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der Isolation verantwortlich.

6. Beendigung der Maßnahmen

6.1 Für Kontaktpersonen der Kategorie I, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die häusliche Isolation, wenn der enge Kontakt im Sinne der jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Isolation keines der für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten ist. Erfährt eine Kontaktperson der Kategorie I, dass sie positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

6.2 Bei Verdachtspersonen endet die Isolation mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.

6.3 Für positiv getestete Personen endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.

7. Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

8. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

8.2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft, vorbehaltlich einer Verlängerung über den 30. November 2020 hinaus.

8.3. Die Verlängerung erfolgt vom 01. Dezember 2020 bis einschließlich 09. Februar 2021.

9. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Alt-Köpenick 21, 12555 Berlin, einzulegen.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Treptow-Köpenick zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung erheblich zu verringern. Da nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort.

Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen, wie eine Isolation von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Zu Nr. 1:

Das Gesundheitsamt ist für die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem IfSG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.

Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG BE auch für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Treptow-Köpenick haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahlreicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheitsverläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für die im Bezirk Treptow-Köpenick der Anlass für die Isolation hervortritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.

Unter die Definition einer Kontaktperson der Kategorie I fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinne der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur Isolation ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts erhalten hat.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei Ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Isolation verpflichtet sind und die Pflicht zur Isolation für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert. Diese Personen werden mit Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis zu positiv getesteten Personen, so dass ab Kenntniserlangung die Regelungen für positiv getestete Personen für sie gelten.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Treptow-Köpenick stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, sowie über Aerosole erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine Isolation in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2-Viren an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden. Durch eine schnelle Identifizierung und Isolation von engen Kontaktpersonen der Kategorie I durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt.

Das Gesundheitsamt soll Kontakt mit den Betroffenen aufnehmen, sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen informieren und gegebenenfalls entsprechendes Informationsmaterial übermitteln bzw. übermitteln lassen. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer häuslichen Isolation aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen, für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, zunächst in häusliche Isolation begeben. Das Gesundheitsamt, Personen auf Veranlassung des Gesundheitsamts oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Isolation nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung das Vorhandensein von Coronavirus-SARS-CoV2 bestätigt hat, unverzüglich, nachdem sie von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt haben, in häusliche Isolation begeben. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, so bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt, als das zuständige Gesundheitsamt durch den Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Haushalt lebenden Personen zu.

Zu Nr. 4:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, sollten Kontaktperson und Gesundheitsamt Kontakt halten. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung kann das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Isolation bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall gegeben, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Zu Nr. 5.:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer Kontaktperson der Kategorie I muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Isolation fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Zu Nr. 6.:

Die Isolation kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Isolation geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind.

Bestätigt eine bei einer Kontaktperson der Kategorie I vorgenommene molekularbiologische Testung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so muss die häusliche Isolation fortgesetzt werden.

Die Isolation der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung. In diesem Zeitraum wird das Testergebnis in der Regel vorliegen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist eine Höchstdauer der Isolation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen.

Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.

Zu Nr. 7:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.

Zu Nr. 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 30. Oktober 2020 bis einschließlich 30. November 2020 und ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bei Bedarf aufgrund der epidemiologischen Lage kann die Gültigkeit der Allgemeinverfügung gegebenenfalls verlängert werden.

Die Verlängerung erfolgt vom 01. Dezember 2020 bis einschließlich 09. Februar 2021.

gez.
Bernd Geschanowski
Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt

  • Allgemeinverfügung zur Quarantäne vom 30. Oktober 2020 - verlängert bis 9.02.2021

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