Drucksache - 0761/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung Buckower Damm 50 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 („Mohriner Allee / Buckower Damm“)
____ Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung Buckower Damm 50 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 wird gemäß § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) die weitere Verlängerung einer Veränderungssperre beschlossen.
Die Verlängerung der Veränderungssperre soll nach der Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) durch das Bezirksamt als Rechtsverordnung erlassen werden.
Berlin-Neukölln, den 2018
…………………………..……………………….. HikelBiedermann BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat
-Schlussbericht- Das Bezirksamt hat für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung Buckower Damm 50 am 27.06.2018 die weitere Verlängerung der Veränderungssperre XIV-60/29 als Rechtsverordnung erlassen und die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 27.07.2018 auf Seite 483 veranlasst.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 27.06.2018 über die Veränderungssperre XIV-60/29 (Drucksache Nr. 0761/XX) als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 30. August 2018
________________________________________ HikelBiedermann BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat |
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