Drucksache - 0663/XX  

 
 
Betreff: Obdachlose aus Ost - und Südosteuropa – Gesetze konsequent anwenden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BN-AfDBN-AfD
Verfasser:1. Schröter, Steffen
2. Fraktionslose Fr. Zielisch
Schröter, Steffen
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
30.05.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.06.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
29.08.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
05.09.2018 
Fortsetzung der 21. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
17.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Antrag Beitritt Zielisch
Antrag vertagt 1
Antrag vertagt 2
Antrag vertagt 3
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, bei den in den Neuköllner Parks anzutreffenden Ost- und südosteuropäischen Obdachlosen Identitätsfeststellungen auf Grundlage des Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) vorzunehmen, und Unionsbürgern ohne materielles Freizügigkeitsrecht, die Sozialleistungen im Bezirksamt Neukölln beantragen, an das zuständige Ausländeramt zu melden, um deren EU-Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU prüfen zu lassen.

 

Begründung: Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Leider wird diese Errungenschaft durch Armutsmigration und Sozialbetrug in großem Stil missbraucht.

 

Unübersehbar sind in Berlin und in Neukölln die Obdachlosen aus Ost-und Südosteuropa.

 

Dies äert sich, dass sie in Parks und Spielplätzen ihr Lager bzw. Zelte aufschlagen und ein Problem für Anwohner und Kinder werden.

 

Es äert sich auch in der Drogenszene, die zu 70 Prozent von den Obdachlosen aus Süd-und Osteuropa dominiert ist. Unter anderem ist am S-Bahnhof Neukölln die Drogenszene, die sich von der Hasenheide bis zur Thomashöhe hinzieht, von den Obdachlosen aus der EU dominiert. Teils treten sie als Drogensüchtige in Erscheinung oder auch als Drogendealer auf, um ihre Sucht zu finanzieren.

Des weiteren ist das Problem der organisierten Bettelmafia in Neukölln nicht zu übersehen; hier wird mittels krimineller Banden Sklavenhandel mit Armutsmigranten betrieben. Mit diesem Problem zusammenhängend sind die Zeltlager in Parks und Spielplätzen, die ihren eigentlichen Zweck für die Bürger dadurch verlieren, zu erwähnen.

In Berlin sind es amtlich:

31.12.2016: 30.000 Obdachlose in Berlin; davon 3900 Obdachlose in Neukölln.

Nach Senatsangaben sind Ausgaben für Unterkunft und Heizung für die Unterbringung von Obdachlosen (vor allem aus Ost-und Südosteuropa) nach Tagessätzen entstanden: 2015: 66,5 Mill 2016: 111 Mill 2017: 162 Mill.

Mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vom 29.12.2016 wurde klargestellt, dass wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger mindestens 5 Jahre von der sozialrechtlichen Gleichstellung ausgeschlossen sind.

Um diesen Personenkreis der wirtschaftlich nicht Aktiven wie Obdachlose aus Osteuropa und Südosteuropa dauerhaft von der sozialrechtlichen Gleichstellung auszuschließen und die Attraktivität der Armutsmigration und des Sozialbetrugs zu nehmen, bedarf es der Meldung an das Ausländeramt.

Denn Aufenthaltsberechtigt sind nur Unionsbürger nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU, wenn sie nach § 2 Absatz 2 FreizügG/EU freizügeberechtigt sind. Ein Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ist nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich.

r solche Kurzaufenthalte sieht § 2 Abs. 5 FreizügG/EU vor, dass der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend ist. Somit verfügen auch nicht erwerbstätige Unionsbürger ohne ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten über eine Freizügigkeitsberechtigung.

Hervorzuheben ist hier im Fall des Antrages, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger nur dann über drei Monate hinaus freizügeberechtigt sind, wenn sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (siehe § 4 FreizügG/EU)

Das liegt in den Fällen der Obdachlosen aus Ost und Südosteuropa nun nicht vor, die zumeist für viele Probleme in Neukölln verantwortlich sind. Hierzu wird auf die Drogenproblematik am S Bahnhof Neukölln und Umgebung verwiesen, bei denen ca. 70 % der anzutreffenden Personen EU Bürger aus Ost - und Südosteuropa sind.

Unionsbürger ohne Freizügigkeitsrecht sind gemäß §7 Absatz 1 FreizügG/EU nur dann ausreisepflichtig und von sozialrechtlicher Gleichstellung ausgeschlossen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts von der Ausländerbehörde festgestellt wird. Das soll mit dem Antrag erzielt werden, denn bis heute wird keine Identifikation der Obdachlosen und auch keine Meldung an das Ausländeramt vorgenommen.

Bei Unionsbürger ohne materielles Freizügigkeitsrecht, die einen Antrag auf entsprechende Leistungen stellen, erfolgt natürlich auch die Erhebung sämtlicher personenbezogener Daten (laut EX-Bürgermeisterin Frau Giffey in der Anfrage der AfD Fraktion 0359/XX), aber die personenbezogenen Daten werden nicht an das Ausländeramt zur Prüfung des Freizügigkeitsrecht weitergegeben. In der Regel wandelt sich nach fünfjährigem ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das Aufenthaltsrecht in ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU), das das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU) nicht mehr voraussetzt.

Mit Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts haben die Obdachlosen aus Ost und Südosteuropa einen gesicherten Zugang zu den Sozialleistungen und führt unweigerlich zu Mehrbelastungen im Bezirkshaushalt und im Landeshaushalt.

Denn gemäß § 7 Absatz 1 S.4 ff SGBII erhalten Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 S.2 Nr.2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, nach 5 Jahren gewöhnlichem Aufenthalt einen Leistungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn das Freizügigkeitsrecht entzogen wurde. Mit Blick auf die Unionsbürger, die nun 5 Jahre freizügeberechtigt in Deutschland gelebt haben, gilt dann, dass sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht erhalten und dies zu sozialrechtlicher Gleichstellung führt.

Wollen die Bezirksverordneten diese Mehrbelastung für die öffentlichen Haushalte verantworten, wenn sie wissentlich Obdachlosen aus Ost und Südosteuropa ein Daueraufenthaltsrecht verschaffen wollen?

 
 

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