Drucksache - 0251/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung Buckower Damm 50 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 wird gemäß § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) die Verlängerung einer Veränderungssperre beschlossen.
Die Verlängerung der Veränderungssperre soll nach der Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) durch das Bezirksamt als Rechtsverordnung erlassen werden.
Berlin-Neukölln, den 19. Juli 2017
Dr. Giffey Biedermann Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
-Schlussbericht-
Das Bezirksamt hat für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung Buckower Damm 50 am 19.07.2017 eine Verlängerung der Veränderungssperre mit der Bezeichnung XIV-60/29 als Rechtsverordnung erlassen. Die Verordnung ist am 05.08.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 21 auf Seite 410 verkündet worden.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 19.07.2017 über die Verlängerung der Veränderungssperre XIV-60/29 (Drs. Nr. 0251/XX) als erledigt an.
Berlin-Neukölln, 25.08.2022
Jochen Biedermann stellvertretender Bezirksbürgermeister |
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