Drucksache - 0484/XIX
Am 19. Mai 2013 wurde die Kappungsgrenzen-Verordnung erlassen, die ganz Berlin im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB als Gemeinde ausweist, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Insoweit darf die Miete innerhalb von 3 Jahren um höchstens 15% steigen. Zugleich darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden. Dem Beschluss ist insofern genüge getan.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.
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