Geburtenregister

Sie sind gerade Eltern geworden oder die Geburt Ihres Kindes steht bevor? Für die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geburtenregisters des Standesamtes Neukölln von Berlin gerne zur Verfügung.

Geburtsurkunden werden vom hiesigen Standesamt nur ausgestellt für Kinder, die im Mutter-Kind-Zentrum des Vivantes-Klinikums Neukölln geboren wurden sowie für Hausgeburten in Neukölln. Sollte Ihr Kind in einem anderen Krankenhaus außerhalb Neuköllns geboren sein, setzen Sie sich mit dem dort zuständigen Standesamt in Verbindung. Der Wohnort der Eltern ist dafür irrelevant.

Welche Unterlagen sind zur Anmeldung der Geburt notwendig?

Wenn Ihr Kind im Mutter-Kind-Zentrum des Vivantes-Klinikums Neukölln geboren wurde, wird die Geburtsanzeige automatisch vom Krankenhaus an das Standesamt übermittelt. Sie müssen die Geburt Ihres Kindes nicht selbst anzeigen.

Wenn Ihr Kind als Hausgeburt in Neukölln geboren wurde, müssen Sie die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche beim Standesamt Neukölln anzeigen.

In beiden Fällen bitten wir Sie darum, das Formular „Namenserklärung für ein neugeborenes Kind“ auszufüllen und uns zu übermitteln. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen die ggf. noch vorzulegenden Unterlagen nennen und Ihnen ggf. einen persönlichen Termin zur Vorsprache reservieren. Wir weisen jedoch darauf hin, dass dies aufgrund der Vielzahl der eingehenden Emails eine gewisse Bearbeitungszeit erfordert.

Derzeit beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit etwa vier Wochen, je nach Kapazitäten und Einzelfall kann die Bearbeitungszeit abweichen. Von mehrfachen Anfragen per Email bitten wir abzusehen, da die Beantwortung zusätzlicher Emails die Bearbeitung der eingehenden Neugeburten verzögert.

Bei Zusendung der Geburtsurkunden Ihres Kindes müssen Sie derzeit mit einer Postlaufzeit von etwa einer Woche innerhalb Berlins rechnen (Versand mit PIN-AG).

  • Namenserklärung neugeborenes Kind

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Anerkennung der Mutterschaft und der Vaterschaft

Mutterschaft

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung ist nicht erforderlich.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters (z. B. Italien) eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie auch im Standesamt beurkundet werden. (Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung).

Vaterschaft

Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft durch einen Beschluss oder Urteil des Gerichts festgestellt wurde.

Anlässlich der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes kann im Standesamt auch die Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt vor, wenn
  • keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,
  • ein Mann in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und
  • die Mutter der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmt.

Bei minderjährigen Elternteilen gelten Sonderregelungen.

Allgemeine Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung:

  • Wenn Ihr Kind gerade erst in einem anderen Berliner Bezirk oder außerhalb Berlins geboren wurde und Sie noch keine Geburtsurkunden für Ihr Kind erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das dort zuständige Standesamt.
  • Wenn Ihr Kind noch nicht geboren wurde oder Sie bereits Geburtsurkunden für Ihr Kind (aus Neukölln oder von einem anderen Standesamt) ohne Angabe eines Vaters erhalten haben, informieren Sie sich bitte hier.
  • Im Standesamt werden keine Sorgeerklärungen beurkundet. Auch nach einer Vaterschaftsanerkennung bleibt die Mutter allein sorgeberechtigt. Für Sorgeerklärungen wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt oder an einen Notar.
  • Die Vaterschaftsanerkennung ist im Standesamt gebührenpflichtig (40,— Euro). In den Berliner Jugendämtern sind die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung gebührenfrei.
  • Falls der Vater oder die Mutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sein sollte, müssen die Eltern Sie zusammen mit einem Dolmetscher / Sprachmittler vorsprechen. Das kann auch ein Verwandter, Freund, Kollege o.ä. sein, der die deutsche und die ausländische Sprache gut beherrscht, jedoch nicht der ggf. beteiligte jeweils andere Elternteil oder das Kind. Der Dolmetscher / Sprachmittler muss sich ebenfalls mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
  • Die Vaterschaftsanerkennung ändert nicht automatisch den Namen des Kindes. Auch nach der Vaterschaftsanerkennung führt das Kind weiterhin den Namen der Mutter. Die Mutter kann jedoch anlässlich der Vaterschaftsanerkennung dem Kind den Namen des Vaters oder einen Doppelnamen erteilen (s.u.). Der Vater muss in diese Namenserteilung einwilligen. Die Namenserteilung ist gebührenpflichtig (25 Euro).
  • Eine bestehende rechtliche Vaterschaft kann durch die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters wieder verdrängt werden. Der bisher als Vater eingetragene Mann muss dieser Vaterschaftsanerkennung ebenfalls zustimmen.

Namensführung eines Kindes

Namensführung eines Kindes nach deutschem Recht
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für die Namensführung des Kindes deutsches Namensrecht.

Eltern mit Ehenamen
Kinder von Eltern, die verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Das gilt auch, wenn der Ehename ein Doppelname ist. Wenn nur ein Elternteil in der Ehe einen Doppelnamen führt („Begleitname“), kann das Kind keinen Doppelnamen erhalten.

Eltern mit gemeinsamer Sorge ohne Ehenamen
Wenn beide Eltern schon zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt sind (weil sie verheiratet sind oder bereits vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung beurkundet wurden), aber keinen Ehenamen führen, müssen sie gemeinsam den Namen des Kindes bestimmen. Zum Namen des Kindes können der Name der Mutter, der Name des Vaters oder ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelname bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich. Der Doppelname darf aus höchstens zwei Teilen bestehen. Die Namensbestimmung ist bindend für weitere gemeinsame Kinder und kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.

Elternteil mit Alleinsorge
Wenn ein Elternteil bei der Geburt des Kindes allein sorgeberechtigt ist – in der Regel ist das die nicht verheiratete Mutter –, erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil führt, als Geburtsnamen. Wenn die Mutter einen Doppelnamen führt, kann das Kind auch nur einen Teil dieses Namens erhalten.

Namenserteilung
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dabei kann auch aus den Namen der Eltern ein Doppelname gebildet werden – mit oder ohne Bindestrich. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Die Namenserteilung kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.

Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens
Der Geburtsname eines Kindes kann seinem Geschlecht angepasst werden, wenn diese Anpassung nach ausländischer Tradition üblich ist und das Kind oder Name aus dem dortigen Sprachraum stammt.

Anpassung des Geburtsnamens für nationale Minderheiten
Gehört das Kind dem sorbischen Volk, der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an, kann sein Name entsprechend der jeweiligen Namenstradition bestimmt werden.

Namensführung nach ausländischem Recht Eine Eintragung weiterer Namensbestandteile (wie Vatersnamen, Eigennamen, Namenszusätze oder Namensketten) ist nach deutschem Recht nicht möglich. Die Eltern können allerdings für die Namensführung des Kindes das Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Dadurch kann das Kind beispielsweise erhalten:
  • Mehrfachnamen mit mehr als zwei Teilen, zum Beispiel nach portugiesischem oder brasilianischem Recht
  • Vatersnamen, zum Beispiel nach bulgarischem, ukrainischem, aserbaidschanischem oder russischem Recht
  • Mittelnamen, zum Beispiel nach philippinischem Recht
  • Eigennamen, zum Beispiel nach indonesischem Recht
  • Namenszusätze, zum Beispiel nach indischem Recht
  • Namensketten, zum Beispiel nach ägyptischem oder irakischem Recht

Bei uns werden auch Vaterschaftsanerkennungen und Namenserteilungen im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt des Kindes beurkundet. Für nachträgliche Namensänderungen eines minderjährigen Kindes informieren Sie sich bitte hier

Welche Gebühren fallen an?

  • Sie erhalten bei einer Neugeburt jeweils eine gebührenfreie Geburtsurkunde für die Mutterschaftshilfe bei Ihrer Krankenkasse, für die Beantragung des Kindergelds und für die Beantragung des Elterngelds.
  • Ausstellung von zusätzlichen Geburtsurkunden: 12 Euro für die erste neue Urkunde, 6 Euro für jede weitere Urkunde gleichen Inhalts
  • Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung: 40 Euro
  • Beurkundung einer Mutterschaftsanerkennung: 40 Euro
  • Beurkundung einer Namenserklärung: 25 Euro
  • Aufnahme einer Versicherung an Eides statt für den Dolmetscher: 30 Euro; diese Gebühr entfällt, wenn es sich um einen für die Berliner Gerichte allgemein beeidigten Dolmetscher handelt.

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Ansprechpartner

Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Ihre Fragen richten Sie telefonisch bitte an (030) 90239-2248, -3004, -2880, -3697.

Bitte beachten Sie, dass wir während der Öffnungszeiten vorrangig für die vorsprechenden Bürger da sind. Eine telefonische Erreichbarkeit kann daher zu diesen Zeiten nicht gewährleistet werden.

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