Namensführung eines Kindes nach deutschem Recht
Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für die Namensführung des Kindes deutsches Namensrecht.
Eltern mit Ehenamen
Kinder von Eltern, die verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Das gilt auch, wenn der Ehename ein Doppelname ist. Wenn nur ein Elternteil in der Ehe einen Doppelnamen führt („Begleitname“), kann das Kind keinen Doppelnamen erhalten.
Eltern mit gemeinsamer Sorge ohne Ehenamen
Wenn beide Eltern schon zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt sind (weil sie verheiratet sind oder bereits vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung beurkundet wurden), aber keinen Ehenamen führen, müssen sie gemeinsam den Namen des Kindes bestimmen. Zum Namen des Kindes können der Name der Mutter, der Name des Vaters oder ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Doppelname bestimmt werden – mit oder ohne Bindestrich. Der Doppelname darf aus höchstens zwei Teilen bestehen. Die Namensbestimmung ist bindend für weitere gemeinsame Kinder und kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.
Elternteil mit Alleinsorge
Wenn ein Elternteil bei der Geburt des Kindes allein sorgeberechtigt ist – in der Regel ist das die nicht verheiratete Mutter –, erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil führt, als Geburtsnamen. Wenn die Mutter einen Doppelnamen führt, kann das Kind auch nur einen Teil dieses Namens erhalten.
Namenserteilung
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dabei kann auch aus den Namen der Eltern ein Doppelname gebildet werden – mit oder ohne Bindestrich. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen. Die Namenserteilung kann nicht widerrufen werden, solange das Kind minderjährig ist.
Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens
Der Geburtsname eines Kindes kann seinem Geschlecht angepasst werden, wenn diese Anpassung nach ausländischer Tradition üblich ist und das Kind oder Name aus dem dortigen Sprachraum stammt.
Anpassung des Geburtsnamens für nationale Minderheiten
Gehört das Kind dem sorbischen Volk, der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an, kann sein Name entsprechend der jeweiligen Namenstradition bestimmt werden.
Namensführung nach ausländischem Recht Eine Eintragung weiterer Namensbestandteile (wie Vatersnamen, Eigennamen, Namenszusätze oder Namensketten) ist nach deutschem Recht nicht möglich. Die Eltern können allerdings für die Namensführung des Kindes das Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört. Dadurch kann das Kind beispielsweise erhalten:
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Mehrfachnamen mit mehr als zwei Teilen, zum Beispiel nach portugiesischem oder brasilianischem Recht
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Vatersnamen, zum Beispiel nach bulgarischem, ukrainischem, aserbaidschanischem oder russischem Recht
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Mittelnamen, zum Beispiel nach philippinischem Recht
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Eigennamen, zum Beispiel nach indonesischem Recht
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Namenszusätze, zum Beispiel nach indischem Recht
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Namensketten, zum Beispiel nach ägyptischem oder irakischem Recht