Anerkennung der Vaterschaft

Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft durch einen Beschluss oder Urteil des Gerichts festgestellt wurde.

Anerkennung der Vaterschaft

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt vor, wenn
  • keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,
  • ein Mann in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und
  • die Mutter der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmt.

Bei minderjährigen Elternteilen gelten Sonderregelungen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Allgemeine Hinweise:

  • Wenn Ihr Kind gerade erst im Vivantes Klinikum Neukölln oder als Hausgeburt in Neukölln geboren wurde und Sie noch keine Geburtsurkunden für Ihr Kind erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die Geburtenabteilung im Standesamt Neukölln.
  • Wenn Ihr Kind gerade erst in einem anderen Berliner Bezirk oder außerhalb Berlins geboren wurde und Sie noch keine Geburtsurkunden für Ihr Kind erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das dort zuständige Standesamt.
  • Im Standesamt werden keine Sorgeerklärungen beurkundet. Auch nach einer Vaterschaftsanerkennung bleibt die Mutter allein sorgeberechtigt. Für Sorgeerklärungen wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt oder an einen Notar.
  • Die Vaterschaftsanerkennung ist im Standesamt gebührenpflichtig (40 Euro). In den Berliner Jugendämtern sind die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung gebührenfrei.
  • Falls der Vater oder die Mutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sein sollte, müssen die Eltern zusammen mit einem Dolmetscher / Sprachmittler vorsprechen. Das kann auch ein Verwandter, Freund, Kollege o.ä. sein, der die deutsche und die ausländische Sprache gut beherrscht, jedoch nicht der ggf. beteiligte jeweils andere Elternteil oder das Kind. Der Dolmetscher / Sprachmittler muss sich ebenfalls mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
  • Eine bestehende rechtliche Vaterschaft kann durch die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters wieder verdrängt werden. Der bisher als Vater eingetragene Mann muss dieser Vaterschaftsanerkennung ebenfalls zustimmen.

Sorgerecht und Namensführung des Kindes

Für das Kind einer nicht verheirateten Mutter hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Vaterschaftsanerkennung ändert daran nichts. Das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern entsteht, wenn die Eltern heiraten oder wenn eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet wird.

Die Vaterschaftsanerkennung ändert nicht automatisch den Namen des Kindes. Auch nach der Vaterschaftsanerkennung führt das Kind weiterhin den Namen der Mutter. Die Mutter kann jedoch anlässlich der Vaterschaftsanerkennung dem Kind den Namen des Vaters oder einen Doppelnamen erteilen. Der Vater muss in diese Namenserteilung einwilligen. Die Namenserteilung ist gebührenpflichtig (25 Euro).

Widerruf einer Vaterschaftsanerkennung

Soweit eine Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr nicht wirksam geworden ist, kann der Anerkennende seine Erklärung widerrufen. Auch der Widerruf ist öffentlich zu beurkunden.

Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.
Die Mutter, das Kind oder der biologische Vater können beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft einreichen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
  • bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich den Nachweis des Aufenthalts zwecks späterer Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original, wenn das Kind nicht in Berlin geboren wurde
  • Falls das Kind noch nicht geboren wurde, sind der Mutterpass und die Geburtsurkunde der Mutter im Original vorzulegen
  • Geburtsurkunde des Vaters des Kindes im Original
  • Falls der Vater verheiratet ist oder war, seine Eheurkunde im Original
  • In Einzelfällen können weitere Dokumente erforderlich sein.
  • Fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Übersetzung durch einen gerichtlich vereidigten Übersetzer versehen sein.

Welche Kosten entstehen?

  • Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung: 40 Euro
  • Aufnahme einer Versicherung an Eides statt für den Dolmetscher: 30 Euro; diese Gebühr entfällt, wenn es sich um einen für die Berliner Gerichte allgemein beeidigten Dolmetscher handelt.

Bitte füllen Sie das Anfrageformular aus und übermitteln Sie uns Ihre Anfrage. Bei Rückfragen werden wir Sie kontaktieren. Sie erhalten von uns einen Termin für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung. Wir sind bemüht, Ihre Terminwünsche im Rahmen der allgemeinen Sprechzeiten zu berücksichtigen.

Anfrageformular

  • Anfrage zur Vaterschaftsanerkennung

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Standesamt Neukölln

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