Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Auf Antrag kann eine Geburt im Ausland nachträglich im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden. Im Ergebnis können dann deutsche Geburtsurkunden ausgestellt werden.

Es besteht keine Verpflichtung zur Nachbeurkundung. Auch ausländische Urkunden können im Inland als Nachweis einer Auslandsgeburt anerkannt werden.

Es besteht keine Frist für die Nachbeurkundung. Die Nachbeurkundung kann immer noch erfolgen; auch wenn das im Ausland geborene Kind selbst bereits volljährig ist.

Vorteil der Nachbeurkundung ist eine deutsche Geburtsurkunde, die von allen Behörden im Inland problemlos anerkannt und akzeptiert wird. Außerdem können bei Verlust der Urkunde oder der Notwendigkeit einer Neuausstellung problemlos neue Ausfertigungen ausgestellt werden; eine Kontaktaufnahme zum ausländischen Geburtsstandesamt ist dann künftig nicht mehr notwendig, auch nicht für das später erwachsene Kind selbst.

Nachteile der Nachbeurkundung ist das relativ aufwändige Antragsverfahren und ggf. die Höhe der Gebühr für die Nachbeurkundung.

Voraussetzungen:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die im Ausland geborene Person (das Kind)

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Antragsberechtigt sind:

  • die Eltern für das Kind (auch jeder Elternteil alleine)
  • das über 16 Jahre alte Kind selbst, auch als bereits volljährige Person
  • der Ehegatte oder Lebenspartner des Kindes
  • die Kinder des Kindes

Zuständiges Standesamt

Das Standesamt Neukölln ist für die Nachbeurkundung zuständig, wenn die im Ausland geborene Person (das Kind)

  • im Bezirk Neukölln ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder sich gewöhnlich in Neukölln aufhält oder
  • noch nie im Inland seinen Wohnsitz hatte, aber die antragstellende Person im Bezirk Neukölln ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder sich gewöhnlich in Neukölln aufhält.

Bei (früherem) Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Berliner Bezirk oder in einer Gemeinde außerhalb Berlins ist das dortige Standesamt für die Nachbeurkundung zuständig.

Wenn noch nie ein Wohnsitz des Kindes oder der antragstellenden Person im Inland bestand, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Familienstand der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes und der persönlichen Umstände werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Grundsätzlich benötigt werden:

  • die ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • die Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • die gültigen Personalausweise oder Reisepässe der Eltern und ggf. des Kindes

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, zusätzlich:

  • die Eheurkunde der Eltern
    Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, zusätzlich:
  • ggf. einen Nachweis über die im Ausland erfolgte Vaterschaftsanerkennung für das Kind. Das Standesamt prüft, ob die Vaterschaft für das Kind ggf. nach ausländischem Recht wirksam begründet wurde.
    Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geschieden oder verwitwet war, zusätzlich:
  • die Eheurkunde der aufgelösten Ehe Mutter
  • einen Nachweis der Auslösung der Ehe, z.B. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk, das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehemannes
  • ggf. die Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (in Berlin: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz)

Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original vorgelegt werden. Fremdsprachige Urkunden sind ebenfalls im Original und grundsätzlich zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer vorzulegen.
Ausländische Urkunden sind vielfach mit einer Überbeglaubigung (z.B. Legalisation / Apostille) zu versehen.

Hinweis: Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein. Das Standesamt teilt Ihnen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen in Ihrem Fall vorzulegen sind.

Vaterschaftsanerkennungen für im Ausland geborene Kinder

Die Abstammung eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt. Die Vaterschaft kann auch nach dem Heimatrecht des in Frage kommenden Vaters begründet werden. Wenn im Ausland eine Vaterschaft wirksam begründet wurde und der Vater in die ausländische Geburtsurkunde eingetragen wurde, ist diese Vaterschaft grundsätzlich auch aus deutscher Sicht wirksam. Nur wenn im Ausland noch keine Vaterschaft für das Kind begründet wurde, kann es notwendig sein, dass noch eine Vaterschaftsanerkennung für das Kind im Inland erfolgt.

In vielen Staaten muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen. Aus deutscher Sicht ist oft eine Zustimmung der Mutter notwendig; zum Beispiel, wenn die Mutter des Kindes deutsche Staatsangehörige ist. In diesen Fällen kann die Zustimmung der Mutter auch noch im Inland nachgeholt werden. Gleiches gilt für die aus deutscher Sicht erforderliche Zustimmung des über 14 Jahre alten Kindes zur Vaterschaftsanerkennung.

Vaterschaftsanerkennungen nach deutschem Recht und entsprechende Zustimmungserklärungen müssen öffentlich beurkundet werden; das erfordert die persönliche Vorsprache der Eltern beim deutschen Standesamt, beim Jugendamt, vor einem Notar oder bei einer deutschen Auslandsvertretung.

Elterliche Sorge für im Ausland geborene Kinder

Das Sorgerecht für ein Kind unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei gilt, dass bei einem späteren Umzug des Kindes in einen anderen Staat (zum Beispiel nach Deutschland) das im Ausland erworbene Sorgerecht der Eltern nicht verlorengeht. In vielen Staaten sind immer beide Eltern kraft Gesetzes sorgeberechtigt für ihr Kind, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. In diesen Fällen bleiben bei einem Umzug des Kindes nach Deutschland beide Eltern sorgeberechtigt; eine Sorgeerklärung beim Jugendamt ist dann nicht mehr notwendig.

Namenserklärungen für im Ausland geborene Kinder

Für im Ausland geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit kann im Einzelfall eine Namenserklärung notwendig sein, bevor ein deutscher Reisepass oder Personalausweis für das Kind ausgestellt werden kann. Nicht jede im Ausland registrierte Namensführung ist im Inland automatisch wirksam; auch dann nicht, wenn sie sich bereits aus der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes ergibt. Diese Namenserklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; das erfordert die persönliche Vorsprache der Eltern beim deutschen Standesamt, vor einem Notar oder bei einer deutschen Auslandsvertretung. Anschließend muss die Namenserklärung vom zuständigen deutschen Standesamt förmlich entgegengenommen werden. Sodann kann eine Bescheinigung über die Namensänderung ausgestellt werden. Wenn ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt wird, ist eine evtl. notwendige Namenserklärung damit verbunden. Die Namenserklärung kann aber auch ohne einen Nachbeurkundungsantrag erfolgen. In diesen Fällen wird im Ergebnis keine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt, sondern nur die Bescheinigung über die Namensänderung.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Namenserklärung, die vorzulegenden Unterlagen, die Bearbeitungsdauer und das grundsätzliche Verfahren unterscheiden sich nicht von einem Nachbeurkundungsantrag, auch wenn nur die Namenserklärung erfolgen soll.

Welche Kosten entstehen?

  • Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt: 160 Euro
  • … wenn es sich um ein weiteres Kind derselben Eltern handelt, für das der Antrag gleichzeitig gestellt wird: 80 Euro
  • … wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist: 80 Euro
  • Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung: 40 Euro
  • Beurkundung einer Namenserklärung: 25 Euro
  • … wenn die Namenserklärung im Zusammenhang mit einem Nachbeurkundungsantrag erfolgt: gebührenfrei
  • Ausstellung von Geburtsurkunden: 12 Euro für die erste neue Urkunde, 6 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde gleicher Art
  • Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung: 12 Euro
  • …wenn kein Nachbeurkundungsantrag gestellt wird und für das Kind kein deutsches Geburtenregister existiert: 92 Euro

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die deutschen Auslandsvertretungen gesonderte Gebühren erheben für die Aufnahme von Anträgen, für die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen oder für die Beglaubigung der Unterschriften der Eltern für eine Namenserklärung.

Hinweise zum Verfahrensablauf

Bei Aufenthalt im Ausland wird der Nachbeurkundungsantrag im Regelfall bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt. Von dort werden der Antrag, die ggf. notwendige Vaterschaftsanerkennung, die Namenserklärung sowie beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes übersandt. Die Auslandsvertretungen nutzen dafür eigene Antragsvordrucke. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie von uns eine Zahlungsaufforderung für die anfallenden Gebühren.

Bei Aufenthalt im Inland erfolgt die Antragstellung grundsätzlich direkt beim zuständigen deutschen Standesamt. Wenn das Standesamt Neukölln zuständig sein sollte, füllen Sie bitte den untenstehenden Antrag aus und übermitteln Sie diesen an uns. Wir teilen Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen für Ihren Antrag eingereicht werden müssen und wie hoch die Gebühr ausfällt. Falls eine persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, erhalten Sie von uns dafür einen Termin.

Antragsformular

  • Antragsformular Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

    PDF-Dokument (214.8 kB)

Standesamt Neukölln

Haus 5

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