Die Ordnungsaufgaben nach dem neuen Wohnteilhabegesetz –WTG- werden von der Heimaufsicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenommen.
Die Heimaufsicht befindet sich im Dienstgebäude Turmstr. 21 (Haus A) in 10559 Berlin.
Das Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) vom 3. Juni 2010 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und löst damit den bis dahin geltenden ordnungsrechtlichen Teil des „Bundes“ - Heimgesetzes (HeimG)
ab, nachdem die Gesetzgebungskompetenz dafür im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangen war. Der Teil des „alten“ Heimgesetzes, der das zivilrechtliche Vertragsverhältnis von Bewohner/innen und Einrichtungen regelte, wurde bereits am 1. Oktober 2009 mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
des Bundes neu gefasst.
Ziel des Wohnteilhabegesetzes und der derzeit noch geltenden Rechtsverordnungen des alten Heimgesetzes ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen zu stärken sowie deren Interessen und Bedürfnisse zu schützen und Gefahren von ihnen abzuwenden.
Das Wohnteilhabegesetz ist in erster Linie ein Schutzgesetz für die Bewohnerinnen und Bewohner in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Es regelt u. a. die Tätigkeit der Heimaufsicht, die durch regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen in stationären Einrichtungen die Einhaltung von Standards überwacht. Darüber hinaus kann die Heimaufsicht auch in betreuten Wohngemeinschaften anlassbezogene Kontrollen vornehmen.
Im Wohnteilhabegesetz werden auch die Anforderungen an den Betrieb der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie an Leistungserbringer in Wohngemeinschaften festgeschrieben. Darüber hinaus trifft es Festlegungen insbesondere über die Informationspflichten der Anbieter sowie über die Beteiligungs- und Beschwerderechte der betreuten Menschen.
Die Heimaufsicht hat die Aufgabe,
Gem. § 14 Wohnteilhabegesetz ist ab 1. Juli 2010 jeder Leistungserbringer verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistung in einer Wohngemeinschaft, diese zu melden.
Weitere Informationen
Wurde vor dem Inkrafttreten der WTG-Personalverordnung (Stichtag 31.07.2011) bereits eine Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen, eine verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen oder eine Person zugleich für Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Leitung eingesetzt, hat der Leistungserbringer die Anzeigen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen. (s. § 11 Abs. 2 Übergangsvorschriften der WTG- PersV)
Derzeit ist die Erstellung und Veröffentlichung von Prüfberichten nicht möglich, da sich die Überarbeitung der Prüfrichtlinien und die Form der Prüfberichte nach § 17 Abs. 13 WTG noch in der Abstimmung mit den zuständigen Senatverwaltungen befindet. Auf Anfrage können jedoch bereits vorliegende Prüfergebnisse bei der Heimaufsicht eingesehen werden.
Den kompletten Film finden Sie unter Unser Amt - Presse und Service
Fahrverbindungen
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