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Heimaufsicht


Die Ordnungsaufgaben nach dem neuen Wohnteilhabegesetz –WTG- werden von der Heimaufsicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin wahrgenommen.

Die Heimaufsicht befindet sich im Dienstgebäude Turmstr. 21 (Haus A) in 10559 Berlin.

Das Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) vom 3. Juni 2010 ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und löst damit den bis dahin geltenden ordnungsrechtlichen Teil des „Bundes“ - Heimgesetzes (HeimG)(Externer Link) ab, nachdem die Gesetzgebungskompetenz dafür im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangen war. Der Teil des „alten“ Heimgesetzes, der das zivilrechtliche Vertragsverhältnis von Bewohner/innen und Einrichtungen regelte, wurde bereits am 1. Oktober 2009 mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)(Externer Link) des Bundes neu gefasst.

Ziel des Wohnteilhabegesetzes und der derzeit noch geltenden Rechtsverordnungen des alten Heimgesetzes ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen zu stärken sowie deren Interessen und Bedürfnisse zu schützen und Gefahren von ihnen abzuwenden.

Das Wohnteilhabegesetz ist in erster Linie ein Schutzgesetz für die Bewohnerinnen und Bewohner in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Es regelt u. a. die Tätigkeit der Heimaufsicht, die durch regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen in stationären Einrichtungen die Einhaltung von Standards überwacht. Darüber hinaus kann die Heimaufsicht auch in betreuten Wohngemeinschaften anlassbezogene Kontrollen vornehmen.

Im Wohnteilhabegesetz werden auch die Anforderungen an den Betrieb der Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie an Leistungserbringer in Wohngemeinschaften festgeschrieben. Darüber hinaus trifft es Festlegungen insbesondere über die Informationspflichten der Anbieter sowie über die Beteiligungs- und Beschwerderechte der betreuten Menschen.

Die Heimaufsicht hat die Aufgabe,

  • in allen Angelegenheiten nach dem Wohnteilhabegesetz zu informieren und zu beraten,
  • die stationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für behinderte Menschen (z. B. Wohnstätten und Wohngruppen für schwermehrfachbehinderte Menschen) durch wiederkehrende Prüfungen ggf. in Abstimmung mit dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und den Pflegekassen zu überwachen sowie
  • Beschwerden und Eingaben von Bewohnerinnen und Bewohner in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen, Angehörigen Beschäftigten und anderen Personen zu bearbeiten.

Die Heimaufsicht informiert und berät bezüglich der Rechte und Pflichten unter anderem Bewohnerinnen und Bewohner in allen betreuten Wohnformen, Heimbeiräte/ Heimfürsprecher, Träger von Einrichtungen sowie andere Leistungserbringer (z.B. ambulante Pflegedienste), die Leistungen in Wohngemeinschaften anbieten.

Gem. § 17 WTG führt die Heimaufsicht regelmäßig angemeldete oder unangemeldete Prüfungen in stationären Einrichtungen durch. Dabei überprüft die Heimaufsicht die Struktur- und Prozessqualität, die Grundvoraussetzung für eine gute Ergebnisqualität ist, die wiederum vorrangig vom MDK geprüft wird.

Die Prüfungen der Heimaufsicht können auch aufgrund von Beschwerden und auf Wunsch des Trägers erfolgen. Bei den Prüfungen wird unter anderem auf folgende Punkte geachtet:

Die Heimaufsicht ist eine wichtige Anlaufstelle für Beschwerden und Eingaben. Diese werden zum Anlass genommen, den ordnungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung zu überprüfen. Mit Inkrafttreten des Wohnteilhabegesetzes hat die Heimaufsicht nun auch die Ermächtigung, gemeldeten Mängeln in einer betreuten Wohngemeinschaft nachzugehen. Beschwerden werden auf Wunsch streng vertraulich behandelt.

Sofern eine Einrichtung oder ein Leistungserbringer nicht bereit oder in der Lage sein sollte, die von der Heimaufsicht festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraum zu beseitigen, kann die Heimaufsicht ordnungsbehördliche Anordnungen zur Mängelbeseitigung treffen.

Wichtiger Hinweis für Leistungserbringer von Pflege- und Betreuungsleistungen in Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

Gem. § 14 Wohnteilhabegesetz ist ab 1. Juli 2010 jeder Leistungserbringer verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistung in einer Wohngemeinschaft, diese zu melden.

Weitere Informationen

Wichtiger Hinweis für Leistungserbringer von Pflege- und Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen

Wurde vor dem Inkrafttreten der WTG-Personalverordnung (Stichtag 31.07.2011) bereits eine Leitung für mehrere stationäre Einrichtungen, eine verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere stationäre Einrichtungen oder eine Person zugleich für Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Leitung eingesetzt, hat der Leistungserbringer die Anzeigen nach § 3 Absatz 7 Satz 2 § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen. (s. § 11 Abs. 2 Übergangsvorschriften der WTG- PersV)

Hinweis zur Veröffentlichung von Prüfberichten nach § 6 Abs. 3 WTG

Derzeit ist die Erstellung und Veröffentlichung von Prüfberichten nicht möglich, da sich die Überarbeitung der Prüfrichtlinien und die Form der Prüfberichte nach § 17 Abs. 13 WTG noch in der Abstimmung mit den zuständigen Senatverwaltungen befindet. Auf Anfrage können jedoch bereits vorliegende Prüfergebnisse bei der Heimaufsicht eingesehen werden.

Downloads
  • Tätigkeitsbericht 2010 der Heimaufsicht

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    (53734 Bytes)
  • Häufige Fragen an die Heimaufsicht

    Häufige Fragen an die Heimaufsicht laden »

    (29359 Bytes)
  •  Abstellgleis? Qualität für lebenswerte Heime

    Abstellgleis? Qualität für lebenswerte Heime laden »

    (13897524 Bytes)

Den kompletten Film finden Sie unter Unser Amt - Presse und Service

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Kontakt

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Dienstgebäude
Turmstr. 21
10559 Berlin

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Telefon:(030) 90229-0
E-Mail

Postanschrift
(für alle Dienstgebäude)
Postfach 31 09 29
10639 Berlin

Fahrverbindungen

U-Bahnhof:
Turmstr. :
U 9
Birkenstr.:
U 9 (kein Fahrstuhl vorhanden)

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M 27
Turmstr./ Lübecker Str.:
101, 123, 187
U-Tumstr.:
245, TXL

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Barrierefrei Neu
Den Dienstgebäuden in der Turmstraße 21 wurde das Signet "Berlin barrierefrei" verliehen

Weitere Infos zum Signet finden Sie beim Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung

Ansprechpartner/-innen

Telefon (030) 90229-3333

Geschäftsstelle
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Frau Drews
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