Einschränkungen im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin muss nun zum zweiten Lockdown seit dem 16. Dezember wieder schnell auf das sich immer weiter ausbreitende Corona-Virus reagieren und schließt seine Einrichtungen mit Publikumsverkehr.
Die Mitarbeitenden bleiben weiterhin Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ratsuchende. Um soziale Kontakte zu beschränken und Risikogruppen zu schützen, gelten weiterhin folgende Einschränkungen.
Corona in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona
Inhaltsspalte
Wohnen
Betreute Wohnformen
Heime
Das Heimangebot kann von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden, die eine rund-um-die –Uhr-Unterstützung benötigen. Eine Heimbetreuung kann auch in Außenwohngruppen stattfinden, die rechtlich und organisatorisch einem Heim (als Mutterhaus) zugeordnet sind.
Wohngemeinschaften
In Wohngemeinschaften findet die Unterstützung primär in den Nachmittags- und frühen Abendstunden statt, je nach Leistungstyp an 5 oder 7 Tagen in der Woche.
In Wohngemeinschaften wird in der Regel keine Nachtwache oder Nachtbereitschaft angeboten.
Betreutes Einzelwohnen
Das betreute Einzelwohnen ist für Personen geeignet, die selbstständig leben können und auch für diejenigen, für die das Leben in einer Wohngemeinschaft nicht zweckdienlich ist und/oder die alleine leben möchten. Die Unterstützung im betreuten Einzelwohnen findet in der Regel nicht täglich statt. Es gibt je nach Stundenumfang 2-4 Termine pro Woche.
Herbergen
Herbergen bieten wie Heime eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Der Aufenthalt ist in der Regel auf maximal 3 Monate begrenzt. Herbergsplätze werden in Anspruch genommen, wenn Angehörige vorübergehend die Betreuung nicht sicherstellen können (Urlaub, Krankheit usw.)
Die Beratungs- und Vermittlungsstelle
unterstützter Wohnformen für Menschen mit Behinderung –* Lotse Berlin* – ist unter der Telefonnummer 01803-24 17 24 erreichbar.
Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch 10.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 15.00 bis 17.00 Uhr
Freitag 10.00 bis 14.00 Uhr
In dieser Zeit kann ein Termin zur persönlichen Beratung vereinbart werden. Darüber hinaus sind die bezirklichen Sozialämter und Bürgerämter in den üblichen Geschäftszeiten ansprechbar.
Menschen mit Behinderung, die in ihrer eigenen Wohnung leben und dort von Einzelfallhelfern oder Sozialstationen betreut bzw. gepflegt werden, gehören nicht zu den hier beschriebenen betreuten Wohnformen.
Wohnungen für Menschen im Rollstuhl
Die bisherige Serviceleistung des LAGeSo – Pflege der Datenbank „Rollstuhlbenutzerwohnungen“ gibt es nicht mehr. Zukünftig übernimmt diesen Service das Projekt Mobidat. Der Informations- und Auskunftsservice von Mobidat engagiert sich seit 1992 für ein barrierefreies Berlin. Die Mitarbeiterinnen sind unter Telefon 74777115 erreichbar. Sie sind gern bereit, Sie bei Fragen zum Thema „Barrierefreiheit“ zu unterstützen und recherchieren auch bei besonderen Fragestellungen. In der Datenbank unter https://www.mobidat.net/wohnungen/ können Sie Wohnungen in den Berliner Bezirken finden. Interessieren Sie sich für eine angebotene Wohnung, dann wenden Sie sich bitte direkt an das dort angegebene Wohnungsunternehmen.
Für die Anmietung einer im sozialen Wohnungsbau geförderten rollstuhlgerechten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) für den besonderen Personenkreis notwendig. Der WBS ist beim bezirklichen Wohnungsamt zu beantragen.
Besonderer Wohnbedarf
Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Wohnberechtigungsschein mit anerkanntem besonderem Wohnbedarf, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der festgestellten Behinderungen für sie objektiv ungeeignet sind. Über die Anerkennung des besonderen Wohnbedarfs wird mit der Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines entschieden. Die Schwerbehinderung muss dem Wohnungsamt mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes und dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Hat das Wohnungsamt Zweifel, ob die derzeitigen Wohnverhältnisse für den schwerbehinderten Menschen geeignet sind, holt es eine gutachterliche Stellungnahme beim Ärztlichen Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin ein. Darüber hinaus bekommen Antragstellerinnen und Antragsteller, die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem
SGB XII sind, den besonderen Wohnbedarf anerkannt, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine „angemessene Wohnung“ durch die zuständige Stelle vorliegt.
Anträge auf einen Wohnberechtigungsschein sind beim Wohnungsamt im Amt für Bürgerdienste des für den derzeitigen Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes zu stellen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zu diesem Themenbereich beantwortet.
Einkommensgrenze nach dem Wohnraumförderungsgesetz (§24 WoFG)
Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, bei denen das Jahreseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus der Zahl aller Personen, die auf Dauer in der Wohnung leben. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Jahresgesamteinkommens erhalten Personen einen jährlichen Freibetrag
- von 4500,- Euro, die schwerbehindert mit einem GdB von 100 oder wenigstens 80 und häuslich pflegebedürftig sind
oder - von 2100,- Euro mit einen GdB von unter 80, aber wenigstens 50 und
zusätzlicher häuslicher Pflegebedürftigkeit.
Sondervorschriften im Wohngeldgesetz (§ 17 WoGG)
- 1500,- Euro, wenn sie schwerbehindert sind mit einem GdB von 100 oder einem GdB von wenigstens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
oder von - 1200,- Euro, wenn sie schwerbehindert mit einem GdB unter 80 und häuslich pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) sind.
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Bus U Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115
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07:00 bis 18:00 Uhr