Häufige Fragen und Antworten.

Berufsanerkennung

  • 1. Warum erhalte ich keine schnelle Anerkennung meines ausländischen Studiums oder meiner Berufsausbildung?

    Es gibt bei der Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen oder ausländischen Berufsausbildungen gesetzliche Bearbeitungsfristen. Sie beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Sie können aber derzeit nicht eingehalten werden. Der Grund hierfür ist die sehr hohe und stetig wachsende Antragsanzahl, die das Landesamt in dem Bereich zu bewältigen hat.

  • 2. Warum muss ich bei der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses Deutschkenntnisse nachweisen, obwohl ich in Deutschland geboren bin?

    Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, verfügen nicht immer automatisch über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Deutschkenntnisse. Daher wird standardisiert ein entsprechender Nachweis gefordert. Die erforderlichen Deutschkenntnisse können aber auch durch Zeugnisse über den Abschluss einer 10-jährigen Schulausbildung oder ein Abitur in Deutschland, ein Deutschabitur im Ausland oder eine dreijährige abgeschlossene Ausbildung in deutscher Sprache nachgewiesen werden. Die Einreichung einer beglaubigten Kopie reicht in der Regel aus.

Schwerbehindertenrecht

  • 1. Was passiert, wenn ich einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stelle?

    Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die eingereichten Unterlagen werden gesichtet und geprüft. Sind weitere Informationen oder medizinische Unterlagen notwendig, werden diese von Ihren behandelnden Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Institutionen angefordert. Sobald alle medizinisch relevanten Unterlagen vorliegen, wird der Antrag mit Ihrer Akte dem Ärztlichen Dienst des Landesamtes übergeben. Eine Zwischenmitteilung informiert Sie über diesen Sachverhalt. Der Ärztliche Dienst wertet alle vorhandenen Unterlagen aus und bemisst den Grad der Behinderung (GdB). Auch prüft er, ob die medizinischen Voraussetzungen für Merkzeichen vorliegen. Nach der Prüfung wird Ihre Akte an den Fachbereich zurückgesandt, der den Bescheid erteilt.

  • 2. Warum werde ich im Schwerbehindertenverfahren nicht untersucht?

    Die eingereichten und angeforderten medizinischen Befunde reichen meistens aus, um den Grad der Behinderung (GdB) festzustellen und Merkzeichen zu begründen. Damit kann auf eine Untersuchung verzichtet werden.

  • 3. Gibt es Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht, die bevorzugt bearbeitet werden?

    Ja, bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit lebensbedrohenden Erkrankungen oder bei Berufstätigen wird darauf geachtet, die Verfahren zügig zu beenden.

  • 4. Kann ich eine Frist verlängern und wenn ja, wie?

    In der Regel ja, Sie können eine vom Landesamt vorgegebene Frist schriftlich verlängern lassen. Daraufhin wird Ihnen meistens eine neue Frist mitgeteilt.

  • 5. Entstehen mir Nachteile, wenn ich mich beschwere?

    Nein, es entstehen keine Nachteile für Sie.

  • 6. Warum bekomme ich eine Erinnerung, obwohl ich meiner Mitwirkung nachgekommen bin?

    Das praktizierte Mahnverfahren erfolgt mit einer automatischen Fristsetzung. Daher kann es leider zu zeitlichen Überschneidungen kommen und Sie erhalten eine Erinnerung, trotz rechtzeitig eingesandter Unterlagen.

  • 7. Warum dauert mein Verfahren so lange?

    Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, warum ein Verfahren länger dauert. Insbesondere durch das Anfordern und den Erhalt von medizinischen Unterlagen können zeitliche Verzögerungen entstehen, auf die das Landesamt trotz eines automatischen Mahnverfahrens kaum Einfluss hat. Es kann unter Umständen jedoch auch in der Bearbeitung zu Engpässen in allen Bereichen des LAGeSo kommen.

  • 8. Wieso reicht eine Auflistung meiner Erkrankungen (Diagnosen) nicht aus, um den Grad der Behinderung festzustellen?

    Bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es vor allem auf die sogenannte Teilhabebeeinträchtigung an. Eine Diagnose sagt nichts über den Umfang und das Ausmaß Ihrer individuellen Einschränkungen aus. Denn der Grad der Behinderung (GdB) bezieht sich auf die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

  • 9. Warum erreiche ich meinen Bearbeiter nicht persönlich?

    Das Landesamt bedient sich grundsätzlich dem Bürgertelefon 115 – dem zentralen, telefonischen Zugang zur Berliner Verwaltung. Für weiterführende Fragen existiert im Kundencenter des Landesamtes ein Callcenter. Das Callcenter hat einen elektronischen Zugriff auf Ihren Vorgang und kann Ihnen in den meisten Fällen weiterhelfen. Ein Gespräch mit der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter dürfte somit nicht erforderlich sein. Sollte es dennoch vorkommen, dass Ihr Anliegen nicht abschließend geklärt werden kann, wird die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter darüber informiert und Sie werden zurückgerufen.

  • 10. Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

    Wenn bei Ihnen ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Dafür senden Sie ein Lichtbild an das Landesamt. Zu diesem sollte immer Ihr Name, Ihr Geburtsdatum sowie das Geschäftszeichen enthalten sein. Ein biometrisches Foto ist nicht zwingend erforderlich. Es kann auch per E-Mail in den Formaten JPG, PNG, BMP eingesandt werden. Das Lichtbild ist auch erforderlich, wenn Sie den Ausweis ändern oder verlängern lassen. Nach rund 10 bis 14 Tagen wird Ihnen dann der Ausweis per Post zugesandt. Ein Lichtbild kann auch im Kundencenter aufgenommen werden. Eine sofortige Mitnahme des Ausweises ist möglich. Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr ist kein Lichtbild erforderlich.

  • 11. Warum erhalte ich keine Eingangsbestätigung für meine Schreiben, die ich an das Landesamt gesandt habe?

    Aufgrund der sehr hohen Anzahl an eingehenden Schreiben wird um Verständnis gebeten, dass nicht jeder Posteingang bestätigt wird. Daher werden in der Regel nur Antragseingänge bestätigt.

  • 12. Warum erhalte ich nicht das beantragte Merkzeichen?

    Als Grundlage müssen die bundesweit geltenden versorgungsmedizinischen Grundsätze im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz berücksichtigt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Merkzeichen erfolgt anhand der eingereichten und angeforderten medizinischen Unterlagen. Im Berliner Ratgeber Inklusion für Menschen mit Behinderung kann über die einzelnen Voraussetzungen nachgelesen werden.

  • 13. Kann ich im laufenden Verfahren weitere Unterlagen einreichen?

    Wenn es sich nicht um wesentliche Unterlagen im Sinne einer hinzugekommenen schweren Erkrankung oder besonderen Verschlimmerung handelt, sollte in der Regel davon abgesehen werden, Unterlagen nachzureichen. Dies führt ansonsten zu einer verlängerten Bearbeitungszeit des Antrages, weil alle neu eingereichten medizinischen Unterlagen nochmals überprüft werden.

  • 14. Warum ist das Bürgertelefon 115 nicht erreichbar?

    Es gibt Zeiten, die von besonders vielen Kundinnen und Kunden genutzt werden. Dann kann es passieren, dass eingehende Anrufe erst verzögert entgegengenommen werden können.

  • 15. Warum kann ich nicht mehreren Personen eine Vollmacht erteilen?

    Sie können mehreren Personen eine Vollmacht erteilen. Es ist nur genau zu bezeichnen, wer wofür zuständig ist.

  • 16. Warum wurde der Antragseingang nicht bestätigt?

    In der Regel werden Anträge innerhalb von 14 Tagen bestätigt. Aufgrund von Personalengpässen kann es aber vereinzelt zu verspäteten Eingangsbestätigungen kommen.

  • 17. Warum werden einzelne Erkrankungen im Bescheid nicht aufgeführt?

    Einzelne Erkrankungen können entsprechend der Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV) in übergreifenden Bezeichnungen zusammengefasst werden. Jede einzelne Erkrankung und jedes vorhandene Leiden wird geprüft und bewertet.

  • 18. Wie wird der Grad der Behinderung ermittelt?

    Liegen mehrere Erkrankungen vor, wird zuerst der Einzelgrad jeder Krankheit ermittelt. Danach wird der Gesamtgrad festgestellt. Dieser ergibt sich aus den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen. In der Regel führt dabei ein Einzel-GdB von zehn nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. Die Einzelwerte dürfen nicht addiert werden.

  • 19. Warum sind die Einzelgrade der Behinderung im Bescheid nicht angegeben?

    Sobald mehrere Erkrankungen vorliegen, werden anhand der Einzelgrade der Gesamtgrad festgestellt. Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, wird daher auf die Auflistung der Einzelgrade verzichtet. Diese Information können Sie aber dennoch erhalten. Teilen Sie uns Ihren Wunsch einfach mit.

  • 20. Warum erhalte ich nicht die komplette Kopie meiner Akte, obwohl ich darum gebeten habe?

    Um unnötige Kosten zu vermeiden, werden in der Regel nur entscheidungsrelevante Unterlagen kopiert und versandt.

  • 21. Kann ich meine Akte einsehen?

    Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, Einblick in Ihre Akte zu nehmen (Akteneinsicht). Teilen Sie uns diesen Wunsch mit und Sie erhalten einen Termin.

  • 22. Warum erhalte ich einen Teil-Bescheid?

    Wenn in einem Verfahren absehbar wird, dass sich die Bearbeitung verzögert (weil bspw. weitere Unterlagen angefordert werden müssen), gleichzeitig aber genügend Unterlagen vorliegen, um einen Teil festzustellen, kann ein Teil-Bescheid gefertigt werden. Dies erfolgt z.B., wenn bei Ihnen noch keine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht getroffen wurde, und aber ein GdB von über 50 festgestellt werden kann.

  • 23. Warum wird bei mir eine Nachuntersuchung durchgeführt?

    Bei der Feststellung des Grades der Behinderung werden auch Krankheiten berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit bessern oder stabilisieren können. Hierfür wird eine sogenannte Heilungsbewährung angesetzt, über deren Termin Sie im Bescheid informiert werden. Ist dieser Termin erreicht, erfolgt eine neue Feststellung, die seitens des Landesamtes zu veranlassen ist. Über die Einleitung der Nachuntersuchung werden Sie schriftlich informiert. Es wird Ihre Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die Ärzte erbeten, bei denen Sie für diese Erkrankung in Behandlung sind und natürlich deren Namen und Anschrift. Sie haben dabei auch die Möglichkeit, neue Erkrankungen geltend zu machen.

  • 24. Warum wird mein Grad der Behinderung heruntergesetzt?

    Im Zuge einer Nachuntersuchung, aber auch bei neuer Antragstellung, kann es vorkommen, dass sich Erkrankungen gebessert oder stabilisiert haben und der Grad der Behinderung neu einzuschätzen ist. Bevor es jedoch zu einer Herabsetzung kommt, werden Sie schriftlich informiert und haben Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Dieses Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und wird Anhörung genannt. Sofern Sie Einwendungen eingebracht haben, prüft der Ärztliche Dienst des Landesamtes nochmals alle vorliegenden medizinischen Unterlagen und Ihre Einwendungen. Erst danach erfolgt eine Entscheidung des Landesamtes. Dies kann dann eine Bestätigung des vorhandenen Bescheides oder ein neuer Bescheid sein.

Sonderfahrdienst

  • 1. Warum kann ich den Sonderfahrdienst nicht auch während eines Widerspruchsverfahrens nutzen?

    Die vorläufige Nutzung des Sonderfahrdienstes ist ein besonderer Service für die Kunden, bei denen angenommen wird, dass sie zu den Nutzungsberechtigten gehören könnten, weil sie bereits einen Rollstuhl oder Rollator verschrieben bekommen haben. Konnten die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkmal “T” nicht festgestellt werden, erlischt die vorläufige Nutzungsberechtigung. Deshalb hat ein Widerspruch keine Wirkung auf die vorläufig ermöglichte Nutzungsberechtigung. Der Sonderfahrdienst kann wieder genutzt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen mit einem Bescheid festgestellt werden.