Einschränkungen im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin muss nun zum zweiten Lockdown seit dem 16. Dezember wieder schnell auf das sich immer weiter ausbreitende Corona-Virus reagieren und schließt seine Einrichtungen mit Publikumsverkehr.
Die Mitarbeitenden bleiben weiterhin Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ratsuchende. Um soziale Kontakte zu beschränken und Risikogruppen zu schützen, gelten weiterhin folgende Einschränkungen.
Corona in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona
Inhaltsspalte
Personenbeförderung
- Die Wertmarke als Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Kosten für die Wertmarke
- Wechsel zwischen KFZ-Steuer und Wertmarke
- Kostenlose Wertmarke
- Rückerstattung der Wertmarke
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Begleitperson des schwerbehinderten Menschen
- Orthopädische Hilfsmittel
- Blindenführ- und Begleithunde
Die Wertmarke als Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln
Mit einem zweifarbigen Schwerbehindertenausweis können Sie eine Wertmarke als Fahrschein für den öffentlichen Personenverkehr nutzen. Die Wertmarke ist auf einem Beiblatt aufgedruckt.
Kinder bis zum 6. Lebensjahres nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie keine Wertmarke ausgestellt.
Die Wertmarke (im Original) gilt nur zusammen mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis als Fahrschein.
Kosten für die Wertmarke
Ab 1. Januar 2021 kostet die Wertmarke für 12 Monate 91 Euro bzw. für 6 Monate 46 Euro.
Benutzen Sie für die Einzahlung nur den vom Versorgungsamt vorbereiteten Zahlschein. Den Zahlschein erhalten Sie entweder zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis oder ca. 4 – 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der Wertmarke. Wenn das Geld beim Versorgungsamt eingegangen ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke zugesandt.

Wechsel zwischen KFZ-Steuer und Wertmarke
Mit den Merkzeichen „G“ und „Gl“ können Sie entscheiden, ob Sie das Beiblatt- mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr oder
- ohne Wertmarke für die Kfz-Steuerermäßigung
nutzen wollen.
Ein Wechsel ist jederzeit möglich. Der Wechsel muss beim Versorgungsamt beantragt werden.
Mit dem Merkzeichen „aG“ können Sie das Beiblatt- mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr und
- die Kfz-Steuerermäßigung
nutzen.
Kostenlose Wertmarke
Mit den Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. „H“ für hilflos können Sie die Wertmarke kostenlos erhalten. Die kostenlose Wertmarke wird für 12 Monate ausgestellt und per Post zugeschickt, wenn Ihr Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist.
Mit den Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis können Sie die Wertmarke kostenlos erhalten, wenn sie eine der folgenden Leistungen bekommen:- laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) =Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
- laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bzw. Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das betrifft Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene (§ 27 a)
- Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten
- Asylbewerber mit Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Lassen Sie sich den Erhalt dieser Leistungen von der zuständigen Behörde (JobCenter, Sozialamt, Hauptfürsorgestelle) mit Dienstsiegel oder Behördenstempel bestätigen. Erst wenn der aktuelle Nachweis im Versorgungsamt vorliegt kann die Wertmarke ausgestellt werden.
Rückerstattung der Wertmarke
Entscheidend für eine Rückerstattung ist der Eingang der Wertmarke beim Versorgungsamt (Posteingangsstempel).- Wenn die Wertmarke vor Beginn ihrer Gültigkeit zurückgeben wird, kann der eingezahlte Betrag in voller Höhe zurückgezahlt werden
- Wenn die zurückgegebene Wertmarke noch länger als 6 Monate gültig ist, können 46 Euro zurückgezahlt werden.
- Wenn die zurückgegebene Wertmarke kürzer als 6 Monate gültig ist, kann nichts zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlung muss schriftlich beantragt werden (mit Angabe der Bankverbindung IBAN).
Öffentlicher Personennahverkehr
Mit diesen Verkehrsmitteln können Sie fahren:- Straßenbahnen, Buslinien im Nahverkehr, U- und S-Bahnen (Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften in allen deutschen Städten und Gemeinden)
- Bahnlinien innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften von Zügen, die mit Verbundfahrschein genutzt werden können.
- Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich (Nahverkehr)
- alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (IRE-, RE-, RB-Züge und S-Bahnen) in der 2. Klasse bundesweit (Achtung: keine Fahrt im EC, IC und ICE)
Sitzplatz
Die besonders ausgewiesenen Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln können alle mobilitätseingeschränkten Personen nutzen. Das können z.B. auch vorübergehend in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, Schwangere oder Personen mit Kleinkindern sein. Nur Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. (§ 5 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg VBB)
Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen
Mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis können Sie eine Person Ihrer Wahl als Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen. Das gilt auch, wenn Sie selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzen. Die Begleitperson fährt ohne Fahrschein.
Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.
Mit dem Merkzeichen „B“ (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis kann bundesweit ein großer Hund anstelle einer Begleitperson mitfahren. Die Wertmarke ist dafür nicht erforderlich.
In Berlin können Sie mit der Wertmarke einen großen Hund kostenfrei mitnehmen. Das Merkzeichen „B“ ist dafür nicht erforderlich.
Für einen weiteren großen Hund muss ein Fahrschein gekauft werden. Kleine Hunde (lt. BVG Katzengröße) können in einem Behältnis (Tasche o. ä.) generell kostenlos mitfahren.
Das gilt in:- Zügen des Nah- und Fernverkehrs, auch auf DB-Autozügen und City Night Line in der Klasse, für die der Ausweisinhaber eine Fahrkarte besitzt.
- Buslinien im Nah- und Fernverkehr und auf Strecken der NE-Bahnen (Privatbahnen) Auskünfte dazu erhalten Sie beim jeweiligen Verkehrsunternehmen.
Einige Bahngesellschaften in Europa befördern die Begleitperson kostenlos. Die Begleitperson benötigt über die gleiche Reiseverbindung und Wagenklasse eine kostenfreie Fahrkarte. Diese ist bei der Mobilitätsservicezentrale und in den DB-Reisezentren erhältlich.
Orthopädische Hilfsmittel
Mit einer Wertmarke und dem Schwerbehindertenausweis können Sie ohne zusätzlichen Fahrschein orthopädische Hilfsmittel mitnehmen (§ 228 SGB IX).
Orthopädische Hilfsmittel gemäß Bundesversorgungsgesetz § 13 Orthopädieverordnung (BVG/OrthV) sind u.a.:
verschiedene Arten von Rollstühlen (z.B. Elektro-, Sport-, Aktiv- und Faltrollstühle), Gehhilfen (z.B. Unterarmstützen, Rollator, Deltarad)
besondere Fahrräder (Behindertenfahrräder oder Behindertendreiräder, die speziell für Schwerbehinderte hergestellt worden sind)
Der Rollstuhl oder das orthopädische Hilfsmittel dürfen die Maße der ISO-Norm (Breite max. 70 cm, Länge max. 120 cm) sowie das Gewicht von max. 200 kg nicht überschreiten.
Wichtiger Hinweis:
„Normale“ Fahrräder gehören nicht zu diesen Hilfsmitteln. Hierfür müssen die üblichen Fahrscheine gelöst werden.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden der Deutschen Bahn: https://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefrei-verguenstigungen.shtml
Blindenführ- und Begleithunde
Blindenführhunde können zusätzlich zu einer Begleitperson mitgeführt werden.
Ein Begleithund kann anstelle einer Begleitperson mitfahren.
Blinden- und Begleithunde dürfen immer kostenlos mitfahren. Sie müssen keinen Maulkorb tragen.
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
LAGeSo - Versorgungsamt - Kundencenter
Nahverkehr
U-Bahn U Fehrbelliner Platz: U3, U7
Bus U Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115
Öffnungszeiten:
Ausschließlich für gebuchte Termine
Postanschrift für alle Dienstgebäude
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Bürgertelefon 115
Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Ereignisse führen zu einem hohen Anrufaufkommen und leider zu Einschränkungen der Erreichbarkeit des Bürgertelefons 115. Bitte nutzen Sie auch die schriftlichen Kontaktwege der Behörden.
Telefon: (030) 115
Montag – Freitag von
07:00 bis 18:00 Uhr