Einzelhandel

Einzelhandel

Welcher Einzelhandel ist kontrollpflichtig?
Jedes Unternehmen, welches Produkte in den Verkehr bringt, die aus der ökologischen Landwirtschaft, Aquakultur und Imkerei stammen und mit der Kennzeichnung „Bio“, „Öko“ oder gleichbedeutenden Bezeichnungen, auch in anderen Sprachen, bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der europäischen Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.

Gibt es Ausnahmen für den Einzelhandel?
Einzelhandelsgeschäfte sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, sich dem Kontrollverfahren zu unterstellen und über ein gültiges Zertifikat zu verfügen, befreit.

Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte, die nur vorverpackte Bio-Erzeugnisse an Endverbraucher*Innen verkaufen:
Diese Unternehmen sind davon ausgenommen, sich der Melde- und Kontrollpflicht zu unterstellen und über ein Bio-Zertifikat verfügen zu müssen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt werden:

• die Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden;
• die Ware darf nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
• die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt werden und
• keine der oben genannten Tätigkeiten darf als Unterauftrag an Dritte vergeben werden.

Regelungen für Einzelhandelsgeschäfte, die auch unverpackte Bio-Erzeugnisse (ausgenommen Futtermittel) an Endverbraucher*Innen verkaufen:
Diese Unternehmen sind davon befreit, ein Bio-Zertifikat besitzen zu müssen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

• Die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst erzeugt und aufbereitet werden;
• die Ware darf nicht anderweitig als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden;
• die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein;
• keiner der oben genannten Punkte darf als Unterauftrag an Dritte vergeben worden sein.

• Die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse dürfen eine Menge von bis zu 5 000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20 000 Euro nicht überschreiten.

Unternehmen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen und sich auf die Befreiung berufen wollen, müssen dies dem LAGeSo melden.
Es bleibt dem LAGeSo vorbehalten, die angegebenen Sachverhalte zu überprüfen. Diese Überprüfungen müssen von den Unternehmen geduldet und die notwendigen Auskünfte erteilt werden.

  • Merkblatt Lebensmitteleinzelhandel

    PDF-Dokument (99.2 kB)

  • Meldeformular gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG

    PDF-Dokument (142.6 kB)

  • Meldeformular gemäß § 3 Abs. 2 ÖLG - Anlage 1

    PDF-Dokument (70.9 kB)

  • Kontrollstellenverzeichnis

    PDF-Dokument (104.1 kB)

Wo kann ich mich informieren?
Zusätzlich informieren die EU-Kommission,
https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming_de
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/oekologischer-landbau_node.html
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
https://www.ble.de/DE/Startseite/startseite_node.html
und das Informationsportal der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
https://www.oekolandbau.de/
über aktuelle Themen zum ökologischen Landbau.