Lebensmittelchemikerin / Lebensmittelchemiker

Bunte Pillen

Berufsbild

Zentrale Aufgabe der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemikern ist es, die Zusammensetzung von Lebensmitteln und die Wechselwirkungen ihrer Inhaltsstoffe zu untersuchen und zu bewerten. Außerdem sind sie in der Forschung tätig, wo sie beispielsweise chemische, biochemische und mikrobiologische Analysemethoden weiterentwickeln.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind
  1. das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ i.V.m. der
  2. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Ausbildung

Die lebensmittelchemische Ausbildung umfasst

  1. ein Hochschulstudium von in der Regel neun Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule,
  2. eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung,
  3. die Prüfungen für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, die sich in drei Prüfungsabschnitte gliedert.
    1. Der erste Abschnitt der Prüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen.
    2. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Prüfung sind in der Regel bis zum Ende des achten Studiensemesters abzulegen. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist in der Regel im letzten Studiensemester anzufertigen.
    3. Der Dritte Abschnitt der Prüfung ist in der Regel am Ende der berufspraktischen Ausbildung abzulegen.

Zur Aufnahme des Studiums ist die Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Im Land Berlin wird das Studium der Lebensmittelchemie an der Technischen Universität angeboten.

Prüfungen

Die (staatlichen) Prüfungen werden vor dem jeweiligen Prüfungsausschuss abgelegt und zwar:
  1. der Erste Abschnitt der Prüfung,
  2. der Zweite Abschnitt der Prüfung,
  3. der Dritte Abschnitt der Prüfung.

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Nach § 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ wird die Erlaubnis auf Antrag Personen erteilt, die

  1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen, eine praktische Tätigkeit von einem Jahr abgeleistet und die Prüfung für „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen“ und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker“ bestanden haben.

§ 2 des Gesetzes regelt darüber hinaus das Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen.

  • Antrag auf Erteilung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“

    PDF-Dokument (81.1 kB)

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

    PDF-Dokument (162.7 kB)