Zentrale Bußgeldstelle Ordnungswidrigkeiten Pflegeversicherung

Vermeidung von Geldbußen für freiwillig pflegeversicherte Menschen

Die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung:

Die Pflegeversicherung ist eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Sie dient der finanziellen Absicherung des allgemeinen Lebensrisikos Pflegebedürftigkeit.

Es gibt die soziale und die private Pflegeversicherung. Beide sind als Pflichtversicherung ausgestaltet. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind automatisch pflegeversichert. Ihre Pflegeversicherung ist der gesetzlichen Krankenversicherung angegliedert.

Anderenfalls gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung, sich bei einem privaten Unternehmen gegen Pflegebedürftigkeit zu versichern und diese Versicherung aufrecht zu erhalten.

Einen privaten Pflegeversicherungsvertrag benötigen:
  • Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind (§ 23 Abs. 1 SGB XI),
  • Heilfürsorgeberechtigte und Angehörige der Krankenversicherungssysteme von Post und Bahn, soweit sie nicht der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen sind (§ 23 Abs. 4 SGB XI),
  • Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf Antrag von ihrer Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit worden sind, weil sie eine gleichartige private Pflegeversicherung nachgewiesen haben (§ 22 SGB XI)

Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Verpflichtung zum Abschluss oder der Aufrechterhaltung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nicht nachkommt, oder wer mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät, handelt ordnungswidrig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SGB XI).
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SGB XI kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Bußgeldverfahren:

Die privaten Pflegeversicherungsunternehmen melden dem Bundesversicherungsamt das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands. Die Meldungen werden monatlich an die zuständigen Bußgeldstellen weiterleitet.
Bußgeldstelle für Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales – ZS L Owi.

Vor der Festsetzung eines Bußgelds erhalten die betreffenden Personen durch die Übersendung eines Anhörungsschreibens die Möglichkeit zur Abgabe einer Erklärung. Sie können zu dem Vorwurf Stellung nehmen und begründen, weshalb sie z. B. mit den Prämienzahlungen in Verzug gekommen sind. Derartige Angaben können unter Umständen zur Einstellung des Verfahrens führen oder aber bei der Höhe der Bußgeldbemessung Berücksichtigung finden.

Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgesandt, erfolgt die Bußgeldfestsetzung.

Für den häufigen Fall eines Prämienverzugs von 6 Monaten wird in der Regel ein Bußgeld von 153,00 € erhoben. Bei mehrfacher Wiederholung der Ordnungswidrigkeit, d. h. bei mehrmaligem Zahlungsverzug von jeweils 6 Monaten, führt dies zu einer Erhöhung des angesetzten Bußgeldes.

Wird das Bußgeld nicht gezahlt, wird ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Das beginnt mit der Mahnung und kann über die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher bis hin zur Erzwingungshaft führen.

Für alle diese Maßnahmen fallen neben dem eigentlichen Bußgeld auch Nebenkosten an.

Fazit:

Es liegt daher im Interesse jeder Person, die Beiträge zur Pflegeversicherung rechtzeitig zu entrichten.

Durch die Verhängung eines Bußgelds, das oft wesentlich höher als der eigentliche Versicherungsbeitrag ist, erlischt die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht. Die finanzielle Belastung wird durch das Bußgeldverfahren also um ein Vielfaches erhöht. Gerade in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen sollte nicht darauf verzichtet werden, die Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Hier besteht kein Einsparpotenzial.

In finanziellen Notlagen oder bei laufendem Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitsuchende sollten Sie sich von Ihrem zuständigen Jobcenter über die Möglichkeiten informieren lassen, einen Zuschuss für die Pflegeversicherungsbeiträge (ebenso wie die Krankenversicherungsbeiträge) zu erhalten.

Das ist der bessere Weg, als die Beiträge schlicht nicht zu zahlen.