Informationen zur Benachrichtigungspflicht für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sind z.B. Kindertagesstätten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

  • Worüber muss benachrichtigt werden?
    Gemäß § 34 IfSG Personen, die an:
    • Cholera
    • Diphtherie
    • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
    • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
    • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
    • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
    • Keuchhusten
    • ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
    • Masern
    • Meningokokken-Infektion
    • Mumps
    • durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
    • Paratyphus
    • Pest
    • Poliomyelitis
    • Röteln
    • Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
    • Shigellose
    • Skabies (Krätze)
    • Typhus abdominalis
    • Virushepatitis A oder E
    • Windpocken

    erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind. Sowie die Erkrankung an, oder der Verdacht auf, infektiöse Gastroenteritis bei Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Ausscheider von folgenden Infektionserreger:
    • Vibrio cholerae O 1 und O 139
    • Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
    • Salmonella Typhi
    • Salmonella Paratyphi
    • Shigella sp.
    • enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
    Sowie Personen, in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder ein Verdacht bezüglich folgender Infektionen festgestellt wurde:
    • Cholera
    • Diphtherie
    • Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
    • virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
    • Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
    • ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
    • Masern
    • Meningokokken-Infektion
    • Mumps
    • Paratyphus
    • Pest
    • Poliomyelitis
    • Röteln
    • Shigellose
    • Typhus abdominalis
    • Virushepatitis A oder E
    • Windpocken
  • Wer muss benachrichtigen und wer muss benachrichtigt werden?

    Die jeweilige Leitung dieser Einrichtungen ist nach § 34 Absatz 6 IfSG gegenüber dem für die Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigungspflichtig. Die Benachrichtigung hat an das Gesundheitsamt des Bezirks zu erfolgen, in dem sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet.
    Hier finden Sie die Kontaktdaten für Ihre Meldung an Ihr zuständiges Berliner Gesundheitsamt:
    Link zu Gesundheitsämtern

  • Wie muss benachrichtigt werden?

    Die Form der Benachrichtigung ist durch das IfSG nicht vorgegeben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) stellt ein Musterformular (online ausfüllbar) bereit, dass ausschließlich für die Verwendung durch Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG in Berlin bestimmt ist. Das Formular dient nicht zur Erhebung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten an das LAGeSo.

  • Formular zur Benachrichtigungspflicht für Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG

    PDF-Dokument (123.5 kB)