Drucksache - V/1435
1. Welchen Umfang nehmen Vergaben von Baumaßnahmen im Tiefbau jährlich ein?
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Zu 1. Im Jahre 2004 wurden folgende Vergaben vorgenommen: a) 4 Öffentliche Vergaben b) 73 Beschränkte Ausschreibungen c) 89 Aufträge für die Beseitigung von Schad- und Gefahrenstellen nach den Jahresvertrag d) 76 Aufträge für den endgültigen Deckenschluss für Leitungsverwaltungen nach dem Jahresvertrag
Das Auftragsvolumen im Bereich der Investitionen belief sich hierbei auf 6.569.285 € sowie 2.363.042,15 € für die Straßenunterhaltung.
Zu 2. a) An den öffentlichen Ausschreibungen haben sich insgesamt 134 Firmen beteiligt.
b) Bei den beschränkten Ausschreibungen waren insgesamt 528 Firmen beteiligt.
c) und d) Die Beauftragung der Firmen erfolgt über einen Rahmenvertrag. Im Jahr 2004 waren insgesamt 18. Firmen in diesem Zusammenhang für das Tiefbauamt tätig.
Über die Beteiligung von Firmen, und zwar unterschieden nach dem Geschäftssitz einer Firma, können leider keine konkreten Angaben gemacht werden. Eine diesbezügliche Statistik oder Auswertung wird im Tiefbauamt nicht geführt. Hierzu ist noch anzumerken, dass nur insgesamt 3 Straßenbaufirmen ihren Firmensitz im Bezirk Treptow-Köpenick haben.
Zu 3. Bei großen Maßnahmen nach Bauzeitenplänen, die mit den beteiligten abgestimmt werden.
Zu 4. Ja, bei Verträgen des Tiefbauamtes werden geplante Anfangs- und Endtermine für die jeweiligen Maßnahmen mit aufgenommen.
Zu 5. Aufgrund der rechtlich problematischen Handhabung von Vertrags- oder Konventionalstrafen gibt es seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die grundsätzliche Orientierung, keine Vertragsstrafen zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass meist die Terminüberschreitung nicht unmittelbar aus dem Verantwortungs-bereich des Tiefbauamtes herrührt, sondern beispielsweise Leitungsbetriebe des Landes Berlin im Zuge von Straßenbauarbeiten vorher abgestimmte Zeitfenster nicht einhalten oder technisch bedingt nicht einhalten können, weil bspw. der Schadensumfang größer als bekannt oder erwartet ist und sich damit die Gesamtbauzeit verlängert. Da in der Regel keine Vertragsverhältnisse zwischen dem Tiefbauamt und den "Verursachern" der Bauverzögerung besteht, ist eine Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten defacto nicht durchsetzbar.
Zu 6. Bereits mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird den Baufirmen mit den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis die vertragliche Verpflichtung auferlegt, im Auftragsfall einen Bauzeitenplan zu erstellen, der nach Bestätigung durch das Tiefbauamt und die am Bau Beteiligten (Berliner Wasserbetriebe, BVG, DB AG etc.) ergänzender Vertrags-bestandteil wird. Wie unter Punkt 5 erläutert, ist eine Geltendmachen von Sanktionen gegenüber den Straßenbaubetrieben defacto nicht durchsetzbar, weil die im Vorfeld arbeitenden Leitungsbetriebe gemäß Berliner Straßengesetz und anderer gesetzlicher und vertraglicher Regelungen Sonderrechte haben und nicht Vertragspartner im privatrechtlichen Sinne sind. Die Leitungsbetriebe stellen für ihre planmäßigen Arbeiten Sondernutzungsanträge mit Fristen für die Inanspruchnahme von Straßenland (Anlage Ablaufplan für technische Sondernutzungen). Diese Fristen werden von den Leitungsbetrieben vorgegeben und können vom Tiefbauamt nur zurückgewiesen werden, wenn nachweisbar unangemessene Bauzeiten veranschlagt werden. Dieser Nachweis ist praktisch nicht möglich.
Werden die vereinbarten Fristen überzogen, können erhöhte Entgelte für die Sondernutzung erhoben werden, wenn der Sondernutzer die Verzögerung zu vertreten hat. Auch dieser Nachweis ist durch das Tiefbauamt nur schwer gerichtsfest zu erbringen. Das Überziehen vereinbarter Baufristen durch einen Leitungsbetrieb verursacht im Regelfall Beeinträchtigungen im weiteren Bauablauf der anderen Baubetriebe. Das Bezirksamt erlaubt sich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bezirke in den Jahren 1994 bis 1996 bei der Änderung des Berliner Straßengesetzes eindeutige Regelungen gegenüber den Leitungsbetrieben gefordert haben, um bei Bauzeitenüberschreitungen entsprechende Sanktionen durchsetzen zu können. Das Abgeordnetenhaus und der Senat hatten nach anfänglichen Befürwortungen derartige Regelungen abgelehnt.
Zu 7. Für jede große Tiefbaumaßnahme gibt es eine sogenannte Bauanlaufbesprechung aller Beteiligter, an die sich, je nach Bedarf und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten, regelmäßige wöchentliche Baustellenbesprechungen anschließen. Anläßlich dieser Besprechungen erfolgt die Kontrolle der Bauablaufplanung hinsichtlich Termintreue.
Zu 8. Gemäß Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juni 1999 §§ 7 Straßenbaulast und §§ 11 und 12 Sondernutzung bzw. Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung sowie den Ausführungsvorschriften zu §§ 7, 10, 11 und 12 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinierung von Maßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen (AV Koordinierung) vom 8. November 2000 ist der Straßenbaulastträger zur Federführung verpflichtet, wenn an einem Vorhaben mehrere Auftraggeber beteiligt sind. |
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