Drucksache - V/1435  

 
 
Betreff: Durchführung und Kontrolle von Tiefbaumaßnahmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Linke.PDSBA
Verfasser:1. Dr. Johanna Hambach
2. Peter Leiß
3. Udo Franzke
Schmitz, Dieter
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Beantwortung
27.10.2005 
43. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
24.11.2005 
44. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet   
Anlagen:
Große Anfrage, 18.10.2005, Linke.PDS
Schriftl. Beantwortung, 09.11.2005, BA
Schriftl. Beantwortung Anlage 1

1

1.      Welchen Umfang nehmen Vergaben von Baumaßnahmen im Tiefbau jährlich ein?

 

  1. Wie viele Unternehmen sind daran beteiligt? Handelt es sich dabei vorrangig um Unternehmen des Bezirkes? Wie ist das Verhältnis von im Bezirk ansässigen zu anderen Unternehmen?

 

  1. Wie erfolgt die zeitliche Terminierung von Maßnahmen der verschiedenen Leitungsbetriebe?

 

  1. Werden in die Verträge der mit den Baumaßnahmen beauftragten Unternehmen Anfangs- und Endtermine der Baumaßnahme aufgenommen?

 

  1. Wenn es zu Terminüberschreitungen kommt, unter welchen Voraussetzungen werden vertraglich festgelegte Vertragsstrafen fällig?

 

  1. Sind die Unternehmen vertraglich verpflichtet, Bauzeiten- und Bauablaufpläne zu erstellen? Sind diese Bestandteil des Vertrages?

 

  1. Wie erfolgt die Kontrolle der Bauablaufpläne durch das Tiefbauamt als Auftraggeber?

 

  1. Wie ist die Federführung geregelt, wenn mehrere Auftraggeber an einem Vorhaben beteiligt sind?
Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.

Im Jahre 2004 wurden folgende Vergaben vorgenommen:

a)  4 Öffentliche Vergaben

b) 73 Beschränkte Ausschreibungen

c) 89 Aufträge für die Beseitigung von Schad- und Gefahrenstellen nach den Jahresvertrag

d) 76 Aufträge für den endgültigen Deckenschluss für Leitungsverwaltungen nach dem

   Jahresvertrag

 

Das Auftragsvolumen im Bereich der Investitionen belief sich hierbei auf 6.569.285 € sowie

2.363.042,15 € für die Straßenunterhaltung.

 

 

Zu 2.

a) An den öffentlichen Ausschreibungen haben sich insgesamt 134 Firmen beteiligt.

 

b) Bei den beschränkten Ausschreibungen waren insgesamt 528 Firmen beteiligt.

 

c) und d) Die Beauftragung der Firmen erfolgt über einen Rahmenvertrag. Im Jahr 2004

  waren insgesamt 18. Firmen in diesem Zusammenhang für das Tiefbauamt tätig.

 

Über  die Beteiligung von Firmen, und zwar unterschieden nach dem Geschäftssitz einer

Firma, können leider keine konkreten Angaben gemacht werden. Eine diesbezügliche Statistik

oder Auswertung wird im Tiefbauamt nicht geführt.

Hierzu ist noch anzumerken, dass nur insgesamt 3 Straßenbaufirmen ihren Firmensitz im

Bezirk Treptow-Köpenick haben.

 

Zu 3.

Bei großen Maßnahmen nach Bauzeitenplänen, die mit den beteiligten abgestimmt werden.

 

Zu 4.

Ja, bei Verträgen des Tiefbauamtes werden geplante Anfangs- und Endtermine für die

jeweiligen Maßnahmen mit aufgenommen.

 

Zu 5.

Aufgrund der rechtlich problematischen Handhabung von Vertrags- oder Konventionalstrafen gibt es seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die grundsätzliche Orientierung, keine Vertragsstrafen zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass meist die  Terminüberschreitung nicht unmittelbar aus dem Verantwortungs-bereich des Tiefbauamtes herrührt, sondern beispielsweise Leitungsbetriebe des Landes Berlin im Zuge von Straßenbauarbeiten vorher abgestimmte Zeitfenster nicht einhalten oder technisch bedingt nicht einhalten können, weil bspw. der Schadensumfang größer als bekannt oder erwartet ist und sich damit die Gesamtbauzeit verlängert. Da in der Regel keine Vertragsverhältnisse zwischen dem Tiefbauamt und den "Verursachern" der Bauverzögerung besteht, ist eine Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten defacto nicht

durchsetzbar.

 

Zu 6.

Bereits mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird den Baufirmen mit den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis die vertragliche Verpflichtung auferlegt, im Auftragsfall einen Bauzeitenplan zu erstellen, der nach Bestätigung durch das Tiefbauamt und die am Bau Beteiligten (Berliner Wasserbetriebe, BVG, DB AG etc.) ergänzender Vertrags-bestandteil wird.

Wie unter Punkt 5 erläutert, ist eine Geltendmachen von Sanktionen gegenüber den Straßenbaubetrieben defacto nicht durchsetzbar, weil die im Vorfeld arbeitenden Leitungsbetriebe gemäß Berliner Straßengesetz und anderer gesetzlicher und vertraglicher Regelungen  Sonderrechte haben und nicht Vertragspartner im privatrechtlichen Sinne sind. Die Leitungsbetriebe stellen für ihre planmäßigen Arbeiten Sondernutzungsanträge mit Fristen für die Inanspruchnahme von Straßenland (Anlage Ablaufplan für technische Sondernutzungen). Diese Fristen werden von den Leitungsbetrieben vorgegeben und können vom Tiefbauamt nur zurückgewiesen werden, wenn nachweisbar unangemessene Bauzeiten veranschlagt werden. Dieser Nachweis ist praktisch nicht möglich.

 

 

Werden die vereinbarten Fristen überzogen, können erhöhte Entgelte für die Sondernutzung erhoben werden, wenn der Sondernutzer die Verzögerung zu vertreten hat. Auch dieser Nachweis ist durch das Tiefbauamt nur schwer gerichtsfest zu erbringen.

Das Überziehen vereinbarter Baufristen durch einen Leitungsbetrieb verursacht im Regelfall Beeinträchtigungen im weiteren Bauablauf der anderen Baubetriebe.

Das Bezirksamt erlaubt sich nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bezirke in den Jahren 1994 bis 1996 bei der Änderung des Berliner Straßengesetzes eindeutige Regelungen gegenüber den Leitungsbetrieben gefordert haben, um bei Bauzeitenüberschreitungen entsprechende Sanktionen durchsetzen zu können. Das Abgeordnetenhaus und der Senat hatten nach anfänglichen Befürwortungen derartige Regelungen abgelehnt.

 

Zu 7.

Für jede große Tiefbaumaßnahme gibt es eine sogenannte Bauanlaufbesprechung aller Beteiligter, an die sich, je nach Bedarf und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten, regelmäßige wöchentliche Baustellenbesprechungen anschließen. Anläßlich dieser Besprechungen erfolgt die Kontrolle der Bauablaufplanung hinsichtlich Termintreue.

 

Zu 8.

Gemäß Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juni 1999 §§ 7 Straßenbaulast und §§ 11

und 12 Sondernutzung bzw. Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung sowie

den Ausführungsvorschriften zu §§ 7, 10, 11  und 12 des Berliner Straßengesetzes über die

Koordinierung von Maßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen (AV Koordinierung) vom

8. November 2000 ist der Straßenbaulastträger zur Federführung verpflichtet, wenn an einem

Vorhaben mehrere Auftraggeber beteiligt sind.

 
 

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