Auszug - Kinder- und Jugendbeteiligung im Jugendamt  

 
 
10. (ordentliche, öffentliche) Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 4.3
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 24.08.2022 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 21:07 Anlass: ordentliche
Raum: Mellow Park
Ort: An der Wuhlheide 250, 12459 Berlin

Frau Hölling gibt einen Überblick wie in der täglichen Arbeit des Jugendamtes die Kinder- und Jugendbeteiligung umgesetzt wird. Gesetzliche Grundlagen hierfür sind u. a. das SGB VIII, das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG), das AG KJHG und die AV Hilfeplanung. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend orientiert sich das pädagogische Handeln in allen Angebotsformen der Kinder- und Jugendarbeit konsequent an den Interessen und dem Handeln junger Menschen.

Zur "Unterstzung der Beteiligung von jungen Menschen" (als eigene Angebotsform der Jugendarbeit) wird das Kinder- und Jugendbeteiligungsbüro des all eins e.V. finanziert und in der Verwaltung des Jugendamtes wurde eine Stelle für Kinder- und Jugendbeteiligung geschaffen und besetzt. Weitere bezirkliche, durch das Jugendamt verwaltete Beteiligungsformate für junge Menschen sind die Jugendforen / Jugendfonds der drei Partnerschaften für Demokratie (mit jeweils 10.000,00 pro Jahr ausgestattet) sowie die bezirkliche Jugendjury des Landesprogramms "stark gemacht Jugend nimmt Einfluss / Jugend-Aktionsfonds" (25.000,00 pro Jahr) und aktuell für 2021 und 2022 anteilig gefördert das Projekt "Jugendzentrum 2.0" des all eins e.V.

Im Rahmen des Hilfeplan-Verfahrens im RSD, im Pflegekinderdienst, in der Jugendberufshilfe, bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern und im Teilhabefachdienst erfolgt eine Beteiligung in allen Phasen des Hilfeprozesses je nach Alter und Entwicklung. Der junge Mensch steht mit seinen Wünschen, Bedürfnissen, Zielen und Unterstützungsbedarfen im Mittelpunkt des gesamten Hilfeprozesses.

Es bleibt festzustellen, dass im Jugendamt Treptow-Köpenick Kinder und Jugendliche gemäß § 8 Abs.1 SGB VIII "entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe" beteiligt werden. Damit wird die gemäß dem Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG Berlin, erforderliche Beteiligung von jungen Menschen an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden gewährleistet.


 
 

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