Auszug - Antrag zur Anpassung der Gremienstrukturen
Der Antrag wurde nach der letzten Diskussion im JHA noch einmal überarbeitet und im Vorfeld zu dieser Sitzung an die Mitglieder des JHA verschickt. Frau Kant erläutert die Notwendigkeit der Gründung einer AG nach § 78 SGB VIII HzE und einer AG nach § 78 SGB VIII Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung.
Insbesondere die Notwendigkeit und die politische Verantwortung, bestimmte Fachthemen zu beraten, zu gestalten und weiterzuentwickeln, erfordern diese regionsübergreifende Zusammenarbeit. Dem Bedarf zum fachlichen Austausch, zur Steuerung der Angebote und zur Netzwerkarbeit kann in einer AG nach § 78 SGB VIII besser entsprochen werden als in den regionalisierten AG. Frau Hölling erinnert, dass diese regionalisierten AG als Folge der Strukturänderung im Jugendamt entstanden sind und dort ebenso gut Fachthemen besprochen werden können. Die in diesem Jahr Pandemiebedingte eingeschränkte Arbeitsweise sollte nicht zur Bewertung der Effizienz zugrunde gelegt werden. Der letzte Satz des Antrages kann aus ihrer Sicht so nicht durch den JHA beschlossen werden. Die verschiedenen Gremien haben hier entsprechend der jeweiligen GO zu verfahren und können nicht durch Beschluss des JHA aufgehoben werden. Frau Hölling weist darauf hin, dass der 4. Absatz in der Begründung unpassend ist und daher gestrichen werden sollte. Frau Hölling erwartet die Unterstützung seitens der Mitwirkenden bei der Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der AG nach § 78 und bittet die Verantwortung für ein erfolgreiches Arbeiten auch gemeinsam zu tragen. Dies wird durch die Mitglieder des JHA gleichermaßen gesehen und unterstützt. Auf Nachfrage bestätigt Frau Hölling, dass es insgesamt 4 regionale AGn nach § 78 gibt. In der weiteren Diskussion wird festgelegt, dass die AG nach § 78 SGB VIII zum Thema Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (und nicht Familienförderung) gegründet wird.
Geänderter Antrag: Die Verwaltung des Jugendamtes wird ersucht, die Gremienstruktur der Jugendhilfe den aktuellen Bedarfen anzupassen, d.h. 2 Arbeitsgruppen nach § 78 des SGB VIII Region übergreifend zu initiieren: eine AG nach § 78 des SGB VIII HzE eine AG nach § 78 des SGB VIII Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit. Abstimmung: dafür: 13 dagegen: 0 Enthaltungen 1
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