Auszug - Steganlagenkonzept nicht zum Schaden gemeinnütziger Sportvereine  

 
 
38. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Naturschutz und Grünflächen
TOP: Ö 4.5
Gremium: Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz und Grünflächen Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 07.10.2020 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:40 Anlass: ordentliche
Raum: Videokonferenz Zugangslink in der Tagesordnung und Aktenmappe enthalten
Ort:
VIII/1147 Steganlagenkonzept nicht zum Schaden gemeinnütziger Sportvereine
   
 
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:0768/38/20
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU, SPDBA, GesUm
Verfasser:Ralph Korbus 
Drucksache-Art:AntragSchlussbericht in MdV
   Beitritt:Einz.-BzV (FDP)
Ortsbezüge:Gesamtbezirk

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Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:

In der Sitzung der BVV am 27.08.2020 wurde nachfolgende Drucksache zur Behandlung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz und Grünflächen (federführend) sowie an den Ausschuss für Sport (mitberatend) überwiesen:

 

 Drs. VIII/1147

-            die "Steganlagenkonzeption für Sportboote im Bezirk Treptow-Köpenick – Ermessensleitende Richtlinie" bis zur Überarbeitung im Sinne dieses Antrags und erneuten Vorlage bei der BVV nicht anzuwenden.

-            die "Steganlagenkonzeption für Sportboote im Bezirk Treptow-Köpenick – Ermessensleitende Richtlinie" mit folgenden Maßgaben neu zu fassen und unverzüglich der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen:

  1. Es sollte klargestellt werden, dass gemeinnützige Sportvereine hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Steganlagen eine priorisierte Stellung innehaben.
  2. Es sollte klargestellt werden, dass gemeinnützigen Sportvereinen, deren Steganlagen in "grünen" bzw. "gelben" Zonen liegen, ohne das Vorliegen triftiger Gründe nicht die Genehmigung zum Steganlagenbau verweigert werden darf.
  3. Es sollte klargestellt werden, dass gemeinnützigen Sportvereinen, deren Steganlagen in "roten" und "gelben" Zonen liegen, die Genehmigung zum Steganlagenbau nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagt werden darf.
  4. Es sollte klargestellt werden, dass die Steganlagengenehmigung gemeinnütziger Sportvereine ohne Vorliegen triftiger Gründe nicht befristet werden darf.
  5. Es sollte geprüft werden, wie die "Ermessensleitende Richtlinie" durch das Bezirksamt auch für private Steganlagen Anwendung finden kann. 

 

Der Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz und Grünflächen hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 07.10.2020 unter Beachtung der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses für Sport abschließend beraten und empfiehlt der BVV mehrheitlich (10:1:3) die Annahme des Antrages in der ungeänderten Fassung.

 


Abstimmungsergebnis: dafür: 10; dagegen:1 ; Enthaltung: 3.

 
 

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