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Neue Einfügung in §16 | | Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Protokolle geführt. Die Festlegung der Protokollführung erfolgt zu Beginn der Sitzung. Es wird ein Ergebnisprotokoll geführt, in dem Ergebnisse der Sitzung festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere Änderungen und die Bestätigung der Tagesordnung, Änderungen und Bestätigungen der vorliegenden Ausschussprotokolle, Änderungen der im Ausschuss zu beratenden Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen des Ausschusses. Weiterhin sollen im Ergebnisprotokoll Aufträge an das Bezirksamt und Festlegungen des Ausschusses enthalten sein. Soweit vorliegend, werden Unterlagen zur Ausschussberatung (z. B. Präsentationen, Berichte) dem Protokoll als Anlage beigefügt. Nichtöffentliche Teile von Ausschusssitzungen sind gesondert zu protokollieren. Die Protokollentwürfe sind durch die Protokollführenden dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung so zuzuleiten, dass sie möglichst im Folgeausschuss durch die Mitglieder des Ausschusses bestätigt werden können. |
§17 (10) | Die Ausschüsse können Sachverständige, die nicht Bezirksverordnete sind, hinzuziehen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur auf Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung des Vorstehers / der Vorsteherin zulässig. Sachverständige haben kein Stimmrecht. | Ersatzlos streichen |
§17 (14) | Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten. Art und Verfahren einer Informationssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu klären. Während eines Hearings sind seitens der Ausschussmitglieder lediglich Fragen an die Sachverständigen zulässig. | Ersatzlos streichen |
§23 (4) | Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht widersprechen. | Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen. |
§26 (1) | Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung dem Vorsteher / der Vorsteherin mitgeteilt werden. | Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsteher / der Vorsteherin eingegangen sein. Bei technisch bedingten Verzögerungen, die durch die Verwaltung zu verantworten sind, kann davon abgewichen werden. |
§29 (3) | Der Vorsteher / Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV. | Der Vorsteher / Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV. Nicht bearbeitete Beschlüsse der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers einmal jährlich veröffentlicht. |
§30 (3) | Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung seitens des Vorstehers / der Vorsteherin, des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Mitglieder der BVV kurzfristig statt. Die in den §§ 21 (3), 23 (1) und 30 (2) genannten Fristen finden keine Anwendung. In diesen Sitzungen sind Mündliche Anfragen ausgeschlossen. | Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung seitens des Vorstehers / der Vorsteherin, des Bezirksamtes oder eines Drittels der Mitglieder der BVV kurzfristig statt. Die in den §§ 21 (3), 23 (1) und 30 (2) genannten Fristen finden keine Anwendung. In diesen Sitzungen sind Mündliche Anfragen ausgeschlossen. |
§35 (3) | Die BVV kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine Begrenzung der Redezeit und / oder der Anzahl der Redebeiträge jeder Fraktion, für fraktionslose Bezirksverordnete, die auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden, und sonstige fraktionslose Bezirksverordnete beschließen. Wird die Redezeit überschritten, | noch offen – Vorschläge liegen vor |
§ 35 (4) | Die Reden werden in freiem Vortrag gehalten. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers / der Vorsteherin verlesen werden. | Die Reden sollen in freiem Vortrag gehalten. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein und dürfen ebenso wie Schriftstücke nur mit Einwilligung des Vorstehers / der Vorsteherin verlesen werden. |
§ 39 (2) | Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht. In Ausnahmefällen wird auf Anforderung von Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes ein Wortprotokollauszug gefertigt. | Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht. |
§43 | Form der Abstimmung | Ergänzung der elektronischen Abstimmung |
§ 51 (5) | Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei kurzen Fragen, die eine kurze Beantwortung ermöglichen, behandelt werden. Die Fragen müssen einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen. | Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit in einer Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen. |