Änderungsvorschlag | Bemerkung |
Diskussion über den eingereichten Vorschlag der Linken: |
§17 Verfahren in den Ausschüssen Absatz 12 neu: Den Mitgliedern der Seniorenvertretung soll, soweit dem keine besonderen Umstände entgegenstehen, jeweils in dem Ausschuss, in den sie von der Seniorenvertretung entsandt wurden, Rederecht eingeräumt werden. Die bisherigen Absätze 12 - 18 werden die neuen Absätze 13 - 19. Begründung: Dieser Vorschlag ist etwas abgeschwächt zu dem, den DIE LINKE in der letzten Wahlperiode eingebracht hatte, weil das Rederecht nicht bedingungslos gilt. Bei Missbrauch kann es nämlich auch verweigert werden. Diese Regelung entspricht in etwa der der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, weil das Seniorenmitwirkungsgesetz die Mitglieder der Seniorenvertretung zwar auffordert, sich in die Ausschüsse einzubringen, sie dort aber hinsichtlich des Rederechts nicht privilegiert. Der Vorschlag würde auf die Forderung der Seniorenvertretung eingehen, die Arbeit würdigen und möglicherweise auch Motivation sein, sich stärker einzubringen und tut auf der anderen Seite niemanden weh. | - Diskussion hierbei um §17/11 - Diskussion um das Wort „sachkundig“ wird beim nächsten Mal noch einmal diskutiert |
Diskussion über eingereichte Vorschläge der CDU: |
Einfügung eines Abs. 9: Diese Geschäftsordnung verwendet aus Gründen der Lesbarkeit nur das generische Maskulinum, meint aber immer Frauen und Männer. | - Diskussion um Machbarkeit/Umsetzung wird beim nächsten Mal noch einmal diskutiert |
§ 3 Einfügung eines S. 2: Der Ausweis ist nach Ablauf der Wahlperiode zurückzugeben. | Änderung einstimmig angenommen |
§ 15: Anpassung und Benennung an die tatsächlichen Ausschüsse der VIII. Wahlperiode | wird zurückgenommen |
§ 15: Abs. 7 – drei Ausschüsse ihrer Wahl | - in diesem Kontext wird auch der Änderungsantrag der FDP diskutiert CDU-Vorschlag wird einstimmig angenommen |
§ 17: Abs. 17: Entweder a) sollen nach 2,5 Stunden enden oder b) müssen nach 3 Stunden beendet sein. | wird beim nächsten Mal noch einmal diskutiert |
§ 18: Abs 3: Drucksachen müssen mindestens 48 Stunden vorher zugestellt werden. Außerdem: Zustellung auf elektronischem Wege ohne Schaffung von technischen Voraussetzungen in der BVV ist nicht nachvollziehbar. | - Frage nach Flexibilität wird beim nächsten Mal noch einmal diskutiert |
§ 23: Abs. 5: Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom BA auf Wahl des Einreichenden entweder in einer Ausschusssitzung beantwortet werden oder schriftlich beantwortet werden. | - Diskussion, ob Große Anfragen nicht grundsätzlich besser im Ausschuss aufgehoben sind wird beim nächsten Mal noch einmal diskutiert |
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