Schriftliche Anfrage - KA VII/0215
1. Welche alltäglichen und regelmäßig wiederkehrend beantragten Leistungen bzw. Teilhabeleistungen wurden vom Bezirksamt als nicht „budgetfähig“ angesehen und aus welchen Gründen?
2. In wie vielen Fällen sprach sich das Bezirksamt gegen das Wunsch- und Wahlrecht sowie dahin gehende unterstützende Gutachten der Fachärzte/Fachtherapeuten der Antragsteller/innen aus und aus welchen Gründen?
3. Nach welchen Kriterien prüft das Bezirksamt die individuelle Wirksamkeit von Hilfeleistungen und welche Rolle spielt dabei die Ergebnisqualität, die sich gemäß den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in erster Linie an den individuellen Zielen und der Zufriedenheit der Budgetnehmer/innen orientiert?
4. Sieht das Bezirksamt beim Modell der persönlichen Assistenz die Festlegung bestimmter Qualifikationen oder konkreter Dienstleister in der Zielvereinbarung als Voraussetzung für eine Bewilligung an oder werden die Antragsteller/innen bezüglich alternativer Lösungsmodelle individuell beraten?
5. Was versteht das Bezirksamt bei der Festlegung der Ziele in der Zielvereinbarung im Rahmen des Smart-Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorranges ambulanter individueller Förderung vor einrichtungszentrierten Modellen, jeweils konkret unter a) spezifisch, b) messbar, c) anspruchsvoll, d) realistisch, e) terminiert?
6. Was ist unter atypischen Leistungen zu verstehen und aus welchen Gründen ist die Anerkennung atypischer Leistungen nur in einem Gesamtplan typischer Leistungen möglich und um welche typischen Leistungen handelt es sich dabei?
7. In welcher Form und mit welcher Gewichtung erfolgt die Abwägung des Verhältnisses zwischen den eingesetzten Mitteln und der zu erwartenden bzw. bereits festgestellten Zielerreichung der Eingliederungshilfe im Rahmen der Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit einer Hilfe?
8. Nach welchen Kriterien gemäß Handbuch für das Fallmanagement der Eingliederungshilfe nach SGB XII (Sozialämter) wird geprüft, ob Leistungen auch durch andere Unterstützungsformen erbracht werden können, um welche Unterstützungsformen handelt es sich und wie wird dabei das Wunsch- und Wahlrecht der Antragsteller/innen berücksichtigt?
9. Wie viele modulare budgetfähige Hilfeleistungen werden derzeit von den öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und konventionellen Dienstleistern zur flexiblen Gestaltungsfreiheit der Antragsteller/innen im Bezirk angeboten und reichen diese nach Ansicht des Bezirksamtes aus, um die Förderung der selbstbestimmten Teilhabe nach SGB IX zu gewährleisten?
10. Wurden die für die Realisierung individueller Ziele eines Leistungsberechtigten fehlenden passenden ambulanten Leistungsangebote entsprechend dokumentiert und gemäß Handbuch für das Fallmanagement der Eingliederungshilfe nach SGB XII (Sozialämter) bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bekannt gemacht?
11. Wie viele bezirksübergreifende ambulante Leistungsmodule werden von den Einrichtungen in Form von flexiblen, individuell zugeschnittenen Angeboten für Menschen mit Behinderung bereitgestellt und wie werden die Betroffenen über diese Angebote niedrigschwellig, transparent und umfassend informiert?
12. Kann das Bezirksamt die im Grundlagenpapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom August 2012 geäußerte Feststellung der überwiegend einrichtungszentrierten Eingliederungshilfe bestätigen und wenn ja, welche Schwierigkeiten sieht das Bezirksamt personenzentrierte Fördermodelle gemäß Grundlagenpapier und UN-Konvention im Bezirk Treptow-Köpenick umzusetzen? |
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