Kleine Anfrage - Schr. A. 112/IV  

 
 
Nummer:Schr. A. 112/IVEingang:20.06.2013
Eingereicht durch:Rolle, Oliver
Weitergabe:20.06.2013
Fraktion:CDU-FraktionFälligkeit:11.07.2013
Antwort von:BzStR KarnetzkiBeantwortet:05.07.2013
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von BerlinErledigt:11.07.2013
  Erfasst:
  Geändert:
 
Betreff:Schankvorgarten Oberhofer Weg 21
Anlagen:
1. Version Eingang
1. Version Antwort
   

Kleine Anfragen Eingangstext

1.      Welche neuen Erkenntnisse lagen dem Bezirksamt vor, die der mit Datum vom 30. Mai 2012 erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis einschließlich der straßenverkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigung für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für das Herausstellen von Tischen und Stühlen für den Schankvorgarten Oberhofer Weg 21 als Entscheidungsgrundlage dienten?

 

2.      Warum hat das Bezirksamt seine seit 2001 bestehende Genehmigungspraxis, nämlich sein Ermessen aus § 46 StVO zugunsten der Antragstellerin auszuüben, aufgegeben und nicht wie bisher eine Sondernutzung auch für den Gehwegunterstreifen genehmigt, zumal die im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 angeführten Versagungsgründe seit 2001 nie zu Problemen geführt haben?

 

3.      Warum reicht dem Bezirksamt bei seiner 2012 gefällten Entscheidung schon eine „abstrakte Gefährdungs- oder Erschwernissituation“ beim Herausstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehwegunterstreifen aus, um die gewünschte Genehmigung zu versagen?

 

4.      Liegen dem Bezirksamt etwa keine Erkenntnisse darüber vor, dass die seit 2001 bestehende Genehmigungspraxis den geordneten Verkehrsablauf des Fußgängerverkehrs auf den Gehwegflächen konkret beeinträchtigt hat?

 

5.      Oder liegen dem Bezirksamt Erkenntnisse darüber vor, dass die bis 2011 genehmigte Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes Besucher des Schankvorgartens Oberhofer Weg 21 durch Parkvorgänge geschädigt wurden oder Gaststättenbesucher Sachschäden an geparkten Kfz verursacht haben?

 

6.      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass sich am und um den Kranoldplatz seit einigen Jahren Bürgerinitiativen um die städtebauliche Attraktivitätssteigerung bemühen und die Steigerung der Aufenthaltsqualität bei allen Initiativen stark im Vordergrund steht?

 

7.      Erkennt das Bezirksamt an, dass sich die Gaststätte Oberhofer Weg 21 in den letzten Jahren auch aufgrund des stark frequentierten Schankvorgartens zu einer überregional anerkannten gastronomischen Einrichtung entwickelt hat und den Oberhofer Weg an seiner Einmündung in den Oberhofer Platz auch städtebaulich aufwertet?

 

8.      Fühlt sich das Bezirksamt im Rahmen der Wirtschaftsförderung nicht auch der Steigerung der Attraktivität des Standortes Steglitz-Zehlendorf verpflichtet?

 

9.      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Betreiber der Gaststätte Oberhofer Weg 21 seit 1999 nicht nur beträchtliche Summen in die Gastwirtschaft investiert, sondern auch elf Arbeitsplätze geschaffen haben?

 

10.  Wenn ja, warum hat das Bezirksamt der Antragstellerin im Sinne einer wirtschaftsfreundlichen Verwaltung keine genehmigungsfähigen Alternativen für den Weiterbetrieb des Schankvorgartens in seiner bis 2012 bestehenden Größe (30 qm) aufgezeigt?

 

11.  Ist das Bezirksamt bereit, zusammen mit den Betreibern der Gaststätte Oberhofer Weg 21 nach Lösungen für den Weiterbetrieb des Schankvorgartens zu suchen?

 

12.  Wie beurteilt das Bezirksamt in dieser Hinsicht z. B. die Fläche vor dem Grundstück Oberhofer Weg 23?

 

 

 

Oliver Rolle

 

 
 

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