Auszug - Änderung der GO §25 (1)
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Im Paragraph 25 soll unter 6. folgender Text eingefügt werden:
Der § 25 (1), 2. Satz „Pro Fraktion dürfen nicht mehr als zwei Große Anfragen und von fraktionslosen….eingebracht werden“.
Die Reihenfolge der Behandlung der Großen Anfragen richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei zunächst die zuerst eingereichten Großen Anfragen aller Fraktionen behandelt werden, dann in gleicher Reihenfolge die als zweites eingereichten Großen Anfragen.
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