§ 1 Absatz 5 BauGB: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“
Wird im gesetzlich geregelten Verfahren mit folgenden Instrumenten bewältigt:- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§§13, 14 BNatSchG)
- Sicherung grüne Infrastruktur
- Sicherung Niederschlagsentwässerung
- Sicherung Kaltluftschneisen