Bearbeitung von Abbruchanzeigen (Beseitigung baulicher Anlagen)

Allgemeine Informationen:

Die Anzeige zur beabsichtigten Beseitigung von Anlagen richtet sich nach § 61 Abs. 3 BauO Bln. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Folgende Unterlagen/ Informationen werden benötigt:

  • Anzeigeformular
  • Ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt. Die abzureißenden Gebäudeteile sind gelb zu markieren.
  • Der Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik.
  • Der Abbruchbeginn ist anzuzeigen.

Verfahrensfrei ist die Beseitigung der im § 61 Abs. 1 BauO Bln aufgezählten verfahrensfreien Anlagen sowie freistehender Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu zehn Meter.

Dies gilt nicht für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum. Hierfür ist ein Antrag auf Genehmigung zum Abriss von Wohnraum gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG beim zuständigen Wohnungsamt zu stellen.

Gebühren:

gebührenfrei

rechtliche Grundlagen:

Bauordnung für Berlin (BauOBln), insbesondere § 61 BauO Bln Abs. 3 ff.

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG)