Ladenöffnungszeiten - Informationen für Gewerbetreibende

Öffnungszeiten

Welches ist die gesetzliche Grundlage?

Das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467).

Der Gesetzestext sowie weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu finden.

Wann dürfen Verkaufsstellen geöffnet, wann müssen sie geschlossen sein?

An Werktagen von 0:00 bis 24:00 Uhr (§ 3 Abs. 1 BerlLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein. Werktage sind Montag bis einschließlich Samstag. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellengrundsätzlich geschlossen sein. Unter Feiertagen sind die gesetzlichen Feiertage zu verstehen, das sind im Jahr 2021 in Berlin folgende: 1. Januar (Neujahr), 8. März (Internationaler Frauentag), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Maifeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit), 25. Dezember (1. Weihnachtstag), 26. Dezember (2.Weihnachtstag). Am 24. Dezember müssen Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr auch geschlossen sein, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt (§ 3 Abs. 2 BerlLadÖffG). Von jährlich insgesamt zehn möglichen verkaufsoffenen Sonntagen werden acht zentral für ganz Berlin festgelegt, davon bis zu zwei im Advent. Allerdings dürfen keine zwei verkaufsoffenen Sonntage aufeinanderfolgen.

Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es vom Sonntagsöffnungsverbot?

Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen nur und ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 20:00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13:00 bis 17:00 Uhr öffnen; Verkaufsstellen, deren Angebot nur und ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7:00 bis 16:00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7:00 bis 14:00 Uhr öffnen (§ 4 Abs. 1 BerlLadÖffG).

Was ist unter Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes zu verstehen?

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals, sonstige Verkaufsstände, Kioske und mobile Verkaufsstände (§ 2 Abs. 1 BerlLadÖffG).

Gibt es privilegierte Verkaufsstellen?

Apotheken (für die Abgabe von Arzneimitteln), Tankstellen (für das Anbieten von Kraftfahrzeugersatzteilen, Betriebsstoffen und Reisebedarf) sowie Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals (für das Anbieten von Reisebedarf) dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Neu ist die Regelung, wonach auf Fernbahnhöfen (dazu gehört auch der Ostbahnhof) auch an diesen Tagen Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel
sowie Sehhilfen angeboten werden dürfen (§ 5 BerlLadÖffG).

Sind zusätzlich Ausnahmen möglich, die von Behörden zugelassen oder bei Behörden angezeigt werden können?

Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung legt die
Öffnung von Verkaufsstellen an acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest.
Die genauen Termine können Sie bei der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes erfragen.

Verkaufsstellen dürfen außerdem aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich zwei weiteren Sonn- oder
Feiertagen von 13:00 bis 20:00 Uhr öffnen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die Verkaufsstelle dem Ordnungsamt die Öffnung unter Angabe des Anlasses
zwei Wochen vorher (bisher reichten sechs Tage aus) in Textform angezeigt hat.
Ausdrücklich ausgenommen von solchen zusätzlichen Ausnahmen sind der 1. Januar, der 1. Mai, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der
Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember (§ 6 BerlLadÖffG).

Was ist hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu beachten?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der zulässigen Öffnungszeiten und, soweit Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sind, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Sie sind auf Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Samstag freizustellen, wobei dieser Tag in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden soll. Es ist ein Verzeichnis über die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und den dafür gewährten Freizeitausgleich zu führen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren (§ 7 BerlLadÖffG).

Was ist hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Behörden zu beachten?

Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den zuständigen Behörden,
insbesondere dem Ordnungsamt sowie dem Landeskriminalamt, auf Verlangen die zur Überwachung des Ladenöffnungsgesetzes erforderlichen Angaben machen und das Verzeichnis über die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit vorlegen. Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Dies ist ihnen zu gestatten (§ 8 BerlLadÖffG).

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wer sich nicht an die im Ladenöffnungsgesetz enthaltenen Vorschriften hält, begeht ggf. gemäß § 9 BerlLadÖffG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (bei Verstößen gegen die Vorgaben betreffend die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind es bis zu 15.000 Euro).