Sorgeregister / Negativbescheinigungen
Frau Dietzel
Jug KR 8001
Erklärungen von Eltern, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen, werden in einem Sorgeregister erfasst. Das Sorgeregister wird bei dem Jugendamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist. Für Kinder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden, wird das Sorgeregister bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in Berlin geführt.
Für die Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Anlegung eines Sparbuches, Kita-Anmeldung, Einwilligung zu medizinischen Eingriffen, Beantragung eines Ausweises) kann es erforderlich sein, dass die allein sorgeberechtigte Mutter dieses nachweisen muss. Mit einer Sorgebescheinigung (oder auch Negativbescheinigung) kann die Mutter nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung die alleinige elterliche Sorge für das Kind hat und damit alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes ist.
Das Verfahren für die Erteilung von Auskünften über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen (Sorgebescheinigung / Negativbescheinigung) ist gesetzlich genau geregelt. Ansprechpartner ist immer das für den derzeitigen Wohnort zuständige Jugendamt. Ist dieses Jugendamt zugleich des Jugendamt am Geburtsort, kann die Bescheinigung sofort erteilt werden. Andernfalls muss das Jugendamt die erforderliche Auskunft bei dem Jugendamt am Geburtsort anfordern und sie nach Eingang dem beantragenden Elternteil übersenden.
Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Benötigt wird:Das Dokument ist nicht barrierefrei.
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Dokument: Bezirksamt Treptow-Köpenick
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