Zwecke der Verarbeitung
Einhaltung der Informationspflichten und Zeitpunkt der Information gem. Art. 13 und 14 DSGVO
Inhaltsverzeichnis
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Rechtsgrundlage
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Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe unter
Berücksichtigung der medizinischen, sozialen sowie der physischen Lebens- und Umweltbedingungen.- § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG)
- § 6 Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG),
- § 9 Berliner Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des
Kinderschutzes (KiSchuG), - Art. 1 § 1 und § 2 Bundeskinderschutzgesetzes,
- § 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
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Sicherstellung der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- § 1 Abs. 2 und § 8 GDG
- §§ 32, 37, 38, 39, 45 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden (JugendJarbSchG)
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Sicherung/ der Schutz der Gesundheit, Schutz der Familie, Förderung der Eltern-Kind-Beziehung und Vermeidung von Diskriminierung mittels Beratung für Betroffene, Personensorgeberechtigte.
- § 6 KiSchuG
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Vermittlung spezifischer Diagnostik und Therapie, um frühzeitig gesundheitliche Risiken zu minimieren, ein gesundes körperliches und
seelisches Wachstum der Kinder sicherzustellen und die Voraussetzungen zur
sozialen Teilhabe zu garantieren- § 1 Abs. 2 und 3 Nr 2c sowie §8 Abs. 1;2;5 GDG
- §§ 52, 55a Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG)
- § 9 Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KitaFöG)
- § 34 Abs. 10 und § 10a Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) - § 53 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
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Hinwirken durch Impfberatung auf einen umfassenden Impfschutz, Durchführung von Impfungen im Säuglings-, Kleinkind- und Vorschulalter (sozialkompensatorisch), Schließung der Impflücken bei Kindern und
Jugendlichen,- § 1 Abs. 2 und 3 Nr 2c sowie § 8 Abs. 1;2;5 GDG
- § 34 IfSG
- § 295 SGB V
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Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen flächendeckend für alle Kinder unabhängig vom
sozialen Status der Eltern, Gewährleistung einer optimalen Frühförderung und Sozialisation aller Kindern bzw. Bewährung der Kinder von
Schäden.- § 1 Abs. 2 und § 8 GDG
- § 34 IfSG
- § 9 KitaFöG
- §§ 32, 37, 38, 39, 45 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JarbSchG)
- §§ 52, 55a SchulG
- §5 Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO)
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fortführender Beratung, individuelle Untersuchung, Einleitung gesundheitsbezogener Maßnahmen im präventiven bzw. akuten Kinderschutz,
- § 1 GDG
- § 11 (4) KiSchuG
- § 4 (3) Bundeskinderschutzgesetzes
- § 8a SGB VIII
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Beratung einzelner Personen, Personengruppen
und Öffentlichkeitsarbeit,- §§ 8 und 19 GDG
- § 11 (4) KiSchuG
- §§ 8a und 8b SGB VIII
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Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsdokumentation,
- § 10 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin i.V.m. § 10 Berliner Kammergesetzes und § 630f Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
- §§ 55–63 Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Berliner Verwaltung (GGO I)
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Bereitstellung von anonymisierten Daten für die Gesundheitsberichterstattung.
- § 5 GDG
Dauer der Speicherung
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Medizinische Akte:
- Patientendaten
- Befundbögen
- medizinische Verlaufsdokumentation
- Gutachten
- Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen
- Gesundheitsscheine
10 Jahre nach Abschluss der Behandlung.
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Untersuchungsberechtigungsscheine nach JArbSchG
1 Jahr
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Unterlagen zum verbindlichen Einladewesen
3 Jahre nach Entstehung, wenn kein zwingender Grund für die weitere Speicherung vorliegt (z. B. Kindeswohlgefährdung).
Im Zweifel sollen die elektronischen Daten vorläufig archiviert werden.
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Gesundheitsscheine Vorgänge, aus denen sich Zahlungen ergeben
7 Jahre
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Empfänger
Rechtsgrundlage
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Jugendamt:
Es erfolgt eine Abgabe an den Regionalen Sozialen Dienst des
Jugendamtes zwecks Einleitung von Maßnahmen nach SGB VIII – unter Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung der gesetzlichen Vertreter des Kindes/ Jugendlichen oder – ohne zuvor genannter Schweigepflichtsentbindung, wenn eine Gefährdung des Wohls eines Kindes/Jugendlichen abzuwenden ist und die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, hieran mitzuwirken.- § 6 KiSchuG
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Krankenkassen:
- Daten zu den durchgeführten Therapien für die Abrechnungszwecke
- Daten zu den durchgeführten Impfungen für die Abrechnungszwecke
- § 295 SGB V
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Schule/ Schulaufsichtsbehörde:
anlass- und personenbezogene Befunde, Stellungnahmen und Gutachten (mit Einverständnis der Eltern), ohne Einverständnis der Eltern: Stellungnahmen und Gutachten im Rahmen von Schulpflichtverletzung- §§ 42, 52 SchulG
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Kindertagesstätte:
anlass- und personenbezogene Befunde, Stellungnahmen und Gutachten (mit Einverständnis der Eltern), ohne Einverständnis der Eltern: Kinderschutzfälle- § 1 Abs. 2 und § 8 GDG
- § 9 KitaFöG
- § 9 KiSchuG
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Landesarchiv
Archivgut gem. § 4 Archivgesetzes des Landes Berlin- § 4 ArchGB
- § 62 GGO I
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DSGVO Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
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Gesundheitsamt
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
- Leitung: Dipl. med. Schäfer
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