Kein Zutritt zum Müggelseedamm 8-10 für die Untere Denkmalschutzbehörde

Pressemitteilung vom 27.10.2021

Das Oberverwaltungsgericht entschied im Eilrechtsverfahren in der Nacht des 26. Oktober 2021, dass die für den Morgen, des 27.10.2021 geplante Besichtigung der sogenannten BVG-Villa am Müggelseedamm 8-10 durch die Untere Denkmalschutzbehörde untersagt wird. Beim Engagement zum Erhalt der Denkmale in Treptow-Köpenick erlitt das Bezirksamt einen großen Rückschlag.

Die nach dem Erbauer, dem Bankier Carl Miether, benannte Villa besitzt mit ihrer Bauzeit 1874 und der bis heute bestehenden Einheit zwischen Garten und Wohnhaus mit Remise für Berlin hohen Seltenheitswert. Hervorzuheben ist auch die Innenausstattung unter anderem mit auf Leinwand gemalten Deckenbildern, die sehr empfindlich auf klimatische Schwankungen reagieren.

Durch die Besichtigung des Objektes sollten Kenntnisse über den aktuellen Zustand des Denkmals eingeholt werden. Nach Einschätzung des Bezirksamtes befinden sich das Baudenkmal und das Gartendenkmal in einem Zustand, der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dringend erfordert. Das Bau- und Gartendenkmal befand sich bereits Anfang der 2000er Jahre in einem instandsetzungsbedürftigen Zustand, seitdem sind keine baulichen Maßnahmen aktenkundig. Die Untere Denkmalschutzbehörde setzt sich bereits seit mehreren Jahren und mit großem personellen Aufwand für eine Besichtigung des Denkmals ein, um die Situation vor Ort aus denkmalfachlicher Sicht einschätzen zu können. Nach mehreren vergeblichen Anläufen, Zugang zum Denkmal zu erhalten, erließ das Bezirksamt im Juni 2021 eine Duldungsanordnung zum Betreten und Besichtigen von Teilen des Grundstückes und Teilen des Gebäudes. Darin wurde der Termin festgesetzt; die Gründe für die Anordnung wurden umfassend dargestellt.

Gegen den für den 27. Oktober 2021 angesetzten Termin zur Besichtigung durch die Behörde wandte sich eine vorgebliche Bewohnerin des Grundstücks am späten Nachmittag des 26. Oktobers 2021 mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ging ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin gegen den Eigentümer des Denkmals voraus, der dem Bezirksamt recht gab und das die Besichtigung als zulässig erachtet. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine anderslautende Entscheidung zugunsten der weiteren vorgeblichen Bewohnerin im Wesentlichen mit einer fehlenden Duldungsanordnung dieser Person gegenüber und der Unverletzlichkeit der Wohnung, die hier auch das Kellergeschoss und das Treppenhaus umfasst und bis zum Gartenzaun reicht. Diesem Grundrecht wird in der vorläufigen Abwägung durch das Gericht, die unter extremen Zeitdruck erfolgen musste, mehr Gewicht beigemessen, als dem Denkmalschutz. Ob das Haus tatsächlich bewohnt ist, konnte in der Kürze der Zeit nicht festgestellt werden.
Die Untere Denkmalschutzbehörde wird nun prüfen, wie die Entscheidung zu bewerten ist und ob sowie welche weiteren Möglichkeiten bestehen, um dieses wertvolle und im öffentlichen Interesse stehende Denkmal zu schützen.

Bezirksstadtrat Rainer Hölmer: „Der Denkmalschutz steht im gemeinschaftlichen Interesse, um wichtige und einzigartige Kulturgüter zu erhalten. Denn hier gilt schlicht und ergreifend: Was weg ist, ist weg. Die Situation und ihre Vorgeschichte zeigen deutlich, welch eine Herausforderung der Schutz von im Privateigentum stehender Denkmale sein kann.“