Herstellen, Ändern und Beseitigen von Gehwegüberfahrten

Illustration zur Entstehung eines Hauses

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z. B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen.

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt, geändert oder beseitigt. Im Ausnahmefall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch den Anlieger selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern er hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragt.

Hinweise:

  • In allen Fällen, in denen wegen der Gehwegüberfahrt z. B. ein Straßenbaum gefällt oder ein Lichtmast, ein Verteilerkasten etc. versetzt werden muss, ist die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch den Anlieger grundsätzlich nicht möglich. Hier ist das reguläre Verfahren anzuwenden, bei dem die Gehwegüberfahrt durch die zuständige Behörde auf Kosten des Anliegers hergestellt oder geändert wird.
  • Der Antragsteller muss gleichzeitig der Eigentümer des anliegenden Grundstücks sein. Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.
Baustelle Gehwegüberfahrt

Herstellung und Änderung der Gehwegüberfahrt durch die Behörde

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt oder geändert. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch die Kosten für die Umsetzung eines Lichtmastes oder Verteilerkastens oder den Wertersatz für einen zu fällenden Straßenbaum) zu tragen. Die zuständige Straßenbaubehörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit den Fachbereichen Naturschutz und Grünflächen sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und fordert vom Antragssteller einen angemessenen Kostenvorschuss ein. Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und des Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger durch Leistungsbescheid ab. Analog gilt dies auch für Änderungen von Gehwegüberfahrten. Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Unterlagen:
  • Der Antrag ist wegen der Beteiligung der Leitungsverwaltungen rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, d.h. mindestens zehn Wochen.
  • Erforderlich ist ein formloser Antrag des Anliegers (Grundstückseigentümers) mit einer maßstäblichen Planskizze.
  • Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
Gebühren:
  • Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,29 € erhoben. Je nach Aufwand kann die Gebühr auch bis zu 255,65 € betragen.
Gehwegüberfahrt

Herstellung und Änderung der Gehwegüberfahrt durch den Anlieger

Das Berliner Straßengesetz bietet auch die Möglichkeit, dass der Anlieger die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lässt. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Der Anlieger hat die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen selbst einzuholen und mit seinem Antrag vorzulegen. Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind oder gleichwertige Nachweise erbringen können. Die zuständige Behörde wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen, erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.

Für die vom Anlieger herzustellende Gehwegüberfahrt wird eine Gewährleistung zwischen Straßenbaulastträger und Antragsteller von 5 Jahren ab dem Tag der Abnahme vereinbart. Der Antragsteller ist auf Anforderung durch den Straßenbaulastträger verpflichtet, Mängel an der Gehwegüberfahrt innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beseitigen und die Kosten dafür zu tragen. Es obliegt dem Antragsteller, eine Gewährleistungsbürgschaft für die Zeit der Gewährleistung von der ausführenden Firma einzufordern.

Unterlagen:
  • Der Anlieger sollte sich ca. 3 Monate vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen besorgen.
  • Der Antrag auf Zustimmung sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
  • Dem Antrag sind die Stellungnahmen aller Leitungsverwaltungen beizufügen.
  • Es reicht ein formloser Antrag des Anliegers (Grundstückseigentümers) mit einer maßstäblichen Planskizze.
  • Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.

Gebühren:

  • Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,29 € erhoben. Je nach Aufwand kann die Gebühr auch bis zu 255,65 € betragen.
Stempel mit der Beschriftung "genehmigt"

(Provisorische) Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke

Gehwege sind in der Regel nicht geeignet, schwere Lasten, wie sie z. B. durch Befahren mit Baufahrzeugen entstehen, zu tragen. In diesen Fällen ist der Gehweg z. B. durch eine bituminöse Tragschicht auf Folie oder Ölpapier (provisorische Gehwegüberfahrt) zu schützen. Die zuständige Behörde genehmigt (ggf. mit Auflagen und Bedingungen) die Erstellung solcher provisorischer Gehwegüberfahrten durch den Anlieger bzw. Bauunternehmer.

In der Regel sollen provisorische Gehwegüberfahrten höhengleich hergestellt werden, d.h. vor Einbau der bituminösen Tragschicht wird die vorhandene Gehwegbefestigung aufgenommen und an geeigneter Stelle zwischengelagert. Nach dem Ende der Bauarbeiten auf dem Grundstück wird durch den Anlieger oder auf Kosten des Anliegers der endgültige Gehwegzustand (wieder) hergestellt.

Antrag und Bearbeitungszeit:
  • Der Antrag auf provisorische Gehwegüberfahrt ist rechtzeitig, d.h. ca. 4 Wochen vor dem geplanten Baubeginn, einzureichen. Die Prüfung des Antrages und die Genehmigung der provisorischen Gehwegüberfahrt (ggf. mit Auflagen und Bedingungen) dauern ca. 3 Wochen.
  • Ein Formular für die Beantragung der provisorischen Gehwegüberfahrt finden Sie hier:
    Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz()

Unterlagen:

  • Für die Genehmigung einer provisorischen Gehwegüberfahrt wird ein formloser Antrag des Anliegers bzw. Bauherren mit vermaßter Planskizze und Angabe des Nutzungszeitraumes benötigt.

Gebühren:

  • Für provisorische Gehwegüberfahrten beträgt die Gebühr 84,36 € (Tarifstelle 6917a)

Rechtliche Grundlagen: