Drucksache - 1764/XX  

 
 
Betreff: Kurzes Ende der Nansenstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBzBm/Fin
Verfasser:Morsbach, MichaelHikel, Martin
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
07.05.2020 
46. öffentliche - außerordentlichen - Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung Ausschussberatung
09.06.2020 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Tiefbau und Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
24.06.2020 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.08.2020 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.09.2020 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
28.04.2021 
58. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung VTO
Ausschuss Beschluss
Beschlussempfehlung vertagt 1
Beschlussempfehlung vertagt 2
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme - SB
Schlussbericht

Der Ausschuss für Verkehr, Tiefbau und Ordnung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob die technischen und juristischen Voraussetzungen bestehen, die Nansenstraße zwischen Weserstraße und Reuterstraße als öffentliches Straßenland zu entwidmen. Ziel dieser Prüfung soll die Klärung der Möglichkeit sein, mittelfristig darüber nachzudenken, wie ein für die Kiezbewohner nutzbarer Platz entstehen kann.

 

-Schlussbericht-

 

Die in Rede stehende Fläche umfasst ca. 230m² und wird derzeit als Parkplatz genutzt. Gemäß § 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) ist die Teileinziehung einer Straße zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Von der Möglichkeit der Teileinziehung soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung bestimmte Verkehrsarten auf Dauer von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

 

Bei der geplanten Teileinziehung rden 10 Parkplätze entfallen, im Gegenzug nnte je nach baulicher Herstellung eine Begegnungs- oder Spielfläche entstehen. Das erforderliche öffentliche übergeordnete Wohl gemäß § 4 BerlStrG re insoweit gegeben. Die Einziehung rde auch den Zielen des Mobilitsgesetzes entsprechen, wonach mehr Aufenthaltsflächen für Zufußgehende im öffentlichen Straßenland entstehen sollen.

 

Da die Fläche innerhalb des Gebietes der geplanten Verkehrsuntersuchung Reuterkiez liegt, sollen Maßnahmen im Rahmen der Konzepterstellung und der damit verbundenen Bürger*innenbeteiligung entwickelt werden.

 

Berlin-Neukölln, den 03.03.2021

 

 

Martin Hikel

Bezirksbürgermeister

 
 

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