Drucksache - 1639/XX  

 
 
Betreff: Vorkehrungen zum Einsatz erneuerbarer Energien in Bebauungsplänen treffen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneBA/StadtSozBüd
Verfasser:Dr. Hoffmann, ChristianBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
22.01.2020 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
24.06.2020 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.08.2020 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.09.2020 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Ausschussberatung
18.02.2020 
36. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen vertagt   
16.06.2020 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
28.10.2021 
65. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung SuW
Änderung durch Antragsteller
Ausschuss Beschluss
Beschlussempfehlung vertagt 1
Beschlussempfehlung vertagt 2
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme - SB
Schlussbericht

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung durch antragstellende Fraktion: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob bei zukünftigen Bebauungsplänen der Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen beim Bau von Gebäuden vorgesehen werden kann. Bereits im Verfahren befindliche Bebauungspläne sollen, soweit dies noch möglich ist, entsprechend modifiziert werden. Die Ausrichtung und Beschaffenheit der baulichen Anlagen soll so festgesetzt werden, dass solare Nutzungen auf Dächern und/oder an den Fassaden ermöglicht werden. Im Rahmen der Vorstellung von B-Plan-Aufstellungsbeschlüssen sind die Ziele bezüglich des Einsatzes von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien im jeweilig geplanten Bebauungsplan vorzustellen bzw. bei Nichtberücksichtigung die Gründe darzulegen.

Werden Vorhaben nach §§ 31 und 34 BauGB im Bezirk realisiert, wird das Bezirksamt ersucht, bei den Vorhabenträgern die Planung von Solaranlagen anzuregen.

 

Ursprung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, bei zukünftigen Bebauungsplänen den Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen beim Bau von Gebäuden vorzusehen. Bereits im Verfahren befindliche Bebauungspläne sollen, soweit dies noch möglich ist, entsprechend modifiziert werden.

Die Ausrichtung und Beschaffenheit der baulichen Anlagen soll so festgesetzt werden, dass solare Nutzungen auf Dächern und/oder an den Fassaden ermöglicht werden. Im Rahmen der Vorstellung von B-Plan-Aufstellungsbeschlüssen sind die Ziele bezüglich des Einsatzes von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien im jeweilig geplanten Bebauungsplan vorzustellen bzw. bei Nichtberücksichtigung die Gründe darzulegen.

Werden Vorhaben nach §§ 31 und 34 BauGB im Bezirk realisiert, wird das Bezirksamt ersucht, bei den Vorhabenträgern die Planung von Solaranlagen anzuregen.

 

Begründung: Aufgrund der in Neukölln mit Drs. 1524/XX geplanten Feststellung des Klimanotstandes ergibt sich die Notwendigkeit, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Eine der wenigen wirksamen Möglichkeiten kommunal Klimaschutz zu betreiben, ist die Möglichkeit von Vorgaben über die bezirklichen Bebauungspläne festzusetzen. Im vom Senat und vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm wird das Ziel ausgegeben, bis zum Jahr 2030 25% des Berliner Stroms aus Photovoltaikanlagen zu generieren. Wird dieses Ziel ernst genommen, so müssen berlinweit jährlich 200 MW an Leistung installiert werden. Aktuell werden in Berlin jährlich lediglich 5 MW Leistung installiert. Vom technologischen Standpunkt aus betrachtet ist Photovoltaik die effizienteste und kostengünstigste Art der Energiegewinnung. Der Bundesgesetzgeber hat mit der BauGB-Novelle 2011 („Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“) den Klimaschutz im Städtebaurecht verankert. Durch das Einfügen der Klimaschutzklausel (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB) wird den Erfordernissen des Klimaschutzes in der Bauleitplanung in besonderem Maße Rechnung getragen. Solaranlagen sind als Nebenanlagen zu den Hauptnutzungen in allen Baugebieten nach § 14 der BauNVO zulässig.

Nach § 9 I Nr. 23b BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Unter die festsetzbaren sonstigen technischen Maßnahmen fällt vor allem die Installation von Anlagen für die Erzeugung, Speicherung oder Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Festsetzbar sind z.B. Photovoltaikanlagen an Gebäuden.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23. September 2020 ist das Bezirksamt um Prüfung gebeten worden, ob - zusammengefasst - bei zukünftigen Bebauungsplänen der Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien beim Bau von Gebäuden vorgesehen werden kann. Bereits im Verfahren befindliche Bebauungspläne sollen, soweit dies noch möglich ist, entsprechend modifiziert werden.

 

r die Festsetzung erneuerbarer energieeffizienter Technologien beim Bau von Gebäuden besteht in Bebauungsplanverfahren keine Rechtsgrundlage. Zwar ließe sich theoretisch die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB regeln, nicht aber die Nutzung selbst, so dass letztlich das städtebauliche Erfordernis für eine entsprechende Festsetzung zur baulichen Errichtung zumindest fraglich wäre. Aufgrund des erforderlichen bodenrechtlichen Bezugs ist hierbei auch fraglich, ob die Festsetzung in einzelnen Bebauungsplänen städtebaulich hinreichend begründbar und auf Grund des begrenzten Geltungsbereichs zweckmäßig wäre. Die möglichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich somit auf die möglichen baulichen Voraussetzungen, die für Photovoltaikanlagen erforderlich wären (z. B. Festsetzung zur Dachneigung).

 

Dem Prüfauftrag der BVV wird allerdings mit dem am 17.06.2021 verabschiedeten Solargesetz Berlin (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/3459) entsprechend Rechnung getragen. In der Begründung wird die Implementierung einer Solarpflicht in Bebauungsplänen gleichwohl als nicht zweckmäßig angesehen, da sich zwar die Errichtung, nicht hingegen die Nutzung von Photovoltaikanlagen regeln ließe.

 

Mit der Verabschiedung des Solargesetzes wurden die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um ab dem 01.01.2023 beim Neubau und bei wesentlichen Umbauten von Dächern im Gebäudebestand eine Installationspflicht von Photovoltaikanlagen bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern zu begründen. Das Gesetz dient hierbei - ausweislich der Begründung zum Gesetz - der Umsetzung des im März 2020 vom Senat beschlossenen Masterplans Solarcity und dem Ziel, bis 2050 25 Prozent der Berliner Stromversorgung durch Solarenergie zu decken.

 

r die Beurteilung von Vorhaben gemäß §§ 31, 34 BauGB stellt die Nutzung erneuerbarer Energien kein städtebauliches Genehmigungskriterium dar. Mithin kann im Rahmen der Bauberatung lediglich auf die derzeit noch freiwillige Errichtung von Photovoltaikanlagen hingewiesen werden, die ab Inkrafttreten des Solargesetzes zum 01.01.2023 verpflichtend wird.

 

Das Bezirksamt sieht die Bitte um Prüfung aus dem BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 30.08.2021

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

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