Drucksache - 0812/XX  

 
 
Betreff: Verbot der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Milieuschutzgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKEBA/SUV
Verfasser:Fuhrmann, MarlisBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
29.08.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin (offen)     
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
05.09.2018 
Fortsetzung der 21. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
17.09.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
26.09.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
15.10.2018 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen Ausschussberatung
08.11.2018 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen vertagt   
13.12.2018 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
23.01.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
25.05.2022 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Antrag vertagt 1
Antrag vertagt 2
Antrag vertagt 3
Überweisung SuW
Ausschuss vertagt 1
Ausschuss Beschluss
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme - SB
Schlussbericht

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Änderung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern. Eine für die Bezirke einheitliche Vorgabe ist angesichts der Gefährdung der Gültigkeit der gesamten Abwendungsvereinbarung durch rechtswidrige Klauseln erforderlich.

 

Ursprung: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

das Bezirksamt wird gebeten, ab sofort in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB Abwendungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Bezirk Neukölln dahingehend zu verschärfen, dass sich die potenziellen Käufer auf den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB und damit auch auf die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen verpflichten müssen. Die Abwendungsvereinbarungen müssen also klare Regelungen enthalten mit denen ausgeschlossen wird, dass der potenzielle Käufer die in der Immobilie vorhandenen Wohnungen in Einzeleigentum Eigentumswohnungen umwandelt.

 

-Schlussbericht-

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 23.01.2019 ist das Bezirksamt gebeten worden, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine rechtliche Stellungnahme über die Möglichkeit des dauerhaften Ausschlusses der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten einzufordern.

Das Bezirksamt hat bei jeder Gelegenheit auf die gravierenden Auswirkungen der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen hingewiesen, denn mittelfristig gehen so günstige Mietwohnungen verloren. Auch diese Entwicklung war mitursächlich für die Festsetzung der Neuköllner Milieuschutzsatzungen in den Jahren seit 2016. Die Umwandlung von Wohnungen ließ sich damit allein jedoch nicht aufhalten, da es nach § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auch in Milieuschutzgebieten weiterhin möglich war, Häuser umzuwandeln, wenn sich der „Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern“.

 

Die in der Tabelle vermerkten Umwandlungen gehen fast ausschließlich auf diesen Ausnahmetatbestand zurück:

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebiet

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Reuterplatz

144

179

98

184

380

554

Schillerpromenade

501

170

671

211

316

212

Flughafenstr./ Donaustr.

151

383

201

294

531

467

Rixdorf

113

305

181

95

498

295

Körnerpark

111

96

75

25

372

396

Hertzbergstr./ Treptower Str.

0

88

153

245

323

379

Silbersteinstr./ Glasower Str.

0

6

368

59

220

69

Germaniapromenade

0

0

0

0

129

42

Britz

0

0

0

0

0

0

Gropiusstadt

0

0

0

0

0

329

 

1020

1.227

1747

1113

2769

2743

 

Da diese Möglichkeit zur Umwandlung ihren Ursprung im Bundesrecht (BauGB) hat, konnten weder Bezirk noch Senatsverwaltung unmittelbar etwas an den rechtlichen Rahmenbedingungen ändern.

Der Bezirk Neukölln hat daher im Zuge der Prüfung des Vorkaufsrechts in Abwendungsvereinbarungen darauf bestanden, dass sich Käufer*innen dazu verpflichten, für die Dauer der Laufzeit der sozialen Erhaltungssatzungen, längstens jedoch für 20 Jahre, auf die Bildung von Wohneigentum unter Bezugnahme auf § 172 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu verzichten. Dies entsprach auch den Regelungen der Musterabwendungsvereinbarung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 ist die Vorkaufsrechtsausübung in der bisherigen Form jedoch leider nicht mehr möglich.

Neukölln hat darüber nichts unversucht gelassen, die missbräuchliche Anwendung der sog. „Sieben-Jahres-Regel“ so weit wie möglich zu unterbinden. So wurden im Bezirk Genehmigungskriterien entwickeln, die verhindern sollen, dass Scheinmietverträge einzig mit dem Ziel der Veräußerung der Wohnung geschlossen werden. Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich von der Senatsverwaltung auch an den anderen Bezirken zur Anwendung empfohlen.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 wurde der § 250 BauGB − Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten − als neue temporäre Regelung in das Baugesetzbuch aufgenommen. Dadurch werden die Landesregierungen ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nur sehr beschränkt möglich ist. So findet die o.g. Ausnahmeregel aus § 172 Abs. 4 BauGB in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 250 BauGB keine Erwähnung.

Der Bezirk hat sich dafür eingesetzt, von dieser Möglichkeit so schnell wie möglich Gebrauch zu machen. Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu erlassen. Sie gilt seit dem 6. August 2021. Da deren Wirksamkeit angezweifelt wurde, weil Verordnung und Begründung nicht zeitgleich veröffentlicht wurden, wurde die Umwandlungsverordnung am 21. September 2021 neu erlassen und trat am 7. Oktober 2021 in Kraft. Damit erstreckt sich ein grundsätzliches Verbot zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung auf ganz Berlin – für alle Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen.

Der § 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sieht die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum vor, wenn zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll. Das Bezirksamt hat sich dafür eingesetzt, diese Regelungen im Sinne der Intention des Gesetzes restriktiv auszulegen. Umwandlungen können danach nur noch genehmigt werden, wenn eine verbindliche, notariell beurkundete Erklärung von mindestens zwei Drittel der Mieter*innen des betreffenden Wohnhauses vorliegt, dass sie ihre Wohnungen im Fall der Umwandlung kaufen würden.

Solche Anträge liegen dem Bezirksamt bisher jedoch nicht vor. Die Regelung hat sich als wie erhofft als hohe Hürde erwiesen. Das Umwandlungsgeschehen ist zum Erliegen gekommen. Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den 20.04.2022

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Hikel Biedermann

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

BVV-Büro Neukölln

Zimmer: A 201

Verkehrsanbindungen

Postanschrift

Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin

Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag
nach Vereinbarung

an Sitzungstagen des Ältestenrats
geschlossen

an Tagen der BVV-Sitzungen
geschlossen