Drucksache - 0707/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Hauptausschuss empfiehlt der BVV die Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung.
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 VvB und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.1 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben 20.121.908,57 EURO
außerplanmäßige Ausgaben 1.018.060,40 EURO
Verpflichtungsermächtigungen 0,00 EURO
Begründung
Im Laufe des Haushaltsjahres 2012 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan keine oder keine ausreichenden Ausgaben veranschlagt waren.
Bei den überplanmäßigen Ausgaben entstanden Finanzierungsnotwendigkeiten insbesondere bei den Ausgaben der Grundsicherung im Alter (+4,5 Mio. EUR), der Erstattung von Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kindertagesförderungsgesetz (+3,7 Mio EUR), den Leistungen der Eingliederungshilfe (Soziales +1,8 Mio EUR, Jugend +3,4 Mio. EUR) und den Ersatz von Verwaltungsausgaben an die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter +2,1 Mio. EUR).
Die Finanzierungsnotwendigkeiten bei den außerplanmäßigen Ausgaben setzten sich zum Großteil aus dem Einsatz des Umweltamtes zur Entsorgung von Gefahrenstoffen (350 TEUR), der Beschaffung neuer Netzwerkkomponenten für das Hausnetz (350 TEUR) und den Kosten für das Fachverfahren ISBJ im Jugendamt (222 TEUR) zusammen.
Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch Einsparungen an anderer Stelle im Wege der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren jeweils nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der VvB und §§ 37 und 38 der LHO nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen, sondern die tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben geringer als zunächst angenommen. Geringere Beträge ergaben sich auch dadurch, dass der Mehrbedarf nachträglich ganz oder teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen, über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und es wurden zur Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war aufgrund hoher Mehrausgaben für soziale Leistungen nicht immer möglich. Soweit möglich wurde die vermutete Basiskorrektur prognostiziert um die Mehrausgaben gegenzufinanzieren.
Durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen ist es trotz der Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben gelungen, einen Haushaltsausgleich sicherzustellen.
Die Bewilligungen vom Bezirk erfolgten entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen Eigenverantwortung.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltser- gebnisses 2012.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
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