Drucksache - 1791/XVIII
Das betreffende Gebiet ist örtlich dem Landkreis Dahme-Spreewald in Brandenburg zugeordnet. Die Intention des Antrages war, auf dem Mauerstreifen ein Hundeauslaufgebiet mit Hilfe der Berliner Stadtgüter, denen das Gebiet gehört, auszuweisen. Es gab eine Begehung vor Ort, die folgendes Ergebnis aufwies: Es ist nicht erlaubt, Zäune aufzustellen, da es sich um freie Natur handelt. Nach Aussage der Berliner Stadtgüter dürfen Hunde auch nicht freilaufen, da das Wild geschützt werden muss. Eine Leinenführung ist denkbar. Nach Auffassung der Verwaltung kann der Intention im eigentlichen Sinne daher nicht gefolgt werden, eine Ausweisung ist nicht möglich.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.
Antrag vom 30.03.2011 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob bei den zuständigen Stellen die Bereitschaft besteht, auf einer wirtschaftlich nicht genutzten Fläche der Stadtgüter zwischen Bezirksgrenze und Mauer-Fahrradweg nördlich der Groß-Ziethener Chaussee ein Hundeauslaufgebiet einzurichten. Die „Interessengemeinschaft der Rudower Hundehalter“ sollte in den Betrieb der Fläche mit einbezogen werden.
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