Drucksache - 1787/XVIII
Aktuell 11.11.2015 VzB – SB
Das neu überarbeitete Bundesmeldegetz tritt nunmehr zum 01. November 2015 in Kraft. Darin ist die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber nach § 19 Bundesmeldegetz geregelt. Die meldepflichtige Person muss bei Anmeldung des Wohnsitzes wieder eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Insoweit besteht rechtlich wieder die Möglichkeit, Scheinanmeldungen entgegen zu wirken.
Das Bezirksamt sieht damit diesen Beschluss als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 07. Oktober 2015 Bezirksamt Neukölln von Berlin
Dr. GiffeyBlesing BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
Das Bezirksamt hat auf Verwaltungsebene gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wiederholt auf die Notwendigkeit der Änderung der derzeit gültigen melderechtlichen Bestimmungen hin zu einer Nachweispflicht bei Anmeldungen von Wohnadressen hingewiesen. Darüber hinaus initiiert das Bezirksamt durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit immer wieder Berichte in den Berliner Medien über den Missbrauch im Meldewesen sowie die diesbezüglich notwendige Gesetzesänderung. Bislang wurden die Forderungen des Bezirksamtes nicht von den zuständigen Stellen aufgenommen. Diesbezüglich hatte das Bezirksamt bereits im Zuge der Umsetzung des Beschlusses Drs.Nr. 1053/XVIII „Missbrauch im Meldewesen verhindern“ berichtet.
In den Standorten des Neuköllner Bürgeramtes wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wie folgt verfahren: Bei Anmeldungen von Wohnadressen wird um die Vorlage von Nachweisen (Bestätigung des Wohnungsgebers bzw. bzgl. Eigentum) gebeten. Anmeldungen müssen jedoch auch regelmäßig ohne Nachweis-Vorlage durchgeführt werden, da von amtswegen nicht einforderbar. Ein Verdacht auf Falschanmeldung, der das Einfordern eines Nachweises bzgl. der Wohnadresse melderechtlich rechtfertigen würde, ist zum Zeitpunkt der Anmeldungen nur in Ausnahmefällen festzustellen, weshalb dieses Instrument generell nicht ausreicht.
Nach neuesten Informationen soll die derzeitige Bundesregierung an einem Entwurf für ein Bundes-Melderecht arbeiten, das bei Wohnsitz-Meldevorgängen die zwingende Vorlage von Vermieter- bzw. Eigentumsbestätigungen vorsieht.
Das Bezirksamt wird über die weitere Entwicklung im Ausschuss für Bürgerdienste berichten.
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