Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin erlässt aufgrund von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG), § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO), § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und § 2 Absatz 5 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) folgende Allgemeinverfügung:

Für alle folgenden vom Bezirksamt erteilten Erlaubnisse werden die Erlöschensfristen bis zum 31. Juli 2022 verlängert:

1. Gaststättenerlaubnisse gem. § 2 Abs. 1 GastG
2. Erlaubnisse gem. § 33a GewO
3. Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG
4. Erlaubnisse nach § 2 SpielhG Bln.

Begründung:

Gem. § 8 Satz 1 GastG, § 49 Abs. 2 GewO, § 22 Satz 1 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 1 SpielhG erlöschen die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Gem. § 8 Satz 2 GastG, § 49 Abs. 3 GewO, § 22 Satz 2 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 2 SpielhG Bln können die Fristen verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

In den mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb der unter Ziff. 1 bis 4 genannten Gewerbe liegt ein wichtiger Grund für eine Fristenverlängerung bis zum 31. Juli 2022.

Diese Allgemeinverfügung tritt, abweichend von der sonst üblichen zweiwöchigen Frist, bereits am Folgetag der Bekanntmachung über die Webseite des Bezirkes Neukölln von Berlin, also am 04.03.2021, in Kraft.

gez.

Martin Hikel
Bezirksbürgermeister

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    PDF-Dokument (383.3 kB) - Stand: 02.03.2021
    Dokument: BA Neukölln