Ausbildung in erster Hilfe nach der Approbationsordnung für Ärzte

Die Ausbildung in erster Hilfe ist Bestandteil der ärztlichen Ausbildung und gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sie ist in § 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt.

Sie hat den Zweck, die Studierenden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe zu vermitteln. Der Erste-Hilfe-Kurs umfasst seit dem 01.04.2015 mindestens 9 Unterrichtseinheiten (4,5 Doppelstunden).

Die Absolvierung der Ausbildung in erster Hilfe ist gesondert nachzuweisen und für Studierende des Regelstudiengangs gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einzureichen. Eine vorherige Anerkennung der Bescheinigung durch das Landesprüfungsamt Berlin ist nicht erforderlich. Studierende des Modellstudiengangs der Charité Universitätsmedizin Berlin erhalten die Anerkennung durch ihre Universität.

Die Bescheinigung über die Ausbildung in erster Hilfe ist unbefristet gültig, sodass bereits abgeleistete Lehrgänge nicht erneut absolviert werden müssen.

Folgende Nachweise werden gemäß § 5 ÄApprO bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als Ausbildung in erster Hilfe insbesondere anerkannt:

  1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e.V.,
  2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,
  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
  4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei über die Ausbildung in erster Hilfe,
  5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Eine Bescheinigung über die Ausbildung in erster Hilfe von einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle wird nur dann akzeptiert, wenn eine Anerkennung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ÄApprO des Trägers erfolgt ist. Die Anerkennung ist in der Regel auf den Bescheinigungen vermerkt.

Für eine Anerkennung als Erste-Hilfe-Ausbildung ausreichend sind nur Nachweise gemäß § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, die nach dem 31.03.2015 absolviert wurden.