Drucksache - 0501/XX
Begründung: Zu 1) Übliche Praxis zur Ausweitung der Schankfläche in Gewerberäumen ist es Trennwände zu hinteren Räumen zu entfernen oder Durchgänge so zu öffnen, dass die Schankräume bis zu den Innenhöfen durchgehen. Für die Anwohnenden hat dieses eine verheerende Konsequenz: Die Lärmbelastung weitet sich automatisch ungehindert bis in den Innenhof aus (auch wenn es „nur“ Fenster zum Hof sind). Anwohnende der Vorderhäuser ebenso wie der Seitenflügel und Hinterhäuser werden ohne eine Möglichkeit zu Entkommen gnadenlos beschallt. – Diese Ausweitung hin zu den Innenhöfen hat zur Folge, dass z.T. mehr als doppelt so viele Menschen in ihrer Nachtruhe gestörten werden. Zugleich wird eine nur von Schankgewerbe zahlbare hohe Miete ermöglicht, so dass Gewerbe, das der Nahversorgung der Anwohnenden verdrängt wird.
Zu 2) Wenn in einer Straße eine Kneipe neben der anderen einen Schankvorgarten betreibt, dann sind Anzeigen gegen von diesen ausgehende Störungen der Nachtruhe faktisch kaum mehr wirksam. So z. B. in der Weserstraße Ecke Reuterplatz. Dies hat folgende Gründe: Die Lärmbelastungen addieren sich, so, dass jeder einzelne Betreiber auf eine jeweils möglicherweise geringe Besucherzahl verweist, die für sich allein genommen angeblich noch zu keiner Lärmbelästigung führe. Tatsächlich führt die Addition der Gästeanzahl auf einem kurzen Stück Gehweg zu einer Lärmballung, die nicht zwangsläufig von einem Gewerbe allein ausgeht. Darüber hinaus bleiben in derartigen räumlichen Konstellationen Anzeigen der Anwohnenden aufgrund eines generellen Zuschreibbarkeitskonflikts erfolglos: sämtliche Gewerbetreibende können darauf verweisen, dass bei dieser dichten Nachbarschaft ihr Schankvorgarten nicht eindeutig als Lärmquelle auszumachen sei. Dieser Zuschreibbarkeitskonflikt heißt aber nichts anderes, als dass das Recht der Anwohnenden auf eine geschützte und ungestörte Nachtruhe in diesen bezirklicherseits gebilligten Schankkonstellationen faktisch entleert ist. |
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