Drucksache - 0904/XIX
VzK-SB Stand 03.2015
Der Bebauungsplan XIV-69-1 die Grundstücke Kormoranweg 4/14, 20/46, Rotschwanz- weg 2/6, Kolibriweg 1-4 sowie einen Abschnitt des Kormoranweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow, ist am 21.10.2014 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.
Die Verordnung ist am 6.11.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 25 auf Seite 391 verkündet und am 7.2.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr.1 auf Seite 31 berichtigt worden.
Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (Drs.Nr.0904/XIX) als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 13.2.2015
LieckeDr.Giffey stellv. BzBmBezirksstadträtin F.d.L.d. Abteilung
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
a)Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan XIV-69-1 für die Grundstücke Kormoranweg 4/14, 20/46, Rotschwanzweg 2/6, Kolibriweg 1-4 sowie einen Abschnitt des Kormoranweges im Bezirk Neukölln, Ortsteil Buckow, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-69-1 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen. Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
b)Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt III 4.4 der anliegenden Begründung beschrieben.
c)Nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-69-1 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.
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